EU-Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Transport Environment Development Systems (Trends).
ECLI: ECLI:EU:T:2007:266Entscheidung vom: 12.09.2007
Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 12. September 2007 – Kommission/Trends
(Rechtssache T-449/04)
„Schiedsklausel – Zweites Rahmenprogramm im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung – Verträge über Projekte auf dem Gebiet der Straßenverkehrsinformatik und -telekommunikation – Keine Belege für einen Teil der gemeldeten Ausgaben – Auflösung der Verträge – Abgelaufene Verträge“
1. Verfahren – Frist für den Beweisantritt (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 48 § 1 und 66 § 2) (vgl. Randnrn. 59, 65)
2. Verfahren – Anrufung des Gerichts aufgrund einer Schiedsklausel (Art. 238 EG; Beschluss 87/516 und Entscheidung 88/416 des Rates) (vgl. Randnrn. 72-73, 75)
3. Verfahren – Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 48 § 2) (vgl. Randnr. 112)
Gegenstand
Klage der Kommission aufgrund einer Schiedsklausel im Sinne von Art. 238 EG auf Verurteilung von Trends, der Kommission einen Betrag von 195 435 Euro zuzüglich vertraglicher Zinsen, hilfsweise zuzüglich Verzugszinsen, zu erstatten
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Der Zwischenstreitantrag wird zurückgewiesen.
3.
Die Kommission trägt die Kosten mit Ausnahme der durch den Zwischenstreitantrag entstandenen Kosten.
4.
Transport Environment Development Systems (Trends) trägt die durch den Zwischenstreitantrag entstandenen Kosten.
Amtliche Sprachfassungen
Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.
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