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EU-Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

Mebrom NV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

ECLI: ECLI:EU:T:2007:147Entscheidung vom: 22.05.2007

Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 22. Mai 2007 – Mebrom/Kommission (Rechtssache T-198/05) „Außervertragliche Haftung – Einfuhr von Methylbromid in die Europäische Union – Verzögerte Einrichtung der Website zur Beantragung und Gewährung von Einfuhrlizenzen und ‑quoten – Art. 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 – Schaden aufgrund entgangenen Gewinns – Tatsächliches Vorliegen des Schadens“ Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen (Art. 288 Abs. 2 EG) (vgl. Randnrn. 50-52, 59, 68, 70, 72) Gegenstand Klage auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin dadurch entstanden sein soll, dass die Kommission kein System eingeführt habe, das es der Klägerin ermöglicht hätte, in den Monaten Januar und Februar 2005 Methylbromid für kritische Verwendungszwecke in die Europäische Union einzuführen Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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