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EU-Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

Henkel KGaA gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

ECLI: ECLI:EU:T:2006:19Entscheidung vom: 17.01.2006

Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 17. Januar 2006 − Henkel/HABM (Rot-weiße rechteckige Tablette mit einem blauen ovalen Kern) (Rechtssache T-398/04) „Gemeinschaftsmarke – Bildmarke – Rot-weiße rechteckige Tablette mit einem blauen ovalen Kern – Absolutes Eintragungshindernis – Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Fehlende Unterscheidungskraft“ Gemeinschaftsmarke – Begriff und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) (vgl. Randnrn. 37-39) Gegenstand Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 4. August 2004 (Sache R 771/1999 2) über die Eintragung einer aus der Darstellung einer rechteckigen Tablette bestehenden Bildmarke Angaben zur Rechtssache: Anmelder der Gemeinschaftsmarke: Henkel KGaA Angemeldete Gemeinschaftsmarke: Bildmarke in Form einer zweischichtigen/zweifarbigen (rot/weiß) Geschirrspülmitteltablette mit einem ovalen blauen Kern für Waren der Klassen 1, 3 und 21 – Anmeldung Nr. 941 971 Entscheidung des Prüfers: Ablehnung der Eintragung Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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