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EU-Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

Atlantean Ltd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

ECLI: ECLI:EU:T:2006:158Entscheidung vom: 13.06.2006

Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 13. Juni 2006 – Atlantean/Kommission (Rechtssache T‑192/03) „Fischerei – Mehrjährige Ausrichtungsprogramme – Antrag auf Erhöhung der Ziele zur Berücksichtigung von Verbesserungen der Sicherheit – Entscheidung 97/413/EG – Ablehnung durch die Kommission – Nichtigkeitsklage – Zulässigkeit – Zuständigkeit der Kommission“ 1.                     Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen (Artikel 230 Absatz 4 EG; Entscheidung 2003/245 der Kommission) (vgl. Randnrn. 42-46, 49-53) 2.                     Fischerei – Gemeinsame Strukturpolitik – Mehrjährige Ausrichtungsprogramme (Entscheidung 97/413 des Rates, Artikel 4 Absatz 2 und 9; Entscheidung 2003/245 der Kommission) (vgl. Randnrn. 84‑85, 87‑89, 117) Gegenstand Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2003/245/EG der Kommission vom 4. April 2003 über die bei der Kommission eingegangenen Anträge auf Erhöhung der MAP-IV-Ziele zur Berücksichtigung von Verbesserungen der Sicherheit, der Navigation auf See, der Hygiene, der Produktqualität und der Arbeitsbedingungen auf Schiffen mit einer Länge über alles von mehr als 12 m (ABl. L 90, S. 48), soweit damit der Antrag auf Erhöhung der Kapazität des Schiffes Atlantean abgelehnt wird Tenor Die Entscheidung 2003/245/EG der Kommission vom 4. April 2003 über die bei der Kommission eingegangenen Anträge auf Erhöhung der MAP-IV-Ziele zur Berücksichtigung von Verbesserungen der Sicherheit, der Navigation auf See, der Hygiene, der Produktqualität und der Arbeitsbedingungen auf Schiffen mit einer Länge über alles von mehr als 12 m wird für nichtig erklärt, soweit sie das Schiff Atlantean der Klägerin betrifft. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Klägerin. Irland trägt seine eigenen Kosten.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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