EU-Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
Osotspa Co. Ltd gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum
ECLI: ECLI:EU:T:2005:89Entscheidung vom: 09.03.2005
Rechtssache T‑33/03
Osotspa Co. Ltd
gegen
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Ältere nationale und Gemeinschaftsbildmarken SHARK – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Hai – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94“
Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 9. März 2005
Leitsätze des Urteils
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Wortzeichen Hai und Bildmarken SHARK
(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b)
Zwischen dem Wortzeichen Hai, dessen Eintragung als Gemeinschaftsmarke u. a. für Waren der Klassen 5, 32 und 33 des Abkommens von Nizza angemeldet wurde, und den früher in Österreich und als Gemeinschaftsmarke für identische oder ähnliche Waren, nämlich „alkoholfreie Getränke; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken“ der Klasse 32 dieses Abkommens, eingetragenen Bildmarken SHARK mit einer besonderen bildlichen Darstellung, deren Buchstaben so stilisiert sind, dass das Zeichen insgesamt als Form eines Haifisches erscheint, besteht für den durchschnittlichen Verbraucher in der Europäischen Union und insbesondere für den österreichischen Verbraucher keine Verwechslungsgefahr, da die älteren Marken von Haus aus Kennzeichnungskraft haben und die bildlichen und klanglichen Unterschiede zwischen den einander gegenüberstehenden Marken so erheblich sind, dass sie deren Ähnlichkeit in der Bedeutung, die eine vorherige Übersetzung voraussetzt, weitgehend neutralisieren, so dass der Grad der Ähnlichkeit zwischen diesen Marken nicht hoch genug ist, um annehmen zu können, dass das Publikum glauben könnte, die fraglichen Waren stammten aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen.
(vgl. Randnrn. 38, 46, 60, 62, 64-65)
URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)9. März 2005(1)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Ältere nationale und Gemeinschaftsbildmarke SHARK – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Hai – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94“
Klägerin,
gegen
Beklagter,
DAS GERICHT ERSTER INSTANZDER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Vierte Kammer)
folgendes
Aus diesen Gründen
DAS GERICHT (Vierte Kammer)
Legal
Tiili
Vadapalas
Der Kanzler
Der Präsident
H. Jung
H. Legal
1 – Verfahrenssprache: Deutsch.
Amtliche Sprachfassungen
Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.
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