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EU-Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

RB Square Holdings Spain, SL gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

ECLI: ECLI:EU:T:2005:466Entscheidung vom: 15.12.2005

Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 15. Dezember 2005 − RB Square Holdings Spain/HABM – Unelko (clean x) (Rechtssache T-384/04) „Gemeinschaftsmarke – Bildmarke mit dem Wortelement ‚clean x‘ – Widerspruch des Inhabers älterer nationaler Wort- und Bildmarken CLEN – Zurückweisung des Widerspruchs – Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94“ Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Bildmarke mit dem Wortelement „clean x“ und Wort- und Bildmarke CLEN (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) (vgl. Randnr. 48) Gegenstand Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 15. Juni 2004 (Sache R 652/2002‑4) betreffend ein Widerspruchsverfahren zwischen der RB Square Holdings Spain SL und der Unelko NV Angaben zur Rechtssache Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Unelko NV Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „clean x“ – Anmeldung Nr. 222471 für Waren der Klasse 3 (Bleichmittel usw.) Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: RB Square Holdings Spain SL Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Nationale Wort- und Bildmarke „CLEN“ Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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