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EU-Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

Deutsche Post EURO EXPRESS GmbH gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

ECLI: ECLI:EU:T:2005:4Entscheidung vom: 12.01.2005

Rechtssache T-334/03 Deutsche Post EURO EXPRESS GmbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) „Gemeinschaftsmarke – Wortzeichen EUROPREMIUM – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 40/94“ Urteil des Gerichts  (Dritte Kammer) vom 12. Januar 2005 Leitsätze des Urteils 1.     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marke, die sich aus Bestandteilen zusammensetzt, die sonst als Werbeslogans verwendet werden – Eintragungsvoraussetzung – Eignung, als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen zu werden – Prüfung im Rahmen des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 – Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c – Verschiedene Anwendungskriterien (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und e) 2.     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware dienen können – Wortzeichen EUROPREMIUM (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) 1.     Die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke, die aus Zeichen oder Angaben besteht, die sonst als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen, auf die sich diese Marke bezieht, verwendet werden, ist nicht schon wegen dieser Verwendung ausgeschlossen, wenn die betreffende Marke unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden kann, so dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Waren und Dienstleistungen des Markeninhabers ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer betrieblicher Herkunft unterscheiden können. Diese Eignung einer solchen Marke, als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren und Dienstleistungen wahrgenommen zu werden, ist im Rahmen von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 zu prüfen. Dagegen fällt eine Marke nur dann unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94, wenn sie dazu dient, die wesentlichen Merkmale der fraglichen Waren und Dienstleistungen konkret, nicht vage und abstrakt, zu bezeichnen. (vgl. Randnrn. 38-39, 41) 2.     Es ist nicht bewiesen, dass das Wortzeichen EUROPREMIUM, dessen Eintragung als Gemeinschaftsmarke insbesondere für Erzeugnisse aus verschiedenen Materialien, die zur Verpackung, Verstauung und Beförderung dienen, Werbe-, Geschäftsführungs- und Unterstützungsdienstleistungen im geschäftlichen Bereich sowie Transport- und Lagerdienstleistungen der Klassen 16, 20, 35 und 39 im Sinne des Abkommens von Nizza beantragt wird und das vom englischsprachigen Durchschnittsverbraucher als Hinweis auf hochwertige Waren und Dienstleistungen europäischer Herkunft verstanden werden könnte, zur unmittelbaren Bezeichnung dieser Waren und Dienstleistungen im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 dienen kann. Zum einen setzt sich das fragliche Zeichen nicht aus Bestandteilen zusammen, die die beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreiben, da die Vorsilbe „euro“ diese weder unmittelbar noch durch Erwähnung eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnet und da das Wort „premium“ ein rein anpreisender Begriff ist, der auf ein Merkmal hinweisen soll, das der Anmelder seinen Waren zuschreiben möchte, ohne die Verbraucher über die konkreten und abstrakten Merkmale der angebotenen Waren oder Dienstleistungen zu unterrichten. Zum anderen ist nicht bewiesen, dass der Ausdruck „europremium“ in seiner Gesamtheit eine Gattungs- oder gängige Bezeichnung wäre oder sein könnte, um die Waren oder Dienstleistungen, um die es geht, zu bezeichnen. (vgl. Randnrn. 28, 34, 36, 43, 45-46) URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer)12. Januar 2005(1) „Gemeinschaftsmarke – Wortzeichen EUROPREMIUM – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 40/94“ Klägerin, gegen Beklagter, DAS GERICHT ERSTER INSTANZDER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte Kammer) folgendes Aus diesen Gründen DAS GERICHT (Dritte Kammer) Azizi Jaeger Czúcz Der Kanzler Der Präsident H. Jung M. Jaeger 1 – Verfahrenssprache: Deutsch.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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