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EU-Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

Interquell GmbH gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

ECLI: ECLI:EU:T:2004:95Entscheidung vom: 31.03.2004

Rechtssache T-20/02 Interquell GmbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) „Gemeinschaftsmarke – Anmeldung des Wortbildzeichens HAPPY DOG als Gemeinschaftsmarke – Ältere nationale Wortmarke HAPPIDOG – Verwechslungsgefahr – Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94“ Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 31. März 2004 Leitsätze des Urteils 1.     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Wortbildmarke „HAPPY DOG“ und Wortmarke „HAPPIDOG“ (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) 2.     Gemeinschaftsmarke – Wirkungen der Gemeinschaftsmarke – Beschränkungen – Artikel 12 der Verordnung Nr. 40/94 – Gegenstand – Keine Anwendbarkeit im Eintragungsverfahren (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 12) 1.     Zwischen dem als Gemeinschaftsmarke für die Waren „Futtermittel für Hunde“ in Klasse 31 des Abkommens von Nizza angemeldeten Wortbildzeichen HAPPY DOG und der im Vereinigten Königreich für die gleichen Waren eingetragenen älteren Wortmarke HAPPIDOG besteht bei den Durchschnittsverbrauchern des Vereinigten Königreichs Verwechslungsgefahr. Die beiden Zeichen stimmen nämlich in ihrem Aussagegehalt überein, da beide dem relevanten Publikum suggerieren, dass ein Verzehr der Produkte einen Hund glücklich mache. Angesichts der Identität der betreffenden Waren, der begrifflichen Ähnlichkeit der Zeichen und ihrer offenkundigen klanglichen Identität sind etwaige visuelle Unterschiede zwischen den Zeichen nicht geeignet, die Gefahr von Verwechslungen bei diesen Verkehrskreisen auszuräumen. Das Vorliegen der Verwechslungsgefahr wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass möglicherweise die Wortkombination „happy dog“ für Hundefutter beschreibend und daher die Kennzeichnungskraft der älteren Wortmarke nur gering ist. Denn angesichts der gegenseitigen Abhängigkeit zwischen den für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr maßgebenden Faktoren genügt eine Identität der gekennzeichneten Waren in Verbindung mit einer großen Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen, um das Vorliegen von Verwechslungsgefahr zu bejahen. (vgl. Randnrn. 42, 44-46) 2.     Artikel 12 der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke, der Beschränkungen der Wirkungen der Marke betrifft, ist im Eintragungsverfahren nicht anwendbar, denn er beschränkt die Rechte des Inhabers einer Gemeinschaftsmarke im geschäftlichen Verkehr. So kann sich ein angeblicher Verletzer von Markenrechten zu seiner Verteidigung auf diese Bestimmung berufen, um dem Vorwurf zu begegnen, er habe in die Rechte des Markeninhabers aus einer Gemeinschaftsmarke eingegriffen, die u. a. Ausdrücke enthält, mit denen die Beschaffenheit oder andere Merkmale der fraglichen Waren bezeichnet werden. Artikel 12 kann somit im Eintragungsverfahren nicht berücksichtigt werden, da er Dritten nicht das Recht einräumt, solche beschreibenden Ausdrücke als Marke zu verwenden, sondern lediglich sicherstellt, dass Dritte diese Ausdrücke tatsächlich beschreibend, also als Angaben zur Bezeichnung der Beschaffenheit oder anderer Merkmale der Waren, benutzen können, sofern diese Benutzung den anerkannten Gepflogenheiten im Gewerbe oder Handel entspricht. (vgl. Randnrn. 55-56) URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)31. März 2004(1) „Gemeinschaftsmarke – Anmeldung des Wortbildzeichens HAPPY DOG als Gemeinschaftsmarke – Ältere nationale Wortmarke HAPPIDOG – Verwechslungsgefahr – Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94“ Klägerin, gegen Beklagter, Streithelferin, DAS GERICHT ERSTER INSTANZDER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Vierte Kammer), folgendes Aus diesen Gründen DAS GERICHT (Vierte Kammer) Legal Tiili Vilaras Der Kanzler Der Präsident H. Jung H. Legal 1 – Verfahrenssprache: Deutsch.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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