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EU-Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

JCB Service gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

ECLI: ECLI:EU:T:2004:3Entscheidung vom: 13.01.2004

Rechtssache T-67/01 JCB Service gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften „Wettbewerb – Artikel 81 EG – Vertriebsvereinbarungen“ Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 13. Januar 2004 Leitsätze des Urteils 1.     Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Verpflichtungen der Kommission – Einhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer – Verletzung – Folgen (Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Artikel 41 Absatz 1; Verordnung Nr. 17 des Rates) 2.     Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Verpflichtungen der Kommission – Wahrung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung – Tragweite 3.     Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Akteneinsicht – Zweck – Wahrung der Verteidigungsrechte – Verletzung – Folgen (Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 19 Absatz 1; Verordnung Nr. 99/63 der Kommission, Artikel 3 und 7 bis 9) 4.     Wettbewerb – Kartelle – Anmeldung – Wirkungen – Anwendungsbereich – Verträge mit gleichem Inhalt wie der ordnungsgemäß angemeldete – Verstärkung oder Erweiterung von Beschränkungen oder Einführung neuer Beschränkungen – Erfordernis einer erneuten förmlichen Anmeldung (Verordnung Nr. 17 des Rates) 5.     Wettbewerb – Kartelle – Beeinträchtigung des Wettbewerbs – Selektives Vertriebssystem – Klauseln über das Verbot passiver Verkäufe durch zugelassene Vertriebshändler – Unzulässigkeit (Artikel 81 Absatz 1 EG) 6.     Wettbewerb – Gemeinschaftsvorschriften – Anwendung durch die Kommission – Unabhängigkeit gegenüber der Anwendung einer ähnlichen nationalen Regelung durch eine staatliche Stelle (Artikel 81 EG und 82 EG) 7.     Wettbewerb – Kartelle – Beeinträchtigung des Wettbewerbs – Beurteilungskriterien – Wettbewerbswidriger Zweck – Feststellung ausreichend (Artikel 81 Absatz 1 EG) 8.     Wettbewerb – Kartelle – Selektives Vertriebssystem – Beschränkung des Preiswettbewerbs – Tragweite (Artikel 81 EG Absatz 1) 9.     Wettbewerb – Kartelle – Verbot – Freistellung – Voraussetzungen – Beweislast – Kumulativer Charakter der Voraussetzungen für die Freistellung (Artikel 81 Absatz 3 EG) 10.   Wettbewerb – Kartelle – Verbot – Gruppenfreistellung – Verordnung Nr. 123/85 – Verordnung Nr. 1475/95 – Geltungsbereich – Baumaschinen – Ausschluss (Verordnungen der Kommission Nr. 123/85, Artikel 1, und Nr. 1475/95, Artikel 1) 11.   Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Bestimmung – Kriterien – Schwere der Zuwiderhandlungen – Gerichtliche Nachprüfung (Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15 Absatz 2) 12.   Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Bestimmung – Ermessen der Kommission – Vergleiche der Gegebenheiten in verschiedenen Wettbewerbssachen –Richtungsweisender Charakter – Vergleiche der Umsatzzahlen – Höhe der gegen einzelne Unternehmen verhängten Geldbußen, die den unterschiedlichen Prozentsätzen der Umsätze dieser Unternehmen entspricht – Kein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung (Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15 Absatz 2) 1.     Die Einhaltung eines angemessenen Zeitraums bei der Abwicklung eines Verwaltungsverfahrens auf dem Gebiet der Wettbewerbspolitik stellt einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts dar, dessen Wahrung der Gemeinschaftsrichter zu sichern hat und der als Bestandteil des Rechts auf ordnungsgemäße Verwaltung durch Artikel 41 Absatz 1 der am 7. Dezember 2000 in Nizza proklamierten Charta der Grundrechte der Europäischen Union übernommen wurde. Jedoch rechtfertigt der Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer die Nichtigerklärung einer Entscheidung, die am Ende eines Verwaltungsverfahrens auf dem Gebiet der Wettbewerbspolitik erlassen wird, nur, wenn damit auch die Verteidigungsrechte des betroffenen Unternehmens verletzt worden sind. Wenn nämlich nicht bewiesen ist, dass die übermäßig lange Verfahrensdauer die Möglichkeit für die betroffenen Unternehmen, sich wirksam zu verteidigen, beeinträchtigt hat, wirkt sich die Nichtbeachtung des Grundsatzes der angemessenen Verfahrensdauer nicht auf die Rechtsgültigkeit des Verwaltungsverfahrens aus. (vgl. Randnrn. 36, 40) 2.     Der Grundsatz der Unschuldsvermutung ist Bestandteil der Gemeinschaftsrechtsordnung und in Verfahren wegen der Verletzung der Wettbewerbsregeln anwendbar, die für die Unternehmen gelten und zur Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern führen können. Allein die Tatsache, dass die Kommission nacheinander zwei Mitteilungen der Beschwerdepunkte erlassen hat, kann nicht für die Feststellung ausreichen, dass der Grundsatz der Unschuldsvermutung verletzt worden wäre. Eine allgemeine Vermutung der Verantwortlichkeit des betreffenden Unternehmens könnte zudem der Kommission eventuell nur dann angelastet werden, wenn die von ihr in der Entscheidung getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht durch die von ihr vorgelegten Beweismittel gestützt würden. (vgl. Randnrn. 50, 53) 3.     Die Akteneinsicht zählt zu den Verfahrensgarantien, mit denen die Verteidigungsrechte geschützt werden sollen. Die Verletzung des Rechts auf Einsicht in die Akten der Kommission im Verfahren vor dem Erlass einer Entscheidung auf dem Gebiet des Wettbewerbs kann grundsätzlich deren Nichtigerklärung nach sich ziehen, wenn die Verteidigungsrechte des betroffenen Unternehmens beeinträchtigt worden sind. In einem solchen Fall wird die eingetretene Verletzung nicht durch den bloßen Umstand geheilt, dass die Einsicht im Gerichtsverfahren im Rahmen einer Klage auf Nichtigerklärung dieser Entscheidung ermöglicht worden ist. Wurde die Einsicht in diesem Stadium gewährt, so braucht das betroffene Unternehmen nicht zu beweisen, dass die Entscheidung der Kommission anders gelautet hätte, wenn es Einsicht in die nicht übermittelten Unterlagen erhalten hätte, sondern lediglich, dass es die fraglichen Schriftstücke zu seiner Verteidigung hätte einsetzen können. (vgl. Randnr. 64) 4.     Die an die Anmeldung geknüpften Wirkungen kommen nur inhaltsgleichen Verträgen zugute, die dasselbe Unternehmen abschließt. Die Verwendung des Formblatts A/B ist zwingend vorgeschrieben und stellt eine Voraussetzung für die Gültigkeit der Anmeldung dar, wobei im Fall einer Verstärkung oder Erweiterung der Beschränkungen und erst recht bei einer Einführung neuer Beschränkungen eine erneute Anmeldung vorzunehmen ist. Nur für den Sonderfall eines Erneuerungsantrags auf Freistellung ist die Übersendung des Erneuerungsantrags und der Änderungen ohne eine erneute förmliche Anmeldung ausreichend. (vgl. Randnr. 79) 5.     Eine Beschränkung im Rahmen eines Systems von Vertriebsvereinbarungen bei passiven Verkäufen durch zugelassene Vertriebshändler, die daran gehindert oder davon abgebracht werden, nicht nur an nicht zugelassene Vertriebshändler, sondern auch an zugelassene Vertriebshändler, die außerhalb ihres Vertriebsgebiets ansässig sind, sowie an Endabnehmer zu verkaufen, bezweckt und bewirkt eine Beschränkung des Absatzes und eine Marktaufteilung und ist nach Artikel 81 Absatz 1 Buchstaben b und c EG verboten. (vgl. Randnr. 85) 6.     Eventuelle Ähnlichkeiten zwischen den wettbewerbsrechtlichen Vorschriften eines Mitgliedstaats und der Regelung der Artikel 81 EG und 82 EG können weder die Unabhängigkeit der Kommission bei der Anwendung dieser Bestimmungen einschränken noch sie dazu zwingen, die Beurteilung der für die Anwendung der entsprechenden nationalen Vorschriften zuständigen Stellen zu übernehmen. (vgl. Randnr. 93) 7.     Eine Klausel einer Vereinbarung, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt, ist nicht allein deshalb dem Verbot des Artikels 81 Absatz 1 EG entzogen, weil die Vertragspartner sie nicht angewandt haben. (vgl. Randnr. 103) 8.     Mit einem selektiven Vertriebssystem geht eine Beschränkung des Preiswettbewerbs einher. Den Händlern kann nicht rechtmäßig eine Verpflichtung in Bezug auf die Preise auferlegt werden, jedoch ist in Ermangelung einer abgestimmten Praxis zur tatsächlichen Anwendung von Richtpreisen die Mitteilung solcher Preise ebenso wenig wettbewerbsbeschränkend wie die Berücksichtigung einer angemessenen Gewinnspanne der Händler. Eine Verstärkung der Starrheit der Preisstruktur, die ein Hemmnis für einen wirksamen Preiswettbewerb bilden kann, muss hingegen abgestellt werden. (vgl. Randnr. 131) 9.     Im Fall eines Antrags auf Freistellung gemäß Artikel 81 Absatz 3 EG ist es Sache des Unternehmens, das den Antrag gestellt hat, Beweismaterial für die wirtschaftliche Rechtfertigung einer Freistellung vorzulegen und zu beweisen, dass es alle vier in diesem Artikel aufgestellten, kumulativen Voraussetzungen erfüllt. Ebenso muss dieses Unternehmen dartun, dass die eingeführten Wettbewerbsbeschränkungen den in Artikel 81 Absatz 3 EG genannten Zielen entsprechen und dass diese ohne die Einführung der Beschränkungen nicht erreicht werden könnten. (vgl. Randnr. 162) 10.   Die Verordnung Nr. 123/85 über die Anwendung von Artikel [81] Absatz 3 EG auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge gilt nach dem Wortlaut ihres Artikels 1 für „zur Benutzung auf öffentlichen Wegen vorgesehene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge“; die Verordnung Nr. 1475/95, die die Verordnung Nr. 123/85 ersetzt, ergänzt, dass diese Fahrzeuge neu sein müssen. Die Gruppenfreistellungsverordnungen sind eng auszulegen. Baumaschinen sind offenkundig für Erdbewegungs- und Bauarbeiten konzipiert und sind, auch wenn sie öffentliche Wege benutzen können, nicht für diese Benutzung im Sinne der in Rede stehenden Freistellungsverordnung bestimmt. Die Erzeugnisse fallen daher nicht unter diese Verordnung, die auch nicht entsprechend auf andere als die darin bezeichneten Gruppen von Fahrzeugen Anwendung finden kann. (vgl. Randnr. 164) 11.   Die wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsvorschriften festgesetzte Geldbuße muss den Umständen und der Schwere der Zuwiderhandlung entsprechen; bei der Beurteilung der Schwere ist insbesondere die Art der Wettbewerbsbeschränkungen zu berücksichtigen. Zwar ist die Wahl der Höhe der Geldbuße ein Instrument der Wettbewerbspolitik der Kommission, um die Unternehmen dazu anzuhalten, die Regeln auf diesem Gebiet einzuhalten, das Gericht hat jedoch nachzuprüfen, ob der Betrag der verhängten Geldbuße in einem angemessenen Verhältnis zu Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung steht. Das Gericht muss insbesondere die Schwere der Zuwiderhandlung und die von der Klägerin geltend gemachten Umstände gegeneinander abwägen. (vgl. Randnr. 179) 12.   Wie jedes Organ bei allen seinen Tätigkeiten hat die Kommission, wenn sie eine Geldbuße wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsvorschriften gegen ein Unternehmen festsetzt, den Grundsatz der Gleichbehandlung zu beachten, der es verbietet, vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich oder unterschiedliche Sachverhalte gleich zu behandeln, sofern dies nicht objektiv gerechtfertigt ist. Unabhängig von den Vergleichen, die die Kommission zur Bestimmung der Höhe der gegen ein Unterehmen verhängten Geldbuße für sachdienlich gehalten haben mag, können diese Merkmale nur richtungweisenden Charakter haben, da die tatsächlichen Gegebenheiten in den Wettbewerbssachen wie die Märkte, die Erzeugnisse, die Länder, die Unternehmen und die betroffenen Zeiträume nicht die gleichen sind. Für die Vergleiche anhand der Umsatzzahlen legt Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 zwar eine Obergrenze für die Höhe der Geldbußen fest, er bedeutet aber nicht, dass die Kommission bei der Festsetzung der Höhe der Geldbußen anhand von Schwere und Dauer der fraglichen Zuwiderhandlung verpflichtet wäre, die Geldbuße ausgehend von Beträgen zu berechnen, die auf dem Umsatz der betreffenden Unternehmen beruhen. Die Kommission beurteilt die Schwere von Zuwiderhandlungen anhand einer Vielzahl von Gesichtspunkten, die nicht aus einer zwingenden oder abschließenden Liste zu berücksichtigender Kriterien hervorgehen. Ihre frühere Entscheidungspraxis bildet nicht selbst den rechtlichen Rahmen für Geldbußen in Wettbewerbssachen, sondern dieser ist allein in der Verordnung Nr. 17 geregelt. Sie ist ferner nicht verpflichtet, sei es hinsichtlich der Gesamthöhe der festgesetzten Geldbuße, sei es bei ihrer Aufteilung in verschiedene Bestandteile, eine genaue mathematische Formel anzuwenden. Somit ergibt sich aus dem Umstand, dass die Höhe der gegen einzelne Unternehmen verhängten Geldbußen unterschiedlichen Prozentsätzen der Umsätze dieser Unternehmen entspricht, keine diskriminierende Behandlung. (vgl. Randnrn. 187-189) URTEIL DES GERICHTS (Erste Kammer)13. Januar 2004(1) „Wettbewerb – Artikel 81 EG – Vertriebsvereinbarungen“ Klägerin, gegen Beklagte, DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Erste Kammer) folgendes Aus diesen Gründen hat DAS GERICHT (Erste Kammer) Vesterdorf Azizi Legal Der Kanzler Der Präsident H. Jung B. Vesterdorf 1 – Verfahrenssprache: Englisch.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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