EU-Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
Deutsche SiSi-Werke GmbH & Co. Betriebs KG gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum
ECLI: ECLI:EU:T:2004:27Entscheidung vom: 28.01.2004
Verbundene Rechtssachen T-146/02 bis T-153/02
Deutsche SiSi-Werke GmbH & Co. Betriebs KG
gegen
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
„Gemeinschaftsmarke – Dreidimensionale Marke – Form einer Getränkeverpackung – Standbeutel – Absolute Eintragungshindernisse – Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Freihaltebedürfnis für das Zeichen“
Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 28. Januar 2004
Leitsätze des Urteils
1. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft – Gefahr der Monopolisierung eines Zeichens – Fehlen einer ausschließlichen Verbindung mit einem bestimmten Eintragungshindernis
(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b bis e)
2. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft – In der Darstellung der Ware bestehende dreidimensionale Marke – Interesse an der Verfügbarkeit der Darreichungsform – Auswirkung
(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b)
3. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Markenfähige Zeichen – Verpackung der betreffenden Ware – Notwendigkeit für die Vermarktung flüssiger Waren – Unterscheidungskraft – Voraussetzung – Sofortige Wahrnehmung durch den Verbraucher als Hinweis auf die betriebliche Herkunft
(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b)
4. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft – Dreidimensionale Marke – Form einer Getränkeverpackung – Arttypisches Erscheinungsbild
(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b)
1. Bei der Anwendung von Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b bis e der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke kann keine unmittelbare und ausschließliche Verbindung zwischen der Gefahr der Monopolisierung eines Zeichens und einem bestimmten absoluten Eintragungshindernis hergestellt werden. Vielmehr äußert sich in den absoluten Eintragungshindernissen der vorgenannten Bestimmungen das Bestreben des Gemeinschaftsgesetzgebers, die Anerkennung ausschließlicher Rechte zugunsten eines Wirtschaftsteilnehmers zu verhindern, wenn hierdurch der Wettbewerb auf dem Markt für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen beeinträchtigt werden könnte.
(vgl. Randnr. 14)
2. Das mögliche Interesse von Wettbewerbern des Anmelders einer in der Darstellung der Ware bestehenden dreidimensionalen Marke daran, Form und Muster ihrer eigenen Waren frei wählen zu können, reicht als Grund für eine Ablehnung der Eintragung einer solchen Marke oder als Beurteilungskriterium für die Unterscheidungskraft dieser Marke allein nicht aus. Mit dem Ausschluss der Eintragung von Zeichen ohne Unterscheidungskraft schützt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke das Interesse an der Verfügbarkeit verschiedener Varianten der Darreichungsform einer Ware nur insoweit, als die Gestaltung der Ware, deren Eintragung begehrt wird, nicht den Zweck einer Marke erfüllen kann, es den maßgeblichen Verkehrskreisen zu ermöglichen, die betreffende Ware von denjenigen anderer betrieblicher Herkunft zu unterscheiden; ob dies der Fall ist, ist im Wege einer Prognose und unabhängig von der Benutzung der Marke im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung Nr. 40/94 festzustellen.
(vgl. Randnr. 32)
3. Ein Zeichen, das andere Funktionen als die einer Marke erfüllt, ist nur dann unterscheidungskräftig im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke, wenn es unmittelbar als Hinweis auf die gewerbliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden kann, so dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Waren und Dienstleistungen des Markeninhabers ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer gewerblicher Herkunft unterscheiden können.
Was insbesondere eine aus der Verpackung einer flüssigen Ware, für die sie beantragt wird, bestehende Marke anbelangt, so wird der Durchschnittsverbraucher, der ihr in erster Linie, weil diese Verpackung für die Vermarktung notwendig ist, eine reine Verpackungsfunktion zuschreiben wird, die Form dieser Verpackung nur als einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Ware wahrnehmen, wenn diese Form unmittelbar als ein solcher Hinweis wahrgenommen werden kann.
(vgl. Randnr. 38)
4. Dreidimensionale Marken mit dem Erscheinungsbild verschiedener Standbeutel, deren Eintragung für Fruchtgetränke und Fruchtsäfte der Klasse 32 im Sinne des Abkommens von Nizza beantragt wird, sind nicht im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke unterscheidungskräftig, weil die Unterschiede, die die beantragten Erscheinungsbilder gegenüber dem arttypischen Erscheinungsbild eines Standbeutels aufweisen, einfache Varianten dieses Erscheinungsbilds darstellen und somit diese Beutel nicht derart ungewöhnlich sind, dass der Durchschnittsverbraucher sie als solche als Hinweis auf die besondere betriebliche Herkunft der Waren dieser Kategorie wahrnähme.
(vgl. Randnrn. 34, 42, 52, 57)
URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)28. Januar 2004(1)
„Gemeinschaftsmarke – Dreidimensionale Marke – Form einer Getränkeverpackung – Standbeutel – Absolute Eintragungshindernisse – Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr.º40/94 – Freihaltebedürfnis für das Zeichen“
Klägerin,
gegen
Beklagter,
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite Kammer),
erlässt
Aus diesen Gründen
DAS GERICHT (Zweite Kammer)
Forwood
Pirrung
Meij
Der Kanzler
Der Präsident
H. Jung
J. Pirrung
1 – Verfahrenssprache: Deutsch.
Amtliche Sprachfassungen
Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.