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EU-Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

Valmont Nederland BV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

ECLI: ECLI:EU:T:2004:266Entscheidung vom: 16.09.2004

Rechtssache T‑274/01 Valmont Nederland BV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften „Staatliche Beihilfe – Begriff – Vergünstigung – Verkaufspreis eines Grundstücks – Finanzierung eines Parkplatzes“ Urteil des Gerichts (Vierte erweiterte Kammer) vom 16. September 2004 Leitsätze des Urteils 1.     Staatliche Beihilfen – Begriff – Rechtsbegriff – Auslegung anhand objektiver Kriterien – Gerichtliche Nachprüfung – Umfang (Artikel 87 Absatz 1 EG) 2.     Staatliche Beihilfen – Begriff – Verkauf eines Grundstücks durch die öffentliche Hand zu günstigen Bedingungen – Einbeziehung – Beurteilungskriterium – Marktpreis – Ermittlungsmethode (Artikel 87 Absatz 1 EG) 3.     Staatliche Beihilfen – Verwaltungsverfahren – Nationale Maßnahmen, die ohne vorherige Anmeldung durchgeführt wurden – Befugnis der Kommission, dem betreffenden Mitgliedstaat eine Anordnung zu erteilen, um die von ihr als erforderlich angesehenen Informationen zu erhalten – Von der Kommission ohne Rückgriff auf eine Anordnung auf der Grundlage von ihr als unvollständig angesehener Informationen erlassene Entscheidung – Unzulässigkeit (Verordnung Nr. 659/1999 des Rates) 4.     Staatliche Beihilfen – Prüfung durch die Kommission – Möglichkeit der Kommission, externe Sachverständige heranzuziehen – Übertragung der Verantwortung für die Prüfung des Vorliegens einer Beihilfe auf die Sachverständigen – Unzulässigkeit (Artikel 87 Absatz 1 EG) 5.     Nichtigkeitsklage – Gründe – Klagegründe, die gegenüber einer Entscheidung der Kommission über staatliche Beihilfen geltend gemacht werden können – Klagegründe, die nicht in einem Verfahren zur Prüfung der betreffenden Beihilfe geltend gemacht worden sind – Unterscheidung zwischen zulässigem rechtlichen und unzulässigem tatsächlichen Vorbringen (Artikel 88 Absatz 2 EG und 230 EG) 6.     Staatliche Beihilfen – Begriff – Maßnahmen zum Ausgleich der Kosten der von einem Unternehmen übernommenen gemeinwirtschaftlichen Aufgaben – Ausschluss – Voraussetzungen – Klar definierte gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen – Objektive und transparente Aufstellung der Parameter, anhand deren der Ausgleich berechnet wird – Begrenzung des Ausgleichs auf die Kosten – Bestimmung des Ausgleichs, sofern das Unternehmen nicht durch ein Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge gewählt wurde, auf der Grundlage einer Analyse der Kosten eines durchschnittlichen Unternehmens des betreffenden Sektors (Artikel 87 Absatz 1 EG) 1.     Da der Begriff der staatlichen Beihilfe als Rechtsbegriff anhand objektiver Kriterien auszulegen ist, hat der Gemeinschaftsrichter die Frage, ob eine Maßnahme in den Anwendungsbereich von Artikel 87 Absatz 1 EG fällt, grundsätzlich unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des bei ihm anhängigen Rechtsstreits und des technischen oder komplexen Charakters der von der Kommission vorgenommenen Beurteilungen umfassend zu prüfen. Von diesem Grundsatz wird jedoch abgewichen, wenn es sich um komplexe wirtschaftliche Beurteilungen handelt; dann ist die gerichtliche Kontrolle beschränkt. (vgl. Randnr. 37) 2.     Vergünstigungen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG sind Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen erleichtern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat, und die somit einer Subvention gleichkommen; dazu gehört insbesondere die Bereitstellung von Gütern oder Dienstleistungen zu günstigen Bedingungen. Im Fall des Verkaufs eines Grundstücks an ein Unternehmen durch die öffentliche Hand ist nach diesem Grundsatz zu klären, ob der Erwerber den Kaufpreis unter normalen Marktbedingungen nicht hätte erreichen können. Prüft die Kommission zu diesem Zweck die nach dem fraglichen Vorgang erstellten Sachverständigengutachten, so muss sie den tatsächlich gezahlten Kaufpreis mit den Preisen vergleichen, die aus den verschiedenen Gutachten hervorgehen, um zu ermitteln, ob er nicht so stark von den letztgenannten Preisen abweicht, dass auf das Vorliegen einer Vergünstigung zu schließen wäre. Diese Methode erlaubt es, dem aleatorischen Charakter Rechnung zu tragen, den die ihrem Wesen nach retrospektive Ermittlung solcher Marktpreise aufweisen kann. (vgl. Randnrn. 44-45) 3.     Die grundsätzlich auf alle Verwaltungsverfahren, die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bei der Kommission anhängig waren, anwendbare Verordnung Nr. 659/1999 bestätigt, dass sich die Kommission, wenn sie nationale Maßnahmen prüft, die nicht notifiziert wurden und eine rechtswidrige staatliche Beihilfe darstellen könnten, und wenn sie glaubt, nicht über alle notwendigen Informationen zu verfügen, um über diesen Punkt zu entscheiden, auch im Wege einer Anordnung an den betreffenden Mitgliedstaat wenden kann, um die Informationen zu erhalten. Hat die Kommission, obwohl sie sich für unzureichend informiert hielt, von ihrer Anordnungsbefugnis keinen Gebrauch gemacht, so kann sie sich nicht auf die Unvollständigkeit der in ihrem Besitz befindlichen Informationen berufen, um eine Entscheidung zu rechtfertigen, die nur auf diesen Informationen beruht. (vgl. Randnrn. 55-60) 4.     Zwar kann sich die Kommission – ohne im Übrigen dazu verpflichtet zu sein – bei der Prüfung des Vorliegens einer Beihilfe der Hilfe externer Sachverständiger bedienen, doch entbindet sie dies nicht davon, den aus deren Arbeit resultierenden Bericht – bei dem jedenfalls nur sein objektiver Inhalt und nicht möglicherweise in ihm enthaltene nicht untermauerte Behauptungen von Bedeutung sind – zu begutachten. Die zentrale und ausschließliche Verantwortung dafür, unter der Kontrolle des Gemeinschaftsrichters für die Einhaltung von Artikel 87 EG und die Umsetzung von Artikel 88 EG zu sorgen, liegt nämlich bei der Kommission und nicht bei den genannten Sachverständigen. (vgl. Randnrn. 71-72) 5.     Die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung der Kommission im Bereich der staatlichen Beihilfen ist anhand der Informationen zu beurteilen, über die die Kommission beim Erlass der Entscheidung verfügen konnte. Dieser Grundsatz hat zur Folge, dass ein Kläger zwar nicht daran gehindert ist, eine Klage auf Nichtigerklärung einer solchen Entscheidung auf einen Klagegrund zu stützen, den er als Beteiligter im förmlichen Prüfverfahren nicht geltend gemacht hat, doch ist es unzulässig, sich auf Vorbringen zum Sachverhalt zu berufen, das der Kommission nicht bekannt war und das er ihr nicht im Verlauf des Prüfverfahrens mitgeteilt hatte. (vgl. Randnrn. 38, 102) 6.     Eine staatliche Maßnahme fällt nicht unter Artikel 87 Absatz 1 EG, soweit sie als Ausgleich anzusehen ist, der die Gegenleistung für Leistungen bildet, die von den Unternehmen, denen sie zugute kommt, zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbracht werden, so dass diese Unternehmen in Wirklichkeit keinen finanziellen Vorteil erhalten und die genannte Maßnahme somit nicht bewirkt, dass sie gegenüber den mit ihnen im Wettbewerb stehenden Unternehmen in eine günstigere Wettbewerbsposition gelangen. Ein derartiger Ausgleich ist im konkreten Fall jedoch nur dann nicht als staatliche Beihilfe zu qualifizieren, wenn eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt sind. Erstens muss das begünstigte Unternehmen tatsächlich mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut sein, und diese Verpflichtungen müssen klar definiert sein. Zweitens sind die Parameter, anhand deren der Ausgleich berechnet wird, zuvor objektiv und transparent aufzustellen, um zu verhindern, dass der Ausgleich einen wirtschaftlichen Vorteil mit sich bringt, der das Unternehmen, dem er gewährt wird, gegenüber konkurrierenden Unternehmen begünstigen kann. Drittens darf der Ausgleich nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die Kosten der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen ganz oder teilweise zu decken. Wenn viertens die Wahl des Unternehmens, das mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut werden soll, im konkreten Fall nicht im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge erfolgt, so ist die Höhe des erforderlichen Ausgleichs auf der Grundlage einer Analyse der Kosten zu bestimmen, die ein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen, das so angemessen ausgestattet ist, dass es den gestellten gemeinwirtschaftlichen Anforderungen genügen kann, bei der Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen hätte, wobei die dabei erzielten Einnahmen und ein angemessener Gewinn aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen zu berücksichtigen sind. Im Fall eines Unternehmens, das eine Last trägt, indem es Dritten aufgrund einer sowohl im Interesse der Allgemeinheit als auch im Interesse der betroffenen Dritten geschlossenen Vereinbarung mit einer Gebietskörperschaft erlaubt, seinen Parkplatz auf verschiedene Weise regelmäßig kostenlos zu nutzen, wobei ein Teil der von der Gebietskörperschaft für den Bau des Parkplatzes gewährten Finanzmittel tatsächlich diesem Unternehmen zugute kommt, darf die Kommission nicht von vornherein davon ausgehen, dass dieser Teil der Finanzmittel zwangsläufig diesem Unternehmen zugute kommt, sondern muss zunächst anhand der ihr vorliegenden Informationen ermitteln, ob dieser Teil der Finanzmittel als tatsächliche Gegenleistung für die von dem Unternehmen getragene Last angesehen werden kann. (vgl. Randnrn. 129-133) URTEIL DES GERICHTS (Vierte erweiterte Kammer)16. September 2004(1) „Staatliche Beihilfe – Begriff – Vergünstigung – Verkaufspreis eines Grundstücks – Finanzierung eines Parkplatzes“ Klägerin, gegen Beklagte, DAS GERICHT ERSTER INSTANZDER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Vierte erweiterte Kammer) folgendes Aus diesen Gründen DAS GERICHT (Vierte erweiterte Kammer) Legal Tiili Meij Vilaras Forwood Der Kanzler Der Präsident H. Jung H. Legal 1 – Verfahrenssprache: Niederländisch.

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Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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