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EU-Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

Distilleria F. Palma SpA, in Liquidation, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

ECLI: ECLI:EU:T:2004:154Entscheidung vom: 25.05.2004

Rechtssache T-154/01 Distilleria F. Palma SpA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften „Verordnung (EWG) Nr. 822/87 – Gemeinsame Marktorganisation für Wein – Verordnung (EWG) Nr. 1780/89 – Verordnung (EWG) Nr. 2710/93 – Verordnung (EG) Nr. 416/96 – Absatz von Alkohol aus der Destillation – Verordnung (EWG) Nr. 3390/90 – Ausschreibung zur Verwendung als Kraftstoff – Weigerung der Kommission, bestimmte Ausschreibungsbedingungen zu ändern – Höhere Gewalt – Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft – Zulässigkeit“ Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 25. Mai 2004? Leitsätze des Urteils 1.     Verfahren – Schadensersatzklage – Klage auf Schadensersatz aus Vertrag – Schiedsklausel – Fehlen – Unzuständigkeit des Gemeinschaftsrichters (Artikel 235 EG, 238 EG und 240 EG) 2.     Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Bestimmung des Streitgegenstands – Kurze Darstellung der Klagegründe – Klage auf Ersatz der von einem Gemeinschaftsorgan verursachten Schäden (Satzung des Gerichtshofes, Artikel 21; Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 44 § 1 Buchstabe c) 1.     In Ermangelung einer Schiedsklausel im Sinne von Artikel 238 EG kann das Gericht, wenn es mit einer aufgrund von Artikel 235 EG eingereichten Schadensersatzklage befasst wird, nicht über diese Klage entscheiden, soweit damit in Wirklichkeit Schadensersatz aus Vertrag begehrt wird. Andernfalls würde es seine Zuständigkeit über die Rechtsstreitigkeiten hinaus ausdehnen, deren Entscheidung ihm durch Artikel 240 EG des Vertrages abschließend vorbehalten ist, da diese Bestimmung gerade den einzelstaatlichen Gerichten die allgemeine Zuständigkeit für die Entscheidung von Streitsachen überträgt, in denen die Gemeinschaft Partei ist. (vgl. Randnr. 50) 2.     Gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes und Artikel 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichts muss jede Klageschrift u. a. den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. Diese Angaben müssen so klar und genau sein, dass der beklagten Partei die Vorbereitung ihrer Verteidigung und dem Gericht die Entscheidung über die Klage, gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen, ermöglicht wird. Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, dass die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf denen die Klage beruht, zumindest in gedrängter Form, jedenfalls aber zusammenhängend und verständlich, aus dem Wortlaut der Klageschrift selbst hervorgehen. Eine Klage auf Ersatz der von einem Gemeinschaftsorgan verursachten Schäden genügt diesen Erfordernissen nur, wenn sie Tatsachen anführt, anhand deren sich das dem Organ vom Kläger vorgeworfene Verhalten bestimmen lässt, die Gründe angibt, aus denen nach Auffassung des Klägers ein Kausalzusammenhang zwischen diesem Verhalten und dem behaupteten Schaden besteht, sowie Art und Umfang dieses Schadens bezeichnet. (vgl. Randnrn. 56, 58-59) URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)25. Mai 2004(1) „Verordnung (EWG) Nr. 822/87  –  Gemeinsame Marktorganisation für Wein  –  Verordnung (EWG) Nr. 1780/89  –  Verordnung (EWG) Nr. 2710/93 – Verordnung (EG) Nr. 416/96 –  Absatz von Alkohol aus der Destillation  –  Verordnung (EWG) Nr. 3390/90 –  Ausschreibung zur Verwendung als Kraftstoff  –  Weigerung der Kommission, bestimmte Ausschreibungsbedingungen zu ändern  –  Höhere Gewalt  –  Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft  –  Zulässigkeit“ Klägerin, gegen Beklagte, DAS GERICHT ERSTER INSTANZDER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite Kammer) folgendes Aus diesen Gründen DAS GERICHT (Zweite Kammer) Pirrung Meij Forwood Der Kanzler Der Präsident H. Jung J. Pirrung 1 – Verfahrenssprache: Italienisch.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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