EU-Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
Concept - Anlagen u. Geräte nach "GMP" für Produktion u. Labor GmbH gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum
ECLI: ECLI:EU:T:2004:110Entscheidung vom: 21.04.2004
Rechtssache T-127/02
Concept – Anlagen u. Geräte nach „GMP“ für Produktion u. Labor GmbH
gegen
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
„Gemeinschaftsmarke – Bildmarke mit dem Wortbestandteil ‚ECA‘ – Absolutes Eintragungshindernis – Kennzeichen einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation – Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Artikel 6ter der Pariser Verbandsübereinkunft“
Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 21. April 2004
Leitsätze des Urteils
1. Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Kurze Darstellung der Klagegründe – Rechtliche Gesichtspunkte, die in der Klageschrift nicht dargestellt sind – Bezugnahme auf sämtliche Anlagen – Unzulässigkeit
(Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 44 § 1 Buchstabe c)
2. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die nach der Pariser Verbandsübereinkunft zurückzuweisen sind – Schutz der Kennzeichen des Staates und der internationalen Organisationen – Umfang
(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe h)
3. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die nach Artikel 6ter der Pariser Verbandsübereinkunft zurückzuweisen sind – Europa-Emblem – Bildmarke mit einem den Wortbestandteil „ECA“ umgebenden Sternenkranz – Nachahmung im heraldischen Sinne, die den Eindruck einer Verbindung zwischen der Marke und den europäischen Institutionen vermitteln kann
(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe h)
1. Nach Artikel 44 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts muss die Klageschrift eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. Diese Angaben müssen so klar und genau sein, dass dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht die Entscheidung über die Klage gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen ermöglicht wird. Zwar kann der Text der Klageschrift zu bestimmten Punkten durch Aktenauszüge, die der Klageschrift als Anlagen beigefügt sind, untermauert und ergänzt werden, doch kann eine pauschale Bezugnahme auf andere Schriftstücke, auch wenn sie der Klageschrift als Anlagen beigefügt sind, nicht das Fehlen von wesentlichen Bestandteilen der rechtlichen Ausführungen ausgleichen, die nach der genannten Vorschrift in der Klageschrift selbst enthalten sein müssen.
Verweist der Kläger in der Klageschrift nur pauschal auf das Vorbringen in einem vorherigen Verfahren, ohne bestimmte Punkte der Klageschrift anzugeben, die er mit diesem Verweis vervollständigen möchte, oder die Anlagen zu bezeichnen, die die fraglichen Argumente enthalten sollen, so ist es nicht Sache des Gerichts, aus den Anlagen die Argumente zu ermitteln, auf die sich die Klägerin möglicherweise bezieht, und diese zu prüfen. Ein solchen Vorbringen ist vielmehr unzulässig.
(vgl. Randnrn. 17-21)
2. Die Kennzeichen des Staates und der internationalen zwischenstaatlichen Organisationen werden durch Artikel 6ter Absatz 1 Buchstaben a und b der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, auf den Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke verweist, nicht nur gegen die Eintragung und die Benutzung von Marken geschützt, die mit ihnen identisch sind oder sie enthalten, sondern auch dagegen, dass eine Nachahmung dieser Kennzeichen im heraldischen Sinne in eine Marke aufgenommen wird.
Daher ist die Anwendung dieses Artikels nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil eine angemeldete Marke im Unterschied zu dem geschützten Kennzeichen auch einen Wortbestandteil enthält. Vielmehr kommt es auf die Frage an, ob die angemeldete Marke ein Element enthält, das als das geschützte Kennzeichen oder als dessen Nachahmung im heraldischen Sinne angesehen werden kann. Dieses Element braucht mit dem Kennzeichen nicht notwendig identisch zu sein. Eine Nachahmung im heraldischen Sinne wird nicht bereits dadurch ausgeschlossen, dass das Kennzeichen in bestimmter Weise stilisiert oder dass nur ein Teil von ihm verwendet worden ist.
Bei dem Vergleich „im heraldischen Sinne“ ist überdies gerade auf die heraldische Beschreibung des Kennzeichens abzustellen und nicht auf die geometrische, die ihrem Wesen nach wesentlich detaillierter ist.
(vgl. Randnrn. 40-41, 44)
3. Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, „die mangels Genehmigung durch die zuständigen Stellen gemäß Artikel 6ter der Pariser Verbandsübereinkunft zurückzuweisen sind“. Diese Bestimmung soll die Eintragung und die Benutzung von Fabrik- oder Handelsmarken verhindern, die mit staatlichen Hoheitszeichen identisch sind oder eine bestimmte Ähnlichkeit mit ihnen aufweisen. Eine solche Eintragung oder Benutzung würde das Recht des Staates verletzen, die Verwendung der Symbole seiner Hoheitsgewalt zu kontrollieren, und könnte außerdem den Verkehr über den Ursprung der mit solchen Marken gekennzeichneten Waren irreführen. Nach Artikel 6ter Absatz 1 Buchstabe b der Pariser Verbandsübereinkunft erstreckt sich dieser Schutz auch auf die Wappen, Flaggen und anderen Kennzeichen, Sigel oder Bezeichnungen der internationalen zwischenstaatlichen Organisationen.
In diesem Rahmen ist ein Bildzeichen, das aus einem Kranz von fünfzackigen, mit einer Spitze nach oben ausgerichteten Sternen gleicher Größe und Gestalt und dem im Kranz platzierten Wortelement „ECA“ auf quadratischer Grundfläche ohne Beanspruchung von Farben besteht, für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 41 und 42 des Abkommens von Nizza, darunter bespielte Datenträger sowie die Organisation und Veranstaltung von „Kolloquien, Seminaren, Symposien, Kongressen und Konferenzen, Unterricht, Schulung, Ausbildung, Aus- und Fortbildungsberatung“ als Nachahmung des Europa-Emblems im heraldischen Sinne gemäß der genannten Bestimmung anzusehen.
Was die etwaige Anwendung von Artikel 6ter Absatz 1 Buchstabe c der Pariser Verbandsübereinkunft anbelangt, so ist durch die Art der in der Anmeldung aufgeführten Waren und Dienstleistungen nicht ausgeschlossen, dass die relevanten Verkehrskreise das Bestehen einer Verbindung zwischen dem Anmelder und dem Europarat und der Europäischen Union oder Europäischen Gemeinschaft annehmen werden. Die Anmeldemarke ist daher geeignet, beim Verkehr den Eindruck einer Verbindung zwischen der Anmeldemarke und den betreffenden europäischen Institutionen hervorzurufen. Die Präsenz der Abkürzung „ECA“ im Mittelpunkt der Anmeldemarke verstärkt diesen Eindruck.
(vgl. Randnrn. 39, 51, 68-69)
URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)21. April 2004(1)
„Gemeinschaftsmarke – Bildmarke mit dem Wortbestandteil ‚ECA‘ – Absolutes Eintragungshindernis – Kennzeichen einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation – Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Artikel 6ter der Pariser Verbandsübereinkunft“
Klägerin,
gegen
Beklagter,
DAS GERICHT ERSTER INSTANZDER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Vierte Kammer)
folgendes
Aus diesen Gründen
DAS GERICHT (Vierte Kammer)
Legal
Tiili
Vilaras
Der Kanzler
Der Präsident
H. Jung
H. Legal
1 – Verfahrenssprache: Deutsch.
Amtliche Sprachfassungen
Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.