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EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

Gestión de los residuos de industrias extractivas - No adaptación del Derecho interno o no comunicación de las medidas nacionales.

ECLI: ECLI:EU:C:2010:61Entscheidung vom: 04.02.2010

Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 4. Februar 2010 – Kommission/Vereinigtes Königreich (Rechtssache C‑259/09) „Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie – Nichtumsetzung oder unterbliebene Mitteilung der nationalen Umsetzungsmaßnahmen“ Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 7) Gegenstand Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nicht fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG (ABl. L 102, S. 15) nachzukommen Tenor 1. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG verstoßen, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat. 2. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt die Kosten.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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