EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
Δημόσιες συμβάσεις - Οδηγία 89/665/ΕΟΚ - Διαδικασίες εκδικάσεως προσφυγής στον τομέα της συνάψεως δημοσίων συμβάσεων - Συνέπειες αποφάσεως του αρμόδιου να επιλαμβάνεται των διαδικασιών προσφυγής οργάνου περί ακυρώσεως της αποφάσεως της αναθέτουσας αρχής να μην προβεί σε ανάκληση της προκηρύξεως διαγωνισμού - Περιορισμός προσφυγής σε υπεργολαβίες.
ECLI: ECLI:EU:C:2004:159Entscheidung vom: 18.03.2004
«Öffentliche Aufträge – Richtlinie 89/665/EWG – Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Aufträge – Wirkungen einer Entscheidung der Nachprüfungsinstanz, mit der diese die Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers, ein Vergabeverfahren nicht zu widerrufen, für nichtig erklärt – Einschränkung der Möglichkeit, Subaufträge zu vergeben»
Leitsätze des Urteils
(vgl. Randnrn. 33-35)
(vgl. Randnr. 50 und Tenor)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer)18. März 2004(1)
„Öffentliche Aufträge – Richtlinie 89/665/EWG – Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Aufträge – Wirkungen einer Entscheidung der Nachprüfungsinstanz, mit der diese die Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers, ein Vergabeverfahren nicht zu widerrufen, für nichtig erklärt – Einschränkung der Möglichkeit, Subaufträge zu vergeben“
gegen
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer),
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen des Hauptverbands der österreichischen Sozialversicherungsträger, vertreten durch Rechtsanwalt T. Hamerl, der österreichischen Regierung, vertreten durch M. Fruhmann, und der Kommission, vertreten durch M. Nolin im Beistand von Rechtsanwalt R. Roniger, in der Sitzung vom 18. September 2003,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 20. November 2003,
erlässt
…
Aus diesen Gründen
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
Skouris
Gulmann
Puissochet
Schintgen
Colneric
Der Kanzler
Der Präsident
R. Grass
V. Skouris
1 – Verfahrenssprache: Deutsch.
Amtliche Sprachfassungen
Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.