EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
ECLI:EU:C:2003:629
ECLI: ECLI:EU:C:2003:629Entscheidung vom: 20.11.2003
«Sozialpolitik – Rechtsangleichung – Übergang von Unternehmen – Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer – Richtlinie 77/187/EWG – Anwendungsbereich – Begriff des Übergangs»
Leitsätze des Urteils
Sozialpolitik – Rechtsangleichung – Übergang von Unternehmen – Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer – Richtlinie 77/187 – Anwendungsbereich – Auftraggeber, der einen Vertrag über die gesamte Gemeinschaftsverpflegung kündigt – Materielle Betriebsmittel des Auftraggebers, die nacheinander von beiden Unternehmern benutzt werden – Kein Wille des zweiten Unternehmers zur Übernahme der Arbeitnehmer des ersten – Einbeziehung(Richtlinie 77/187 des Rates, Artikel 1)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer)20. November 2003(1)
„Sozialpolitik – Rechtsangleichung – Übergang von Unternehmen – Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer – Richtlinie 77/187/EWG – Anwendungsbereich – Begriff des Übergangs“
In der Rechtssache C-340/01
gegen
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer),
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Sodexho MM Catering Gesellschaft mbH, vertreten durch Rechtsanwalt G. Loibner, der Sanrest Großküchen Betriebsgesellschaft mbH, vertreten durch Rechtsanwalt A. Walchshofer, und der Kommission, vertreten durch J. Sack, in der Sitzung vom 15. Mai 2003,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 19. Juni 2003
folgendes
Aus diesen Gründen hat
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
Gulmann
Cunha Rodrigues
Puissochet
Macken
Colneric
Der Kanzler
Der Präsident
R. Grass
V. Skouris
1 – Verfahrenssprache: Deutsch.
Amtliche Sprachfassungen
Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.