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EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

ECLI:EU:C:2003:629

ECLI: ECLI:EU:C:2003:629Entscheidung vom: 20.11.2003

«Sozialpolitik – Rechtsangleichung – Übergang von Unternehmen – Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer – Richtlinie 77/187/EWG – Anwendungsbereich – Begriff des Übergangs» Leitsätze des Urteils Sozialpolitik – Rechtsangleichung – Übergang von Unternehmen – Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer – Richtlinie 77/187 – Anwendungsbereich – Auftraggeber, der einen Vertrag über die gesamte Gemeinschaftsverpflegung kündigt – Materielle Betriebsmittel des Auftraggebers, die nacheinander von beiden Unternehmern benutzt werden – Kein Wille des zweiten Unternehmers zur Übernahme der Arbeitnehmer des ersten – Einbeziehung(Richtlinie 77/187 des Rates, Artikel 1) URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer)20. November 2003(1) „Sozialpolitik – Rechtsangleichung – Übergang von Unternehmen – Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer – Richtlinie 77/187/EWG – Anwendungsbereich – Begriff des Übergangs“ In der Rechtssache C-340/01 gegen DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer), aufgrund des Sitzungsberichts, nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Sodexho MM Catering Gesellschaft mbH, vertreten durch Rechtsanwalt G. Loibner, der Sanrest Großküchen Betriebsgesellschaft mbH, vertreten durch Rechtsanwalt A. Walchshofer, und der Kommission, vertreten durch J. Sack, in der Sitzung vom 15. Mai 2003, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 19. Juni 2003 folgendes Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer) Gulmann Cunha Rodrigues Puissochet Macken Colneric Der Kanzler Der Präsident R. Grass V. Skouris 1 – Verfahrenssprache: Deutsch.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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