Außerordentliche Kündigung des Sportstudiovertrages wegen Umzugs des Mitglieds
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Das Leben bringt es mit sich, dass man nicht immer an ein und denselben Ort lebt und arbeitet. Berufliche oder sonstige Veränderungen oder Erfordernisse können es mit sich bringen, dass man an einen anderen Ort zieht. Dies kann zu einem Sonderkündigungsrecht führen.
Anerkannt ist eine vorzeitige Beendigung des Sportstudiovertrages wegen eines Umzugs in eine andere Stadt, in der es kein Studio des Anbieters gibt. Entscheidend ist hier allerdings die neue Entfernung zum Studio dafür, ob man wegen eines Wohnortwechsels zur außerordentlichen Kündigung berechtigt ist oder nicht. Eine Entfernung, die unterhalb von 20 Kilometern liegt, dürfte in der Regel nicht zur Kündigung berechtigen. Eine Entfernung, die oberhalb von 30 Kilometern liegt, wird dagegen regelmäßig für die Wirksamkeit einer Kündigung wegen Umzugs ausreichend sein.
Für die Entscheidung, ab welcher Entfernung vom (neuen) Wohnort zum Sportstudio eine Unzumutbarkeit für das betreffende Mitglied anzunehmen ist, gibt es keine gesetzlich Regelung. Da in der Bundesrepublik Deutschland die Gerichtsbarkeit im wesentlichen förderal aufgebaut ist, gibt es unterschiedliche Gerichtsentscheidungen hierzu. Auch ist hier zu beachten, dass die Richter in ihrer Rechtsfindung unabhängig sind. Was das Amtsgericht im Ort X zur Unzumutbarkeit entscheidet, kann das Amtsgericht im Ort Y ganz anders sehen.
In einem Fall hat das Amtsgericht München den Umzug von München nach Wien als ausreichenden Grund für die fristlose Kündigung des Vertrages mit einem Sportstudio in München anerkannt. Denn bei einer so weiten Entfernung war es dem Kunden praktisch gar nicht mehr möglich, das Studioangebot zu nutzen und ihm daher auch nicht mehr zumutbar, weiter an den Vertrag gebunden zu sein (Urteil vom 17.12.2008, Aktenzeichen 212 C 15699/08). Hier ist aber der Fall schon so krass, dass es wundert, dass die Angelegenheit überhaupt zu Gericht gekommen ist. Das Sportstudio hätte schon wegen der enormen Entfernung die Kündigung des Vertrages akzeptieren müssen.
Eine Klausel in einem Sportstudiovertrag, die im Falle eines Umzugs eine Kündigung nur bei Umzug an einen Ort von mindestens 50 km Entfernung zulässt, ist unwirksam (Urteil des Landgericht Düsseldorf vom 07.11.1990, Aktenzeichen 12 O 190/90). Das Landgericht begründete seine Entscheidung damit, dass diese Klausel nämlich den Eindruck erwecke, dass eine Kündigung der Mitgliedschaft aus wichtigem Grund nur bei einem Umzug von mindestens 50 Kilometer Entfernung in Betracht komme. Darin liege eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners, der auch in anderen Fällen einen wichtigen Grund zur Kündigung des Vertragsverhältnisses haben könne.
Besteht die Mitgliedschaft in einem Sportstudio, das einer Fitnesskette angeschlossen ist, darf der Betreiber auf die Möglichkeit der Nutzung am neuen Wohnort verweisen, wenn die Fitnesskette dort ebenfalls ein Sportstudio betreibt. Eine Sonderkündigung des Sportstudiovertrages ist in diesem Fall dann nicht möglich.
In Zweifelsfällen sollte mit dem Sportstudio dahingehend verhandelt werden, dass ein Aufhebungsvertrag geschlossen wird. Es besteht die Chance, dass hierauf eingegangen wird, weil Ärger vermieden werden soll und weil kein schlechter Ruf bezüglich des Geschäftsgebahrens des Sportstudios entstehen soll.
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