Widerruf von Darlehensverträgen
published on 06.09.2015 15:23
Widerruf von Darlehensverträgen
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Der Widerruf von Darlehensverträgen ist auch Jahre nach Vertragsschluss noch möglich, wenn keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erfolgt ist. Die sog. Gesetzlichkeitsvermutung könnte aber selbst offensichtlich fehlerhaften Widerrufsbelehrungen zur Wirksamkeit verhelfen. Nach § 14 Abs. 1 der BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV) und nunmehr Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB gilt eine Widerrufsbelehrung dann als wirksam, wenn für sie das Muster aus der Anlage 2 zur BGB-InfoV verwendet wurde. Dann nämlich ist dem Verwender bei Fehlern in der Widerrufsbelehrung kein eigenes Verschulden vorzuwerfen. Der Verwender darf auf die Richtigkeit der jeweilig geltenden Musterbelehrung vertrauen. Die Rechtsprechung gesteht diese Vermutung jeder Widerrufsbelehrung zu, die das jeweilige zu dem Zeitpunkt der Belehrung gültige Muster umsetzte. Die Muster wurden im Laufe der Jahre mehrfach geändert und finden sich nunmehr in der Anlage 7 zum Art. 247 § 6 EGBGB. Wenn die Fiktion gilt, dann verbleibt es dabei selbst in dem Fall, dass eine Bestimmung in der Belehrung offensichtlich fehlerhaft ist. Auf die Schutzwirkung des Musters kann sich der Verwender nicht stützen, wenn er von dem Muster inhaltlich oder in der äußeren Gestaltung abgewichen ist. Dabei führen nicht nur erhebliche Abweichungen zu dem Verlust der Gesetzlichkeitsfiktion. Jeder inhaltliche Eingriff in den Mustertext führt zur Unwirksamkeit des Widerrufs. Dies ist eindeutig dann der Fall, wenn klare inhaltliche Veränderungen vorgenommen worden sind. Aber auch hinzugefügte Ergänzungen, Erläuterungen und Klarstellungen führen zu einer unwirksamen Belehrung. Dem Verbraucher könnte die Belehrung dadurch nämlich schwerer verständlich sein und nicht die Voraussetzungen und Folgen seines Widerrufsrechts erkennen. Erlaubt sein können dagegen Veränderungen redaktioneller Art. So wurde es beispielsweise als unschädlich erachtet, wenn die Überschrift „Widerrufsbelehrung“ durch den Titel „Belehrung über das Widerrufsrecht“ ersetzt wurde. Auch erlaubt wurde es, den Begriff „Textform“ aus dem Muster mit dem Passus „schriftlich oder in lesbarer Form auf einen anderen beständigen Datenträger (z. B. per Telefax oder per E-Mail)“ zu ersetzen. Aber auch eine Abweichung von der äußeren Form des Musters kann die Gesetzesfiktion zerstören. Einzig erlaubt ist die Abweichung bei Format und Schriftgröße. Die Belehrung muss aber weiterhin deutlich erkennbar von dem restlichen Vertragswerk abgesetzt sein, sodass es einem verständigen Verbraucher möglich ist, bei einem übersichtigen Durchblättern des Vertragswerkes den Abschnitt über sein Widerrufsrecht zu erkennen. Letztlich ist es sowohl für den Verwender ratsam, sich bei der Ausarbeitung der zu verwendenden Widerrufsbelehrung durch einen kompetenten Rechtsanwalts, möglichst gar eines Fachanwalts für Wirtschaftsrecht, beraten zu lassen, damit bei etwaigen Anpassungen der Belehrung keine erheblichen Abweichungen vom Muster erfolgen. Aber auch für Verbraucher lohnt es sich immer, die Widerrufsbelehrungen alter Darlehensverträge durch einen Rechtsanwalt prüfen zu lassen, da nach einer Studie der Verbraucherzentrale Hamburg rund 80% der geprüften Altverträge fehlerhafte Widerrufsbelehrungen enthielten.
2 Gesetze
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(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähig
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(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
BGB
- 1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40), - 2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26), - 3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31), - 4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17), - 5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59), - 6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29), - 7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82), - 8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25), - 9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19), - 10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45), - 11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12), - 12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1), - 13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

