Die Verwendung der Fußnote „Nicht für Fernabsatzgeschäfte“ in einer Widerrufsbelehrung ist für den Verbraucher irreführend und die Widerrufsbelehrung daher fehlerhaft. Darlehen mit dieser Belehrung konnten auch Jahre nach Abschluss noch wirksam widerrufen werden. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Urteil vom 13. Mai 2016 entschieden (Az.: I-17 U 182/15).

Das OLG Düsseldorf hatte über die Klage eines Verbrauchers zur Rückzahlung einer bereits geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung zu entscheiden. Dieser hatte 2008 ein Immobiliendarlehen abgeschlossen, dieses vorzeitig unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung abgelöst und später noch aufgrund einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung widerrufen. Das OLG gab der Klage statt.

Der 17. Zivilsenat führte aus, dass die verwendete Fußnote „Nicht für Fernabsatzgeschäfte“ für den Verbraucher nicht eindeutig genug sei. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Bedeutung des juristischen Begriffs „Fernabsatzgeschäft“ einem Laien ohne weiteres geläufig sei. Die Verwendung dieser Fußnote sei nicht nur irreführend, sondern stelle auch eine inhaltliche Überarbeitung der gültigen Musterbelehrung dar. Dadurch könne sich die Bank auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Aufgrund der fehlerhaften Widerrufsbelehrung sei die Widerrufsfrist nie in Gang gesetzt worden und das Darlehen konnte auch noch Jahre nach Abschluss wirksam widerrufen werden, so das OLG, das die Revision zum Bundesgerichtshof zuließ.

Rechtliche Einschätzung der Kanzlei Kreutzer, München: Falls die Banken und Sparkassen dachten, dass sie mit dem Ende der Widerrufsfrist am 21. Juni 2016 für zwischen November 2002 und dem 10. Juni 2010 abgeschlossene Immobiliendarlehen, das Thema zu den Akten legen konnten, befinden sie sich auf dem Holzweg. Denn etliche Verbraucher dürften ihre Darlehen noch fristgerecht widerrufen haben und haben auch gute Chancen, ihren Widerruf durchzusetzen. Die Fußnote „Nicht für Fernabsatzgeschäfte“ findet sich überwiegend in Widerrufsbelehrungen der Sparkassen. Ob die Sparkasse eine Revision beim BGH riskiert, bleibt abzuwarten. Denn die Karlsruher Richter haben erst vor wenigen Tagen entschieden, dass die Widerrufsbelehrung mit der Formulierung, die Widerrufsfrist beginne frühestens mit Erhalt der Belehrung fehlerhaft ist und Darlehensverträge mit dieser Formulierung wirksam widerrufen werden konnten. Auch diese Formulierung wurde häufig von Sparkassen verwendet. Aber auch andere Kreditinstitute haben fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwendet. Verbraucher, deren Widerruf von der Bank oder Sparkasse abgelehnt wurde, müssen diese Entscheidung nicht akzeptieren. Sie haben nach der aktuellen verbraucherfreundlichen Rechtsprechung weiter gute Chancen, ihren Widerruf durchzusetzen.

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