Internetrecht: Zur Schleichwerbung und Produktplatzierung in Youtube-Videos

published on 25.08.2015 14:56
Internetrecht: Zur Schleichwerbung und Produktplatzierung in Youtube-Videos
Gesetze

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Rechtsanwalt

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EN, FR,

Author’s summary by Film-, Medien- und Urheberrecht

YouTube-Videos, in denen Mitglieder Produkte vorstellen, sind allgegenwärtig. Weniger im Fokus steht dabei der fließende Übergang hin zur Begehung einer Ordnungswidrigkeit.
Selbstproduzierte YouTube-Videos in den privaten „Channels“ der Akteure sind mittlerweile wohl in aller Munde. Aufgrund der großen Reichweite, welche sich durch die Videoplattform erzielen lässt, nutzen auch Unternehmen die YouTube-Channels gerne und oft für PR- und Werbezwecke, indem sie ihre Produkte gezielt den Videoerstellern anbieten, damit diese sie ihren Fans präsentieren. Auch bieten Unternehmen mittlerweile direkt Inhalte an, die speziell für YouTube produziert werden, um ihre Produkte besser zu vermarkten. Dadurch verwischt zunehmend die Abgrenzungsmöglichkeit zwischen redaktionellen Inhalten hin zur (Schleich-)Werbung. Darin liegt eine rechtliche Grauzone, die auch ein nicht unerhebliches Abmahnrisiko birgt. Sofern in Videos Werbung enthalten ist, gelten in Bezug auf deren Kenntlichmachung gesetzliche Vorgaben, deren Nichteinhaltung zur Abmahnung und Bußgeldern führen kann.

Im Gegensatz zur klassischen TV-Werbung ist konkrete rechtliche Bewerbung von (Schleich-)Werbung in YouTube-Videos bislang offen. Jedenfalls gelten aber auch hier zumindest die allgemeinen Grundsätze des Rundfunk- & Wettbewerbsrechts (UWG sowie TMG), wonach Werbung grundsätzlich klar erkennbar und vom restlichen Inhalt getrennt sein muss. Noch strenger sind dir Vorgaben des RStV für solche Beiträge, die dem Rundfunkrecht unterfallen. Das ist auch bei fernsehähnlichen Telemedien der Fall, hierzu regelt § 58 Abs. 3, dass „für Telemedien mit Inhalten, die nach Form und Inhalt fernsehähnlich sind und die von einem Anbieter zum individuellen Abruf zu einem vom Nutzer gewählten Zeitpunkt und aus einem vom Anbieter festgelegten Inhaltekatalog bereitgestellt werden“, der RStV anwendbar ist. § 7 Abs. 7 RStV regelt in Bezug aufSchleichwerbung sowie Produktplatzierungen die Grenze von zulässiger hin zur unzulässigen Werbung. So ist die „Erwähnung oder Darstellung von Waren [...], wenn sie vom Veranstalter absichtlich zu Werbezwecken vorgesehen ist und mangels Kennzeichnung die Allgemeinheit hinsichtlich des eigentlichen Zweckes dieser Erwähnung oder Darstellung irreführen kann“ (Schleichwerbung, vgl. hierzu § 2 Abs. 2 Nr. 8 RStV) generell unzulässig. Etwas offener ist die rechtliche Bewertung in Bezug auf Produktplatzierungen, die im Einzelfall und unter einem Hinweis auf diese zulässig sein kann. Es fehlt jedoch bislang an hierzu einschlägiger Rechtsprechung, weshalb eine abschließende Bewertung offen bleibt und somit einzelfallabhängig ist. Ein Verstoß gegen das RStV stellt jedenfalls grundsätzlich eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Es bleibt daher den Betreibern von YouTube-Channels anzuraten, auf ihre Darstellungsform zu achten sowie die Werbeeigenschaft des jeweiligen Videos anzuzeigen.

2 Gesetze

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Annotations

UWG

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22; berichtigt im ABl. L 253 vom 25.9.2009, S. 18) sowie der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (kodifizierte Fassung) (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21). Es dient ferner der Umsetzung von Artikel 13 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37), der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 7 der Richtlinie 2009/136/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 11) geändert worden ist.

Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.

TMG

Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 178 S. 1).
Artikel 1 § 5 Nr. 1 und 7 dient zugleich der Umsetzung der Richtlinie 2003/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 zur Änderung der Richtlinie 68/151/EWG des Rates in Bezug auf die Offenlegungspflichten von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (ABl. EG Nr. L 221 S. 13).
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.