Fachbeitrag
Geschmacksmuster
Beitrag von Rechtsanwalt Dirk Streifler
aus der Kanzlei Streifler & Kollegen
Beitrag der Kanzlei

Designschutz durch gemeinschaftsrechtliches Geschmacksmuster
Bereits im Jahre 2003 wurde mit Inkrafttreten der Verordnung 6/2002 ein einheitliches System für die Erlangung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters eingerichtet, das innerhalb des Binnenmarkts überall den gleichen Schutz genießt. Seitdem haben bereits zahlreiche deutsche Unternehmen von dieser kostengünstigen Möglichkeit Gebrauch gemacht und die ästhetische Gestaltung ihrer Produkte auf europäischer Ebene schützen lassen. Mit beinahe 31 % aller Anmeldungen beim Harmonisierungssamt für den Binnenmarkt in Alicante (HABM) hat sich Deutschland damit von den übrigen europäischen Staaten deutlich abgesetzt.
Durch die Verordnung wurde erstmals die Einführung eines einheitlichen Gemeinschaftsgeschmacksmustersystems ermöglicht. Gemäß den Vorgaben der Verordnung wurde ein einfaches und kostengünstiges Verfahren eingerichtet, mit dem Geschmacksmuster beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt , einer in Alicante angesiedelten Behörde der Europäischen Union (EU), eingetragen werden können.
Ziel war die Beseitigung der Wettbewerbsverzerrungen auf Gemeinschaftsebene und die Beendigung der Rechtsunsicherheit, mit der die Industrie aufgrund der Unterschiede zwischen den nationalen Rechtsvorschriften konfrontiert war bzw. noch ist. Darüber hinaus sollte die Einführung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters durch die Gewährleistung eines zuverlässigen und einheitlichen Schutzes auf dem gesamten Gebiet der EU Kreativität und Innovation fördern.
Tatsächlich sahen sehen sich Hersteller von Möbeln, Textilien, Autos und anderen Produkten bei den es entscheidend auf das verwendete Design ankommt mit fortschreitender Entwicklung des Internets der Gefahr von Nachahmungen ausgesetzt. Angesichts dieser Gefahren liegen die Vorteile des europäischen Geschmacksmusters auf der Hand:
Kosten
Die Kosten einer Anmeldung beim HABM sind vergleichsweise niedrig. Für die Anmeldung und Veröffentlichung des ersten Geschmacksmusters fallen gerade mal 350,- Euro Gebühren an. Dafür genießt das Geschmacksmuster dann aber in allen 25 Mitgliedsstaaten den gleichen Schutz.
Zwei verschiedene Schutzformen
Die Verordnung 6/2002 bietet dem Unternehmer die Möglichkeit, zwischen zwei Arten des Geschmacksmusters zu wählen. Es handelt sich dabei um den Schutz als eingetragenes und nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmackmuster. Diese beiden Arten des Schutzes unterscheiden sich wie folgt:
Die Schutzdauer eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters ist verhältnismäßig kurz: Es wird während eines Zeitraums von drei Jahren ab dem Tag geschützt, an dem es der Öffentlichkeit innerhalb der EU zum ersten Mal zugänglich gemacht wurde (Inverkehrbringen des Erzeugnisses durch Marketingmaßnahmen oder vorherige Bekanntmachung). Diese Form des Schutzes kann für diejenigen Wirtschaftszweige nützlich sein, die zahlreiche Geschmacksmuster für Erzeugnisse entwickeln, die häufig nur eine kurze Lebensdauer auf dem Markt haben. Die Bestimmungen der Verordnung ermöglichen ihnen damit einen gewissen Schutz, ohne dass sie dafür ein längeres Verfahren durchlaufen müssen. Immerhin kann schon so durch pures Handeln ein gewisser Schutz erreicht werden, ohne dass Kosten verursacht werden bzw. Anmeldungsformalitäten durchlaufen werden müssen. In jedem Falle ist bei der Wahl dieser Schutzform eine genauste Dokumentation des Inverkehrbringens vorzunehmen, um eine eventuelle spätere Beweisführung zu erleichtern.
Beim eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster beträgt die Schutzdauer mindestens fünf und höchstens 25 Jahre.
Der Unterschied im gewährten Schutzumfang besteht darin, dass ein eingetragenes Geschmacksmuster zugleich gegen systematische Nachahmung und gegen die unabhängige Entwicklung eines ähnlichen Musters geschützt ist, während ein nicht eingetragenes Geschmacksmuster lediglich gegen systematische Nachahmung geschützt ist.
Lange Schutzdauer
Je nach Art des Geschmacksmusters kann der Anmelder die Schutzdauer wie oben erläutert auf bis zu 25 Jahre ausdehnen.
Priorität
Bei der Anmeldung eines europäischen Geschmacksmuster kann der Anmelder die Priorität eines eventuell bereits bestehenden nationalen Geschmackmuster in Anspruch nehmen und so auf den gesamten Gemeinschaftsraum ausdehnen.
Neuheitsschonfrist
Sollte ein Design bereits veröffentlicht worden sein, so steht es dem Gestalter frei, innerhalb einer Frist von 12 Monaten, dieses Design noch als Gemeinschaftsgeschmackmuster anzumelden und so den Schutz auszudehnen.
Schutzvoraussetzungen
Geschützt werden Geschmacksmuster, die neu sind und Eigenart besitzen (sie müssen sich von früheren Produkten unterscheiden). Ein Geschmacksmuster gilt dabei als neu, wenn vor dem maßgeblichen Stichtag ( je nach Art des Geschmacksmuster Anmeldung beim HABM oder Veröffentlichung) kein identisches Geschmacksmuster der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. Eigenart hat eine Geschmacksmuster dann, wenn sich der Gesamteindruck, den es bei einem informierten Benutzer hervorruft, von demjenigen Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Geschmacksmuster bei diesem Benutzer hervorruft.
Eintragung
Der Antrag auf Eintragung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters kann beim HABM oder bei der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Mitgliedstaates eingereicht werden. In allen Fällen werden die Anmeldungen an das HABM weitergeleitet, das die förmliche Prüfung des Antrags vornimmt und gegebenenfalls das Gemeinschaftsgeschmacksmuster im Namen des Anmelders in das Register für Gemeinschaftsgeschmacksmuster einträgt. Danach wird die Eintragung vom HABM in einem der Öffentlichkeit zugänglichen Blatt bekannt gemacht. Der Anmelder kann beantragen, die Bekanntmachung des eingetragenen Geschmacksmusters um 30 Monate ab dem Anmeldetag aufzuschieben, um sensible Informationen zu schützen. Auf diese Weise erlangen möglicher Wettbewerber erst spät Kenntnis von dem angemeldeten Geschmackmuster, womit der Wettbewerbsvorteil bewahrt wird.
Kein amtlicher Text und keine Rechtsberatung im Einzelfall. Maßgeblich ist das Gesetz oder die Entscheidung selbst.
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Geschmacksmuster, ra.de · Rechtsstand: 11.10.2026
Permalink: https://ra.de/artikel/bsp/geschmacksmuster
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