Baurecht: Festpreisvereinbarung: Anspruch auf Preisanpassung ist regelmäßig ausgeschlossen

erstmalig veröffentlicht: 29.04.2009, letzte Fassung: 29.08.2023

Rechtsgebiete

Autoren

Rechtsanwältin

Rechtsanwalt für Immobilienrecht

EnglischDeutsch

Ein Anspruch des Auftragnehmers auf Anpassung des Vertrags ist daher regelmäßig ausgeschlossen.

Das musste sich ein Bauunternehmer vor dem Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf sagen lassen. Er hatte für Stahlbeton- und Maurerarbeiten ein Festpreisangebot abgegeben. Als nach Vertragsschluss die Stahlpreise stark stiegen, verlangte er eine Vergütung der Mehrkosten.
 
Die Richter wiesen seine Klage jedoch ab. Der Bauunternehmer habe keinen Anspruch auf Vertragsanpassung. Durch sein Festpreisangebot habe er eine Preisgarantie abgegeben. Er müsse daher das Risiko für unerwartete Kostenerhöhungen selbst tragen. Dieses unternehmerische Risiko könne er nur durch eine andere Vertragsgestaltung vermeiden. Er hätte beispielsweise hinsichtlich des Stahlpreises einen Preisvorbehalt vereinbaren können (OLG Düsseldorf, 23 U 48/08).

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Zeugen werden nur vereidigt, wenn es das Gericht wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahren Aussage nach seinem Ermessen für notwendig hält. Der Grund dafür, dass der Zeuge vereidigt wird, braucht im Protokoll nicht angegeben zu werden, es sei denn, der Zeuge wird außerhalb der Hauptverhandlung vernommen.

(2) Die Vereidigung der Zeugen erfolgt einzeln und nach ihrer Vernehmung. Soweit nichts anderes bestimmt ist, findet sie in der Hauptverhandlung statt.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 584/04
vom
15. Februar 2005
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Februar 2005 beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Coburg vom 16. September 2004 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat zur Rüge, die Zeugen seien in der
Hauptverhandlung nicht vereidigt und Gründe hierfür im Protokoll
nicht vermerkt worden:
Die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten fand in der Zeit
vom 6. bis 16. September 2004 statt, mithin nach Inkrafttreten des
1. Justizmodernisierungsgesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I
S. 2198). Mit diesen Neuregelungen wurde unter anderem auch
die bis zum 31. August 2004 im Strafverfahren geltende Regelvereidigung
abgeschafft. Nach § 59 Abs. 1 StPO n.F. sind Zeugen
danach nur dann zu vereidigen, wenn es das Gericht wegen der
Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen
Bekundung für erforderlich erachtet (vgl. auch
BTDrucks. 15/1508 S. 23). Dementsprechend hat der Tatrichter
eine Entscheidung über die Vereidigung eines Zeugen zu treffen,
welche als wesentliche Förmlichkeit im Protokoll festzuhalten ist.
Einer zusätzlichen Begründung bedarf es weder für den Fall einer
danach erfolgten Vereidigung eines Zeugen in der Hauptverhandlung
(§ 59 Abs. 1 Satz 2 StPO n.F.), noch für den nunmehr gegebenen
gesetzlichen Regelfall der Nichtvereidigung (BTDrucks.
15/1508 S. 23).
Vorliegend hat die Strafkammer, wie sich aus der Revisionsgegenerklärung
der Staatsanwaltschaft ergibt, rechtsfehlerfrei jeweils
eine im Hauptverhandlungsprotokoll vermerkte Entscheidung
über die Nichtvereidigung eines Zeugen getroffen.
Wahl Boetticher Kolz
Elf Graf

(1) Die Leitung der Verhandlung, die Vernehmung des Angeklagten und die Aufnahme des Beweises erfolgt durch den Vorsitzenden.

(2) Wird eine auf die Sachleitung bezügliche Anordnung des Vorsitzenden von einer bei der Verhandlung beteiligten Person als unzulässig beanstandet, so entscheidet das Gericht.

(1) Zeugen werden nur vereidigt, wenn es das Gericht wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahren Aussage nach seinem Ermessen für notwendig hält. Der Grund dafür, dass der Zeuge vereidigt wird, braucht im Protokoll nicht angegeben zu werden, es sei denn, der Zeuge wird außerhalb der Hauptverhandlung vernommen.

(2) Die Vereidigung der Zeugen erfolgt einzeln und nach ihrer Vernehmung. Soweit nichts anderes bestimmt ist, findet sie in der Hauptverhandlung statt.

(1) Die Leitung der Verhandlung, die Vernehmung des Angeklagten und die Aufnahme des Beweises erfolgt durch den Vorsitzenden.

(2) Wird eine auf die Sachleitung bezügliche Anordnung des Vorsitzenden von einer bei der Verhandlung beteiligten Person als unzulässig beanstandet, so entscheidet das Gericht.