EuGH: Widerruf für Millionen Kreditverträge möglich!

erstmalig veröffentlicht: 27.03.2020, letzte Fassung: 19.10.2022

Autoren

Rechtsanwalt

Holger Bernd

Deutsch

Mit Urteil vom 26.03.2020 schafft der EuGH Klarheit: Grundsätzlich alle Verbraucherkreditverträge seit Juni 2010 – egal ob KFZ-Kredit, Konsumentenkredit oder Immobilienfinanzierung – sind rechtswidrig und damit widerrufbar.

Die Entscheidung hat dabei Auswirkungen auf Millionen Kreditverträge. Es wird damit gerechnet, dass allein KFZ-Kredite mit einem Volumen von 340 Milliarden Euro und Immobilienkredite von bis zu insgesamt 1,2 Billionen Euro betroffen sind. Widerrufbar sind demnach alle Verträge ab Juni 2010 bzw. Immobilienkredite zwischen Juni 2010 und März 2016.

Der EuGH entschied, dass die in den Verträgen verwendete Formulierung zum Beginn bzw. der Berechnung der Widerrufsfrist nicht ausreichend klar formuliert und damit europarechtswidrig ist. Hierbei wurde klar entgegen der bisher bei deutschen Gerichten vertretenen Ansicht entschieden und der teils sehr verbraucherunfreundlichen Rechtsprechung eine deutliche Absage erteilt.

Gerügt wurde vom EuGH der in der Widerrufsinformation vorgenommene sogenannte „Kaskadenverweis“, der hinsichtlich der Widerrufsfrist auf eine gesetzliche Regelung verweist, in welcher sich wiederum ein Verweis auf weitere Regelungen finden lässt. Dies sei für einen Verbraucher nicht hinnehmbar, da er grundsätzlich in klarer und prägnanter Form über die Modalitäten für die Berechnung der Widerrufsfrist aufzuklären ist.

Welche Auswirkungen hat dies für den Verbraucher?

Millionen Kreditnehmer können nun bestehende Verträge widerrufen bzw. rückabwickeln und hierdurch jeweils viele tausend Euro einsparen bzw. Erstattungen erhalten.

Vorteile, die sich aus dem Widerruf und der Rückabwicklung von Immobilienkrediten ergeben:

  • vorzeitige Umschuldung von einem hohen Zinssatz (oft 2 – 4 %) auf Kredite mit marktüblichen günstigen Konditionen (derzeit unter 1 %)
  • Wegfall der eigentlich zu zahlenden Vorfälligkeitsentschädigung bei frühzeitigem Ausstieg aus dem Kredit bzw. nachträgliche Erstattung
  • Wegfall einer Nichtabnahmeentschädigung, wenn Darlehen oder Forward-Darlehen nicht abgenommen werden


bzw. bei KFZ-Krediten (und Leasingverträgen): 

  • Rückgabe des Fahrzeuges (egal ob Diesel oder Benziner) gegen Rückzahlung der gezahlten Raten und der Anzahlung


BERND Rechtsanwälte betreut und vertritt seit Jahren Verbraucher – insbesondere im Hinblick auf den Widerruf und die Rückabwicklung von Verträgen. Im Bereich Widerruf von KFZ-Krediten und Widerruf von Immobilienkrediten wurden über 30.000 Verfahren bearbeitet, zahllose Urteile erstritten und Vergleiche geschlossen. 

Wir prüfen gern auch Ihren Vertrag kostenfrei auf eine Möglichkeit des Widerrufs und darauf, ob auch Sie viele tausend Euro einsparen können.

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