VGK 19 K 3547/15
Tenor
1. Der Beklagte erstattet der Klägerin den Mehraufwand für Betreuungskosten in Höhe der Hälfte des klageweise geltend gemachten Betrages.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte.
1
Gründe
2Für die Begründung wird Bezug genommen auf den Vorschlag der Kammer vom 22.09.2015 und auf die Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Hervorzuheben sei noch, dass für die hier strittigen – und in der Rechtsprechung des Landes Nordrhein-Westfalen nicht abschließend geklärten – Fragen, wem gegenüber der Bedarf wann anzuzeigen ist, zwischenzeitlich Regelungen im KiBiz NRW getroffen worden sind. Ein besonderes Interesse der Klärung dieser Fragen – trotz der zwischenzeitlich überholten Rechtslage – ist hier nicht ersichtlich. Die vergleichsweise Regelung erscheint vor diesem Hintergrund und vor dem Hintergrund der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung unter Berücksichtigung, dass die Eltern der Klägerin sich im KIGAN registriert haben, sich unstreitig im März 2013 an das Netzwerk Kinderbetreuung zur Vermittlung einer Tagespflegeperson und schließlich – wenn auch für den Wunschtermin verspätet – an das Jugendamt der Beklagten gewandt haben, als sach- und interessengerecht.
3Die Beteiligten erhalten Gelegenheit diesen Vergleich bis zum 02.12.2016 anzunehmen. Mit der Annahme des Vergleichsvorschlages durch die Beteiligten ist der Rechtsstreit unmittelbar beendet.
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