VGK 19 K 3547/15

ECLI:ECLI:DE:VGK:2016:1102.19K3547.15.00
bei uns veröffentlicht am02.11.2016

Gericht

Verwaltungsgericht Köln

Tenor

1. Der Beklagte erstattet der Klägerin den Mehraufwand für Betreuungskosten in Höhe der Hälfte des klageweise geltend gemachten Betrages.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte.


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