VGGE 5a K 2462/17.A

ECLI:ECLI:DE:VGGE:2019:0111.5A.K2462.17A.00
bei uns veröffentlicht am11.01.2019

Gericht

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen

Tenor

  • I.   Das Verfahren wird eingestellt soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  • II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

  • III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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