SGHALLE S 21 P 51/12

ECLI:ECLI:DE:SGHALLE:2014:0113.S21P51.12.00
bei uns veröffentlicht am13.01.2014

Gericht

Sozialgericht Halle

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Mit seiner Klage wendet sich der Kläger gegen einen Kostenfestsetzungsbescheid für ein Widerspruchsverfahren, welches nicht ihn sondern seinen Sohn ... betraf.

2

Der minderjährige Sohn des Klägers, ..., ist bei der Beklagten gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichert. Am 16.12.2009 beantragte der Sohn des Klägers, vertreten durch seine Mutter, bei der Beklagten einen Zuschuss für eine wohnumfeldverbessernde Maßnahme. Mit Bescheid vom 13.01.2010 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Daraufhin erhob der Sohn des Klägers, vertreten durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers, Widerspruch. Auf den Widerspruch hin bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 04.05.2011 dem Sohn des Klägers einen Zuschuss für eine wohnumfeldverbessernde Maßnahme.

3

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers, der den Sohn des Klägers im Widerspruchsverfahren vertreten hatte, übersandte der Beklagten am 08.07.2011 seine Abrechnung für das Widerspruchsverfahren.

4

Mit Kostenfestsetzungsbescheid vom 31.01.2012 setzte die Beklagte die von ihr zu erstattenden Kosten für das Widerspruchsverfahren des Sohns des Klägers fest. Gegen diesen Bescheid erhob der Prozessbevollmächtigte Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 23.04.2012 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Den Widerspruchsbescheid übersandte die Beklagte an den Prozessbevollmächtigten. In dem Widerspruch erläuterte die Beklagte, dass der Prozessbevollmächtigte den Versicherten ... im Widerspruchsverfahren vertreten hatte und sie für dieses Widerspruchsverfahren die Kosten festgesetzt hatte.

5

Am 11.05.2012 hat der Prozessbevollmächtigte namens und im Auftrage des Klägers Klage gegen den Kostenfestsetzungsbescheid vom 31.01.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.04.2012 erhoben.

6

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt sinngemäß,

7

unter Abänderung des Kostenfestsetzungsbescheides vom 31.01.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.04.2012 die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die Kosten nach der Kostenabrechnung vom 08.07.2011 zu erstatten.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 13.01.2014 ist für den Kläger niemand erschienen.

11

Der Vertreter der Beklagten hat beantragt, nach Lage der Akten zu entscheiden.

12

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet. Dem Kläger steht kein eigener Anspruch Erstattung der Kosten für das Widerspruchsverfahren seines Sohnes ... zu.

14

Gemäß § 63 Abs. 1 Sozialgesetz Zehntes Buch sind, soweit ein Widerspruch erfolgreich war, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Widerspruchsführer war hier nicht der Kläger, sondern dessen Sohn ... ist bei der Beklagten versichert. Er beantragte Leistungen und erhob gegen den ablehnenden Bescheid vom 31.01.2012, vertreten durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers, Widerspruch. Auch wenn die Bescheide der Beklagten an den Kläger bzw. den Prozessbevollmächtigten des Klägers adressiert waren, ergibt sich aus allen Bescheiden, dass diese Bescheide eine Angelegenheit von ... und nicht eine Angelegenheit des Klägers betrafen. Nur der Widerspruchsführer, ..., konnte die Erstattung seiner Kosten im eigenen Namen geltend machen, nicht jedoch der Kläger. Der Kläger könnte diese Kosten nur im Namen von als dessen gesetzliche Vertreter geltend machen.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz.


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(1) Die Räumung von Wohnraum darf durch einstweilige Verfügung nur wegen verbotener Eigenmacht oder bei einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben angeordnet werden.

(2) Die Räumung von Wohnraum darf durch einstweilige Verfügung auch gegen einen Dritten angeordnet werden, der im Besitz der Mietsache ist, wenn gegen den Mieter ein vollstreckbarer Räumungstitel vorliegt und der Vermieter vom Besitzerwerb des Dritten erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung Kenntnis erlangt hat.

(3) Ist Räumungsklage wegen Zahlungsverzugs erhoben, darf die Räumung von Wohnraum durch einstweilige Verfügung auch angeordnet werden, wenn der Beklagte einer Sicherungsanordnung (§ 283a) im Hauptsacheverfahren nicht Folge leistet.

(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 hat das Gericht den Gegner vor Erlass einer Räumungsverfügung anzuhören.

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(1) Die Räumung von Wohnraum darf durch einstweilige Verfügung nur wegen verbotener Eigenmacht oder bei einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben angeordnet werden.

(2) Die Räumung von Wohnraum darf durch einstweilige Verfügung auch gegen einen Dritten angeordnet werden, der im Besitz der Mietsache ist, wenn gegen den Mieter ein vollstreckbarer Räumungstitel vorliegt und der Vermieter vom Besitzerwerb des Dritten erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung Kenntnis erlangt hat.

(3) Ist Räumungsklage wegen Zahlungsverzugs erhoben, darf die Räumung von Wohnraum durch einstweilige Verfügung auch angeordnet werden, wenn der Beklagte einer Sicherungsanordnung (§ 283a) im Hauptsacheverfahren nicht Folge leistet.

(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 hat das Gericht den Gegner vor Erlass einer Räumungsverfügung anzuhören.

(1) Wird auf Räumung von Wohnraum erkannt, so kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen dem Schuldner eine den Umständen nach angemessene Räumungsfrist gewähren. Der Antrag ist vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen, auf die das Urteil ergeht. Ist der Antrag bei der Entscheidung übergangen, so gilt § 321; bis zur Entscheidung kann das Gericht auf Antrag die Zwangsvollstreckung wegen des Räumungsanspruchs einstweilen einstellen.

(2) Ist auf künftige Räumung erkannt und über eine Räumungsfrist noch nicht entschieden, so kann dem Schuldner eine den Umständen nach angemessene Räumungsfrist gewährt werden, wenn er spätestens zwei Wochen vor dem Tag, an dem nach dem Urteil zu räumen ist, einen Antrag stellt. §§ 233 bis 238 gelten sinngemäß.

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(5) Die Räumungsfrist darf insgesamt nicht mehr als ein Jahr betragen. Die Jahresfrist rechnet vom Tage der Rechtskraft des Urteils oder, wenn nach einem Urteil auf künftige Räumung an einem späteren Tage zu räumen ist, von diesem Tage an.

(6) Die sofortige Beschwerde findet statt

1.
gegen Urteile, durch die auf Räumung von Wohnraum erkannt ist, wenn sich das Rechtsmittel lediglich gegen die Versagung, Gewährung oder Bemessung einer Räumungsfrist richtet;
2.
gegen Beschlüsse über Anträge nach den Absätzen 2 oder 3.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für Mietverhältnisse über Wohnraum im Sinne des § 549 Abs. 2 Nr. 3 sowie in den Fällen des § 575 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Endet ein Mietverhältnis im Sinne des § 575 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch außerordentliche Kündigung, kann eine Räumungsfrist höchstens bis zum vertraglich bestimmten Zeitpunkt der Beendigung gewährt werden.