SGDU S 52 SO 198/16
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe Und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
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Gründe:
2Der Antrag war abzulehnen, denn die Klage bietet aus den im Widerspruchsbescheid genannten Gründen keine Aussicht auf Erfolg.
3Die Beklagte hat den Kläger zu Recht aufgefordert, sein Einkommen nachzuweisen und ihn auf die Rechtsfolgen fehlender Mitwirkung hingewiesen. Bei einer Entscheidung über die Entziehung der Leistungen ab 1.11.2015 hat die Beklagte das ihr eingeräumte Ermessen ausgeübt. Die Leistungsklage ist darüber hinaus unbegründet, weil die Beklagte die Leistungsbewilligung mit bestandskräftigen Bescheiden vom 26.10.15 und 16.12.15 aufgehoben hat.
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