LGRAVEN 4 T 2/04

bei uns veröffentlicht am23.01.2004

Gericht

Landgericht Ravensburg

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 01.12.2003 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Tettnang vom 11.11.2003 wird zurückgewiesen.

Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gegenstandswert: 98,02 EUR.

Gründe

 
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

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