Landgericht München II Beschluss, 11. Aug. 2018 - 11 O 3129/18

published on 11.08.2018 00:00
Landgericht München II Beschluss, 11. Aug. 2018 - 11 O 3129/18
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Gericht

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Tenor

I. Der Antrag vom 10.08.2018 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Antragstellerin

III. Der Streitwert wird auf € 10.000 festgesetzt.

Gründe

Die Antragstellerin macht Ansprüche auf Verbot der Löschung eines Kommentars auf F. und/oder Sperrung wegen dieses Kommentars auf F. geltend.

I.

1. Es liegt bereits kein Verfügungsanspruch vor. Nach den Datenrichtlinien können Kommentare gesperrt werden, die den „Gemeinschaftsstandards“ sowie den „F.-Richtlinien“ nicht entsprechen.

Der Kommentar kann nicht isoliert betrachtet werden. Regelmäßig sind Äußerungen im Kontext zu betrachten. Dies ist anhand des hier nur kursorisch vorgetragenen und im übrigen auch nicht glaubhaft gemachten Verlaufs der vorangegangenen Diskussion nicht möglich.

Es kann daher nicht beurteilt werden, ob ein Recht der Antragstellerin verletzt wird oder die Löschung zu Recht erfolgt ist.

2. Im übrigen besteht auch kein Verfügungsgrund. Eine Rückgängigmachung der Sperrung des Kommentars und ein Verbot der Sperrung auf „F..com“ bedeuten eine Vorwegnahme der Hauptsache. Diese ist nur unter engen Voraussetzungen zu lässig. Bezüglich des Kommentars an sich ist zu sehen, dass es sich hier - soweit ersichtlich - um keine Äußerung im Zusammenhang mit einem aktuellen Ereignis handelt, so dass keine so weitgehende Einschränkung der Meinungsfreiheit erkennbar ist, dass diese nicht im Rahmen des ordentlichen Rechtswegs geltend gemacht werden kann.

Soweit geltend gemacht wird, die Antragstellerin nicht wegen des Kommentars auf „f..com“ zu sperren, bestehen bereits Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit des Antrags, da dieser Antrag kumulativ oder fakultativ geltend gemacht ist und nicht ersichtlich ist, was für welchen Fall gelten soll. Zum anderen steht hier lediglich eine Sperre bzgl. des Postens im Raum. Damit ist eine soziale Kommunikation grundsätzlich - wie auch über andere Kommunikationsmittel - möglich und mit einer Sperre des „Netzzugangs“, die sie den in der Antragsschrift zitierten Entscheidungen zu Grunde liegt, nicht vergleichbar.

Ferner ist hinsichtlich der Eilbedürftigkeit auch zu sehen, dass die „Sperre“, soweit dies dem Vortrag zu entnehmen ist, am 09.08.2018 erfolgte, die Antragsschrift vom 10.08.2018 datiert und mit normaler Post am 14.08.2018 am Landgericht München II einging, so dass 4 der 30 Tage bereits verstrichen sind.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

III.

Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach §§ 53 Nr.1 GKG, 3 ZPO.

Mangels anderer Grundlagen waren die Angaben der Antragstellerin zu Grunde zu legen.

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Annotations

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.