Gericht

Landgericht Mannheim

Tenor

1. Auf die Anschlussbeschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 23.9.2004 im Kostenpunkt aufgehoben und hinsichtlich seiner Ziff 1 wie folgt ergänzt:

Der Beschluss der Wohnungseigentümer zu TOP 4 der Versammlung vom 3.5.2004 wird für ungültig erklärt.

2. Von den Gerichtskosten aller Instanzen tragen die Beteiligte zu 1 und die Beteiligten zu 2 bis 4 jeweils die Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

 
I.
Die Wohnungseigentumsanlage … besteht aus 5 Wohnungen. Die Beteiligte zu 1 ist die Eigentümerin der Wohnung im Keller- und Erdgeschoss, die in der Teilungserklärung mit der Nr.1 bezeichnet ist. Die Beteiligten zu 2 bis 4 sind die Eigentümer der übrigen Wohnungen. Die Beteiligte zu 5 ist die Verwalterin.
In der Versammlung vom 3.5.2004 haben die Wohnungseigentümer unter anderem die Sanierung der Balkone behandelt und hierzu verschiedene Beschlüsse gefasst.
Mit Schriftsatz vom 3.6.2004 hat die Beteiligte zu 1 unter anderem beantragt festzustellen, dass der Beschluss zu dem Tagesordnungspunkt 4 nichtig ist. Hilfsweise hat die Beteiligte zu 1 beantragt, diesen Beschluss für ungültig zu erklären.
Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung hat die Beteiligte zu 1 Beschwerde eingelegt, mit der sie den erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt. Die Kammer hat die Beschwerde durch Beschluss vom 11.5.2005 zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat das Oberlandesgericht den Beschluss der Kammer aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung an die Kammer zurückverwiesen.
II.
Das Rechtsmittel ist -in dem zur Entscheidung stehenden Umfang begründet
1. Nach § 3 Nr.2 der Teilungserklärung gehören zum Sondereigentum
"die Balkone mit Umfassungen, Unterbauten und Isolierungen, ausgenommen äußerer (fassadenseitiger) Anstrich."
Die Beteiligte zu 1 trägt hierzu vor, dass die Trennwände vom Begriff der "Umfassungen" erfasst werden. Diese Auslegung erachtet das Oberlandesgericht für zutreffend, sofern die Sichtschutzwände "jeweils einem Eigentümer zugewiesen werden können". Eine solche Zuordnung ist jedenfalls hinsichtlich der jeweils äußeren Trennwände möglich; dies folgt ohne weiteres aus dem Umstand, dass diese Wände den Balkon nur gegen Einblicke Dritter schützen. Für die Abtrennung der Balkone sind diese Wände ohne Bedeutung. Weitere Feststellungen hierzu erachtet die Kammer für entbehrlich. Der Zustand hinsichtlich der Anlage der Balkontrennwände ist zwischen den Beteiligten nicht weiter streitig: Es gibt Trennwände zwischen den Balkonen und an den Balkonen in Verlängerung des Hausabschlusses. Die Trennwände zwischen den Balkonen müssen -bei sinnvoller Interpretation der in § 3 Nr.2 bis 4 der Teilungserklärung getroffenen Regelungen- den Eigentümern der abzutrennenden Balkone jeweils hälftig zugeordnet werden. Die Beschluss zu TOP 4 der Versammlung vom 3.5.2004, wonach die Finanzierung aus der Instandhaltungsrücklage erfolgen soll, steht mit den Regelungen der Teilungserklärung nicht im Einklang; er ist deshalb für ungültig zu erklären.
III.
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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 47, 48 WEG.

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LGMANNH 4 T 279/04 zitiert 2 §§.

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 48 Übergangsvorschriften


(1) § 5 Absatz 4, § 7 Absatz 2 und § 10 Absatz 3 in der vom 1. Dezember 2020 an geltenden Fassung gelten auch für solche Beschlüsse, die vor diesem Zeitpunkt gefasst oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt wurden. Abweichend davon bestimmt sich

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 47 Auslegung von Altvereinbarungen


Vereinbarungen, die vor dem 1. Dezember 2020 getroffen wurden und die von solchen Vorschriften dieses Gesetzes abweichen, die durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2187) geändert wurden, stehen der Anwendun

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Vereinbarungen, die vor dem 1. Dezember 2020 getroffen wurden und die von solchen Vorschriften dieses Gesetzes abweichen, die durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2187) geändert wurden, stehen der Anwendung dieser Vorschriften in der vom 1. Dezember 2020 an geltenden Fassung nicht entgegen, soweit sich aus der Vereinbarung nicht ein anderer Wille ergibt. Ein solcher Wille ist in der Regel nicht anzunehmen.

(1) § 5 Absatz 4, § 7 Absatz 2 und § 10 Absatz 3 in der vom 1. Dezember 2020 an geltenden Fassung gelten auch für solche Beschlüsse, die vor diesem Zeitpunkt gefasst oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt wurden. Abweichend davon bestimmt sich die Wirksamkeit eines Beschlusses im Sinne des Satzes 1 gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nach § 10 Absatz 4 in der vor dem 1. Dezember 2020 geltenden Fassung, wenn die Sondernachfolge bis zum 31. Dezember 2025 eintritt. Jeder Wohnungseigentümer kann bis zum 31. Dezember 2025 verlangen, dass ein Beschluss im Sinne des Satzes 1 erneut gefasst wird; § 204 Absatz 1 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(2) § 5 Absatz 4 Satz 3 gilt in der vor dem 1. Dezember 2020 geltenden Fassung weiter für Vereinbarungen und Beschlüsse, die vor diesem Zeitpunkt getroffen oder gefasst wurden, und zu denen vor dem 1. Dezember 2020 alle Zustimmungen erteilt wurden, die nach den vor diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften erforderlich waren.

(3) § 7 Absatz 3 Satz 2 gilt auch für Vereinbarungen und Beschlüsse, die vor dem 1. Dezember 2020 getroffen oder gefasst wurden. Ist eine Vereinbarung oder ein Beschluss im Sinne des Satzes 1 entgegen der Vorgabe des § 7 Absatz 3 Satz 2 nicht ausdrücklich im Grundbuch eingetragen, erfolgt die ausdrückliche Eintragung in allen Wohnungsgrundbüchern nur auf Antrag eines Wohnungseigentümers oder der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Ist die Haftung von Sondernachfolgern für Geldschulden entgegen der Vorgabe des § 7 Absatz 3 Satz 2 nicht ausdrücklich im Grundbuch eingetragen, lässt dies die Wirkung gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers unberührt, wenn die Sondernachfolge bis zum 31. Dezember 2025 eintritt.

(4) § 19 Absatz 2 Nummer 6 ist ab dem 1. Dezember 2023 anwendbar. Eine Person, die am 1. Dezember 2020 Verwalter einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer war, gilt gegenüber den Wohnungseigentümern dieser Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bis zum 1. Juni 2024 als zertifizierter Verwalter.

(5) Für die bereits vor dem 1. Dezember 2020 bei Gericht anhängigen Verfahren sind die Vorschriften des dritten Teils dieses Gesetzes in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.