LGHH 311 O 138/17
Gericht
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin vollumfänglich Auskunft über sämtliche Konten, Depots, Schließfächer etc. zu erteilen, die für die am 19.09.2016 verstorbene, am … 1929 geborene Frau E. I. R. geborene M. am Todestag vorhanden waren und eine Kopie der an das Erbschaftssteuerfinanzamt abzugebenden Erbschaftssteuermeldung zu übersenden.
2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über sämtliche Konten- und Depotsbewegungen, Schließfachöffnungen etc. zu erteilen, die seit dem 19.09.2016 stattgefunden haben bis zum 28.04.2017.
3. Die Beklagte wird verurteilt, Kontoauszüge vom 19.09.2016 für die geführten Girokonten und Kontoausdrucke über alle anderen Konten und Depots über den Zeitraum Todestag 19.09.2016 bis 28.04.2017 und fortlaufend zu erteilen.
4. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.