LGFREIB 4 T 271/03

bei uns veröffentlicht am06.11.2003

Gericht

Landgericht Freiburg

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Beteiligten Ziffer 2 werden der Beschluss des Amtsgerichts Ettenheim vom 03.09.2003 (UR II 6/03) sowie der Kostenansatz des Notariats Ettenheim vom 13.07.1998 (II 695/98) in der Fassung vom 23.04.2003 dahingehend abgeändert, dass der Vorbehalt der jederzeitigen Wiederherstellung des bisherigen Kostenansatzes und Rückforderung der erstatteten Beträge für den Fall der rückwirkenden europarechtskonformen Anpassung der kostenrechtlichen Bestimmungen sowie der Vorbehalt der Berichtigung des Kostenansatzes nach Ermittlung der konkreten Kosten des Landes in Wegfall kommt. Die weitergehende Beschwerde der Beteiligen Ziffer 2 wird als unbegründet zurückgewiesen.

2. Das Verfahren ist gebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

3. Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

Gründe

 
I.
Gegenstand der Erinnerung ist der Kostenansatz für die Beurkundung eines am 26.06.1998 beurkundeten Verschmelzungsvertrages zwischen der ...bank - ...bank eG, ... E. und der ...bank ... eG, ... R. Das Notariat Ettenheim hat am 13.07.1998 nach § 36 Abs. 2 KostO Gebühren sowie Schreibauslagen sowie Mehrwertsteuer in Höhe von insgesamt DM 35.071,44 angesetzt. Hiergegen hat die Beteiligte Ziffer 1 am 9.10.2002 Erinnerung eingelegt, weil die angesetzte Gebühr gegen die Richtlinie des Rates vom 17.07.1969 (69/335/EWG) verstoße.
Mit Schreiben vom 13.3.2003 und vom 16.4.2003 hat die Beschwerdeführerin geltend gemacht, es bestehe kein Grund für einen nur vorläufigen Kostenansatz. Die Rechtsfragen sowie der ansatzfähige Aufwand seien endgültig geklärt. Ein konkretes Datum für eine etwaige rückwirkende Anpassung des Landesjustizkostengesetzes sei nicht bekannt.
Nach Anhörung der Beteiligten Ziffer 2 hat die Kostenbeamtin des Notariats Ettenheim am 23.04.2003 die Rückzahlung eines Teils der bereits beglichenen Gebühren in Höhe von EUR 15.671,87 unter dem Vorbehalt der jederzeitigen Wiederherstellung des bisherigen Kostenansatzes und Rückforderung der erstatteten Beträge für den Fall der rückwirkenden europarechtskonformen Anpassung der kostenrechtlichen Bestimmungen sowie unter dem Vorbehalt der Berichtigung des Kostenansatzes nach Ermittlung der konkreten Kosten des Landes angeordnet.
Das Amtsgericht hat mit der angefochtenen Entscheidung unter Aufrechterhaltung des Vorbehalts die ansatzfähigen Kosten auf insgesamt EUR 714,75 festgesetzt. Dabei hat es entgegen dem Antrag der Beteiligten Ziffer 2 den an den Notar ausgezahlten Gebührenanteil in Höhe von DM 3.022,00 weder ganz noch teilweise berücksichtigt. Wegen der Begründung wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.
Gegen diese Entscheidung hat die Beteiligte Ziffer 1 namens der Staatskasse Beschwerde eingelegt. Wegen der Begründung wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde führt zum Wegfall des Vorläufigkeitsvermerks. Im Übrigen ist sie nicht begründet.
1. Mit der Beschwerde greift die Beteiligte Ziffer 2 uneingeschränkt den Beschluss des Amtsgerichts an, mit welchem implizit die weitergehende Erinnerung der Beteiligten Ziffer 1 gegen den Kostenansatz des Notariats Ettenheim zurückgewiesen worden ist. Der Vertreter der Staatskasse kann Beschwerde sowohl zugunsten des Kostenschuldners wie auch zugunsten der Staatskasse einlegen (vgl. KG Rpfleger 1977, 227). Es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beteiligte Ziff. 2 den der Kammer angefallenen Beschwerdegegenstand auf die Frage der Höhe der gesetzlich geschuldeten Gebühren beschränken wollte, was grundsätzlich wohl möglich wäre (s. für den vergleichbaren Fall des Rechtsmittelverfahrens über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich BGHZ 92, 5). Vielmehr ist dem Rechtschutzbegehren der Vertreterin der Staatskasse zu entnehmen, dass es um eine objektive Rechtmäßigkeitskontrolle geht.
Deshalb ist der im Beschwerdeverfahren angefallene Beschwerdegegenstand derselbe, über den das Amtsgericht auf Grund der Erinnerung der Beteiligten Ziffer 1 zu entscheiden hatte. Darauf ob von der Beteiligten Ziff. 2 ein konkreter Sachantrag gestellt worden ist, kommt es nicht an. Selbst bei konkreter Formulierung eines Beschwerdeantrages wäre die Kammer mangels Beschränkung des Beschwerdegegenstandes hieran nicht gebunden (vgl. BGH aaO).
Der vom Amtsgericht aufrechterhaltene Vorbehalt ist sachlich nicht gerechtfertigt, weil es den Aufwand des Landes zutreffend ermittelt hat. Weitere Ansätze für die richtige Ermittlung des Aufwandes sind nicht ersichtlich und auch von der Beteiligten Ziffer 2 nicht vorgetragen. Im Übrigen nimmt die Kammer Bezug auf ihre den Beteiligten bekannte Entscheidung vom 23.07.2003 (4 T 155/03).
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Da der Kostenaufwand de lege lata zu bemessen ist, kommt es auf etwaige Reformabsichten des Gesetzgebers nicht an; ob kostenrechtlich bereits abgewickelte Verfahren aufzugreifen sein werden, liegt in der Entscheidung des Gesetzgebers. Eine gesetzliche Grundlage, dieser Entscheidung vorzugreifen bzw. entgegen der derzeit geltenden Rechtslage, wonach lediglich der konkrete Aufwand des Landes geltend gemacht werden kann und dieser Aufwand dann anzusetzen ist, die damit zusammenhängenden Fragen offen zu halten, ist nicht vorhanden.
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2. Das Amtsgericht hat es abgelehnt, bereits ausgezahlte Gebührenanteile des Notars ganz oder teilweise zu berücksichtigen. Die Kammer teilt diese Auffassung und verweist billigend auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung (vgl. auch den bereits genannten Beschluss der Kammer vom 23.07.2003).
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Neue Argumente zu dieser Rechtsfrage sind nicht ersichtlich.
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3. Die Entscheidung beruht im Übrigen auf § 14 KostO.

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