LGBI 5 O 235/13

ECLI:ECLI:DE:LGBI:2016:0212.5O235.13.00
12.02.2016

Gericht

Landgericht Bielefeld

Tenor

Der Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil der Kammer vom 04.12.2014 wird verworfen.

Die weiteren Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 7.413,73 EUR festgesetzt.


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