LGBI 5 O 235/13
Tenor
Der Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil der Kammer vom 04.12.2014 wird verworfen.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 7.413,73 EUR festgesetzt.
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Hinweis: Es handelt sich um ein 2. Versäumnisurteil und hat keinen weiteren Inhalt.
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