Landgericht Aschaffenburg Kostenfestsetzungsbeschluss, 29. Mai 2018 - KLs 112 Js 8389/17

Gericht
Tenor
1. Der Erinnerung der Pflichtverteidigerin D. W1 vom 23.05.2018 wird abgeholfen.
2. Die der Pflichtverteidigerin D. W1 aus der Staatskasse zu zahlenden weiteren Gebühren und Auslagen werden festgesetzt auf
33,31 €
(in Worten: dreiunddreißig 31/100 Euro).
Gründe
