LAGK 9 TaBV 91/12
Tenor
I. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 25.10.2012 – 8 BV 262/11 - wird zurückgewiesen.
II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
1
G r ü n d e :
2I. Der Arbeitgeber begehrt die Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zur Eingruppierung des Mitarbeiters T M .
3Der Arbeitgeber ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit mit Sitz im o C . In K unterhält er eine Schadensaußenstelle. Im Betrieb des Arbeitgebers findet der Manteltarifvertrag für das private Versicherungsgewerbe Anwendung. Darin heißt es:
4§ 4 Gehaltsgruppenmerkmale und Eingruppierung
51. Gehaltsgruppenmerkmale
6Die Gehälter der Angestellten richten sich nach folgenden Gehaltsgruppenmerkmalen:
7I Tätigkeiten, die nur eine kurze Einweisung erfordern.
8II Tätigkeiten, die Kenntnisse oder Fertigkeiten voraussetzen, wie sie im Allgemeinen durch eine planmäßige Einarbeitung erworben werden.
9III Tätigkeiten, die Fachkenntnisse voraussetzen, wie sie im Allgemeinen durch eine abgeschlossene Berufsausbildung oder durch einschlägige Erfahrung erworben werden.
10IV Tätigkeiten, die vertiefte Fachkenntnisse voraussetzen, wie sie im Allgemeinen durch zusätzliche Berufserfahrung nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung zum Versicherungskaufmann oder einer ihrer Art entsprechenden Berufsausbildung oder durch die Aneignung entsprechender Kenntnisse für den jeweiligen Tätigkeitsbereich erworben werden.
11V Tätigkeiten, die gründliche oder vielseitige Fachkenntnisse voraussetzen, wie sie durch mehrjährige einschlägige Erfahrungen erworben werden, oder Tätigkeiten, die umfassende theoretische Kenntnisse erfordern.
12VI Tätigkeiten, die besonders gründliche oder besonders vielseitige Fachkenntnisse erfordern, oder Tätigkeiten, die den Anforderungen der Gehaltsgruppe V entsprechen und mit besonderer Entscheidungsbefugnis verbunden sind. Dem gleichzusetzen sind Tätigkeiten, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordern.
13VII Tätigkeiten, die hohe Anforderungen an das fachliche Können stellen und mit erweiterter Fach- oder Führungsverantwortung verbunden sind.
14VIII Tätigkeiten, die in den Anforderungen an das fachliche Können und in der Fach- oder Führungsverantwortung über diejenigen der Gehaltsgruppe VII hinausgehen.
15Richtlinien für die Anwendung der Gehaltsgruppeneinteilung sind im Anhang zum Manteltarifvertrag enthalten.
162. Eingruppierung
17a) Für die Eingruppierung in die Gehaltsgruppen I - VIII ist die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit maßgebend. Umfasst diese mehrere Einzeltätigkeiten, die für sich allein betrachtet jeweils unterschiedlichen Gehaltsgruppen zuzuordnen wären, richtet sich die Eingruppierung nach der überwiegenden Einzeltätigkeit oder, wenn keine überwiegt, nach derjenigen Einzeltätigkeit, die der Gesamttätigkeit das Gepräge gibt. Dauert eine vorübergehend ausgeübte Tätigkeit, die einer höheren Gehaltsgruppe entspricht, ununterbrochen länger als 6 Monate, so ist die/der Angestellte vom Beginn des 7. Monats an in die höhere Gehaltsgruppe einzustufen. Eine abgeschlossene Ausbildung gibt für sich allein noch keinen Anspruch auf Bezahlung nach einer bestimmten Gehaltsgruppe. Sie ist auch keine Voraussetzung für die Eingruppierung in eine bestimmte Gehaltsgruppe.
18(…)
19b) War eine Angestellte/ein Angestellter länger als 6 Monate in eine Gehaltsgruppe eingestuft, so ist bei gleich-wertiger Tätigkeit eine niedrigere tarifliche Eingruppierung nur aus einem wichtigen Grunde und im Einvernehmen mit dem Betriebsrat zulässig.
20(…)
21Im Anhang zu § 4 Ziff. 1 MTV heißt es:
22Tätigkeitsbeispiele zu den Gehaltsgruppen
23Die nachstehenden Tätigkeitsbeispiele sind nicht erschöpfend. Sie geben die übereinstimmende Auffassung der Tarifvertragsparteien für typische Zuordnungen wieder. Ist eine Tätigkeit als Beispiel zu einer Gehaltsgruppe genannt, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sie in diese Gehaltsgruppe einzustufen ist. Von diesem Grundsatz kann zu Ungunsten des Arbeitnehmers nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden. Der überwiegende Teil der Beispiele findet sich durchgehend in mehreren Gehaltsgruppen, wobei durch die Zusätze „einfach“, „mit erhöhten Anforderungen“, „qualifiziert“ und „besonders qualifiziert“ zum Ausdruck gebracht wird, dass es sich jeweils um unterschiedliche Schwierigkeitsgrade der betreffenden Tätigkeit handelt. Tätigkeitsbeispiele ohne Zusatz bedeuten, dass es sich um den normalen Schwierigkeitsgrad der betreffenden Tätigkeit handelt. Die differenzierenden Zusätze beziehen sich in keinem Fall auf die Mitarbeiter/innen und ihre persönliche Qualifikation, sondern ausschließlich auf die jeweiligen von ihnen ausgeübten Tätigkeiten. Das gilt auch für die Worte „qualifiziert“ und „besonders qualifiziert“.
24(…)
25Gehaltsgruppe III
26Tätigkeiten, die Fachkenntnisse voraussetzen, wie sie im Allgemeinen durch
27eine abgeschlossene Berufsausbildung1 oder durch einschlägige Erfahrung
28erworben werden.
29Beispiele:
30(…)
31- Einfache Schaden- und Leistungssachbearbeitung
32(…)
33Gehaltsgruppe IV
34Tätigkeiten, die vertiefte Fachkenntnisse voraussetzen, wie sie im Allgemeinen durch zusätzliche Berufserfahrung nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung zum Versicherungskaufmann oder einer ihrer Art entsprechenden Berufsausbildung oder durch die Aneignung entsprechender Kenntnisse für den jeweiligen Tätigkeitsbereich erworben werden.
35Beispiele:
36(…)
37Schaden- und Leistungssachbearbeitung
38(…)
39Gehaltsgruppe V
40Tätigkeiten, die gründliche oder vielseitige Fachkenntnisse voraussetzen, wie
41sie durch mehrjährige einschlägige Erfahrungen erworben werden, oder Tätigkeiten, die umfassende theoretische Kenntnisse erfordern.
42Beispiele:
43(…)
44- Schaden- und Leistungssachbearbeitung mit erhöhten Anforderungen
45(…)
46Gehaltsgruppe VI
47Tätigkeiten, die besonders gründliche oder besonders vielseitige Fachkenntnisse erfordern, oder Tätigkeiten, die den Anforderungen der Gehaltsgruppe V entsprechen und mit besonderer Entscheidungsbefugnis verbunden sind. Dem gleichzusetzen sind Tätigkeiten, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordern.
48Beispiele:
49(…)
50- Qualifizierte Schaden- und Leistungssachbearbeitung
51(…)
52- Tätigkeit als Leiter oder Leiterin eines Arbeitsbereichs, sofern die überwiegende Zahl der Arbeitnehmer des geleiteten Arbeitsbereichs in Gehaltsgruppe V tariflich einzugruppieren ist. Wenn keine Eingruppierung überwiegt, kommt es auf die tariflich zutreffende Eingruppierung der für den Arbeitsbereich prägenden Tätigkeiten an. Die Tätigkeit als Leiter setzt voraus, dass fachliche und personelle Führungsverantwortung für die Arbeitnehmer des geleiteten Arbeitsbereichs ausgeübt wird.
53Gehaltsgruppe VII
54Tätigkeiten, die hohe Anforderungen an das fachliche Können stellen und mit
55erweiterter Fach- oder Führungsverantwortung verbunden sind.
56Beispiele:
57(…)
58- Besonders qualifizierte Schaden- und Leistungssachbearbeitung
59(…)
60- Tätigkeit als Leiter oder Leiterin eines Arbeitsbereiches, sofern die überwiegende Zahl der Arbeitnehmer des geleiteten Arbeitsbereichs in Gehaltsgruppe VI tariflich einzugruppieren ist. Wenn keine Eingruppierung überwiegt, kommt es auf die tariflich zutreffende Eingruppierung der für den Arbeitsbereich prägenden Tätigkeiten an. Die Tätigkeit als Leiter setzt voraus, dass fachliche und personelle Führungsverantwortung für die Arbeitnehmer des geleiteten Arbeitsbereichs ausgeübt wird.
61Mit E-Mail vom 20.09.2011 wandte sich die Leiterin der Schadenaußenstelle K , Frau S , an den Betriebsrat und bat um Zustimmung zu der Einstellung von Herrn M als Gruppenleiter der Gruppe S 204 der Schadensaußenstelle K zum 01.01.2012 und zu seiner Eingruppierung in die TG VI, Berufsjahr 14 mit Verantwortungszulage.
62Mit E-Mail der stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden K vom 26.09.2011 teilte der Betriebsrat Frau S mit, dass er der Einstellung von Herrn M zum 01.01.2012 als Gruppenleiter zustimme, nicht jedoch der vorgesehenen Eingruppierung. Der überwiegende Teil des Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in dem Arbeitsbereich, den Herr M übernehme, sei in die TG VI eingestuft. Somit sei Herr T M als Gruppenleiter dieses Bereichs ab dem 01.01.2012 in die TG VII nebst Verantwortungszulage einzugruppieren.
63Mit seiner am 28.11.2011 bei dem Arbeitsgericht Köln eingereichten Antragsschrift begehrt der Arbeitgeber die Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zur Eingruppierung des Herrn M in die Tarifgruppe VI Berufsjahr 14 mit Verantwortungszulage des Manteltarifvertrages für das private Versicherungsgewerbe.
64Er trägt vor, dass die Tätigkeit als Gruppenleiter besonders gründliche oder besonders vielseitige Fachkenntnisse im Sinne der TG VI erfordere. Unerheblich sei, dass der überwiegende Teil seiner Mitarbeiter ebenfalls in die TG VI eingestuft sei. Denn die Mehrheit der von Herrn M geführten Gruppe bestehe aus Schadenssachbearbeitern. Diese wären bei stringenter Anwendung des Tarifvertrages in die TG V einzuordnen. Er, der Arbeitgeber, habe sich 2005 mit dem Gesamtbetriebsrat darauf verständigt, dass die Gehaltsgruppe TG V für Standard-Berufsbilder (normale Sachbearbeitung) als Regeleingruppierung festgelegt werde. Da seinerzeit viele Schadenssachbearbeiter noch in die alte Vergütungsgruppe VI eingeordnet gewesen seien, habe man ihnen diese Gehaltsgruppe als Besitzstand belassen. Dazu würden auch die Mitarbeiter des Herrn M gehören, deren Eingruppierung zwischen 1991 und 2005 vorgenommen worden sei. Maßgeblich für die Eingruppierung des Herrn M sei aber, dass die von ihm geführten Mitarbeiter in die TG V einzugruppieren seien. Denn sie seien im Wesentlichen mit folgenden Aufgaben gefasst, die keiner vielseitigen Fachkenntnisse bedürften:
65- 66
Regulierung von Sachschäden (im Regulierungslimit der Schadenaußenstelle), telefonisch schriftlich und indirekten Kundengespräch
- 67
Prüfen von Deckung und Haftung sowie der Schadenhöhe in der Sparte K im Rahmen der gesetzlichen vertraglichen Anspruchsgrundlagen
- 68
Festlegung von Rückstellungen
- 69
Erkennung von betrugsrelevanten Sachverhalten
- 70
fallabschließende Bearbeitung der Teamschäden
- 71
Durchführung von Schadensmanagement (Vermittlung von Geschädigten Versicherungsnehmern und Anspruchssteller nahm Partner)
- 72
Aktives Telefonieren und Steuern der Partner Kontakte
- 73
Prüfen der vereinbarten Konditionen.
Dabei beschränke sich die Regulierungstätigkeit der Schadenssachbearbeiter in der Außenstelle K auf die Regulierung von Kfz-Schäden. Komplexe oder spezielle Vorgänge, die eine qualifizierte Schadenssachbearbeitung erfordern würden, seien entsprechend der bundesweit geltenden Richtlinie an die Zentrale abzugeben.
75Der Umstand, dass sie entgegen der für ihre Tätigkeit vorgesehenen Gehaltsgruppe grundsätzlich um eine Stufe höher eingruppiert worden seien, führe nicht dazu, dass die Tätigkeit eines für diese Arbeitnehmer zuständigen Gruppenleiters ebenfalls eine Stufe höher auszufallen habe. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut des § 4 MTV, wonach die Tätigkeit eines Leiters eines Arbeitsbereichs jeweils der höheren Tarifgruppe folge, „sofern die überwiegende Zahl der Arbeitnehmer in die Gehaltsgruppe … einzugruppieren ist.“
76Der Arbeitgeber hat beantragt,
77die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung des Arbeitnehmers T M in die Tarifgruppe TG VI Berufsjahr 14 mit Verantwortungszulage des Manteltarifvertrages für das private Versicherungsgewerbe zu ersetzen.
78Der Betriebsrat hat beantragt,
79den Antrag zurückzuweisen.
80Er hat die Auffassung vertreten, dass Herr M in die TG VII einzugruppieren sei. Denn ihm seien insgesamt 13 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterstellt, von denen zehn in die TG VI, eine Mitarbeiterin in die TG VII und eine Mitarbeiterin in die TG V eingruppiert seien. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit der TG VI seien zutreffend in diese Vergütungsgruppe eingruppiert worden, da sie gründliche und vielseitige Fachkenntnisse für ihre Tätigkeit benötigen würden. Entgegen der Darlegung des Arbeitgebers seien sie nicht lediglich aufgrund einer Besitzstandsregelung so eingruppiert.
81Das Arbeitsgericht hat dem Antrag des Arbeitgebers mit Beschluss vom 25.10.2012 stattgegeben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der vom Arbeitgeber vorgesehenen Eingruppierung des Herrn M in die TG VI ersetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die TG VI nach den maßgeblichen tariflichen Vorgaben die Einstiegsgruppe für Tätigkeiten mit Leitungsfunktionen sei. Der vom Betriebsrat reklamierte Umstand, dass die Mehrzahl der von Herrn M geführten Arbeitnehmer ebenfalls in die TG VI eingruppiert sei, widerspreche dem nicht. Denn es seien keine tatsächlichen Umstände ersichtlich, wonach die Tätigkeiten der überwiegenden Anzahl der in der Schadensgruppe eingesetzten Sachbearbeiter die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe TG VI tatsächlich auch erfüllen würden.
82Der Beschluss ist dem Betriebsrat am 12.11.2012 zugestellt worden. Seine hiergegen gerichtete Beschwerde ist am 10.12.2012 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen und nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 12.03.2013 mit einem am 28.02.2013 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet worden.
83Der Betriebsrat hält die Entscheidung des Arbeitsgerichts für unzutreffend, weil es seinen Vortrag, wonach der überwiegende Teil der von Herrn M geführten Mitarbeiterinnen und mit Arbeiter zutreffend in die TG VI eingestuft sei, nicht berücksichtigt habe. Wenn der Arbeitgeber geltend mache, dass fast alle der Herrn M unterstellten Beschäftigten falsch eingruppiert seien, müsse er für jeden einzelnen Beschäftigten darlegen, welche Fachkenntnisse seine Tätigkeit erfordern würden und deshalb diese Fachkenntnisse nur gründlich oder nur vielseitig seien. Fehlerhaft habe das Arbeitsgericht Art und Inhalt der geforderten Fachkenntnisse nicht geprüft.
84Aber selbst wenn die Behauptungen des Arbeitgebers zutreffend seien, müsse § 4 Abs. 2 Buchst. b MTV berücksichtigt werden, wonach Angestellte, die länger als sechs Monate in eine Gehaltsgruppe eingestuft seien, bei gleichwertiger Tätigkeit nur aus wichtigem Grund und im Einvernehmen mit dem Betriebsrat niedriger eingruppiert werden dürften. Daraus folge, dass die von Herrn M geführten Beschäftigten richtigerweise in die TG VI einzugruppieren seien. Der Sinn dieser Regelung liege auf der Hand. Der Leiter eines Arbeitsbereichs soll aufgrund seiner leitenden Tätigkeit höher eingruppiert sein, als die ihm unterstellten Beschäftigten.
85Der Betriebsrat beantragt,
86unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Köln vom 25.10.2012 – 8 BV 62/11 – den Antrag des Arbeitgebers zurückzuweisen.
87Der Arbeitgeber beantragt,
88die Beschwerde zurückzuweisen.
89Er verteidigt die arbeitsgerichtliche Entscheidung und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Entgegen der Auffassung des Betriebsrates ändere die Regelung in § 4 Abs. 2 Buchst. b MTV nichts daran, dass Herr M nur dann nach der TG VII eingruppiert werden könne, wenn die ihm unterstellten Beschäftigten nicht nur formal, sondern aufgrund der von ihnen ausgeübten Tätigkeit zu Recht in die TG VI eingruppiert worden seien.
90Die Schadensregulierung habe sich ausschließlich auf die Bearbeitung von Kfz-Schäden und nicht auf Schäden aus anderen Versicherungssparten erstreckt. Alle Mitarbeiter würden über eine abgeschlossene Berufsausbildung zum Versicherungskaufmann oder eine entsprechende andere Ausbildung verfügen und ihre Tätigkeit seit mehreren Jahren auszuführen. Sie seien mit der internen Vollmacht 4 ausgestattet. Diese berechtige die einzelnen Sachbearbeiter zur Freigabe von Einzelzahlungen bis max. 5.500,- €, wobei die Summe der freigegebenen Gesamtzahlungen auf 8.000,- € limitiert sei. Fälle mit Personenschäden und einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 14 Tagen seien an die Zentrale abzugeben. Dies gelte auch für komplexe oder spezielle Vorgänge.
91Die Regulierung von Sachschäden habe einen Anteil von 90 % der wöchentlichen Arbeitszeit erfordert und die Prüfung von Deckung und Haftung, die Ermittlung der Höhe der Selbstbeteiligung bei Vollkaskoschäden, die Anforderungen und Auswertung von Ermittlungsakten und Zeugenberichten, die Einsichtnahme in Ampelschaltpläne, die Prüfung von Reparaturrechnungen, die Prüfung von Mietwagenabrechnungen sowie die Erkennung von betrugsrelevanten Sachverhalten, die bei einem entsprechenden Anfangsverdacht an die Zentrale abzugeben seien, umfasst.
92Die Regulierung der Personenschäden habe einen Zeitanteil von ca.10 % ausgemacht und erfordere im Wesentlichen die Anforderung und Bewertung von Arztberichten, die Bearbeitung von Verdienstausfallschäden sowie die Bemessung eines eventuellen Schmerzensgeldes erfasst. In den Zeitanteilen sei die Korrespondenz mit Versicherungsnehmern oder deren Rechtsanwälten inbegriffen gewesen.
93Zwischenzeitlich hätten sich die Tätigkeiten der Herrn M unterstellten Mitarbeiter insoweit geändert, als zwei von ihnen, Herr V und Frau K , nicht mehr ausschließlich Kfz-Schäden, sondern auch eine Schadensbearbeitung aus anderen Versicherungsbereichen wahrnähmen.
94Diese Sachbearbeitung befasse sich ausschließlich mit Schadensangelegenheiten aus den Bereichen Kfz, Wohngebäude, Hausrat, Glas, Privathaftpflicht und Tierhalterhaftpflicht. Eine Vertrags- oder Beratungssachbearbeitung findet nicht statt.
95Fälle mit Personenschäden, die mehr als zehn Wochen Bearbeitungsdauer nach sich zögen, und Fälle mit Personenschäden und einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 14 Tagen seien an die Zentrale abzugeben. Gleiches gelte für Kaskoschäden im Falle einer Totalentwendung, Kraftfahrthaftpflichtschäden zu Differenztheorie/Quotenvorrecht sowie Schäden, in denen eine Haushaltshilfe benötigt werde. Die Bearbeitung von Prozessen erfolge ausschließlich über die Zentrale.
96Die konkrete Fallbearbeitung umfasse im wesentlichen die Regulierung von Schäden, die Prüfung von Deckung und Haftung sowie der Schadenshöhe, die Festlegung von Rückstellungen, die Erkennung von betrugsrelevanten Sachverhalten und deren Bearbeitung, die fallabschließende Bearbeitung der Schäden, die Durchführung von Schadensmanagement, dass aktive Telefonieren und Steuern der Partnerkontakte sowie die Prüfung der mit Werkstätten, Sachverständigen usw. vereinbarten Konditionen.
97Wegen der näheren Einzelheiten des Beteiligtenvorbringens wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der Akte Bezug genommen.
98II. Die form- und fristgerecht eingelegte und insgesamt zulässige Beschwerde des Betriebsrats hat in der Sache selbst keinen Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Zustimmung des Betriebsrats zu der vom Arbeitgeber vorgesehenen Eingruppierung des Herrn M in die TG VI ersetzt. Der Mitarbeiter M ist entgegen der Auffassung des Betriebsrats nicht in die Gehaltsgruppe VII einzugruppieren. Denn Herr M leitet einen Arbeitsbereich, in dem die überwiegende Zahl der Arbeitnehmer in die Gehaltsgruppe V, und nicht in die Gehaltsgruppe VI, einzugruppieren wäre. Damit erfüllt Herr M die entsprechenden Eingruppierungsmerkmale der Gehaltsgruppe VI, und nicht die der Gehaltsgruppe VII.
991.) Entscheidend ist nach Auffassung der Kammer nicht, in welche Gehaltsstufe die Mitarbeiter tatsächlich eingruppiert sind, sondern in welche Tarifgruppe die Mitarbeiter einzugruppieren wären. Dies ergibt sich aus den anzuwendenden tariflichen Bestimmungen.
100a) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags erfolgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Somit ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an die Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG, Urteil vom 23. September 2009 – 4 AZR 382/08 –, BAGE 132, 162-168).
101b) § 4 Nr. 2 a) des Manteltarifvertrages bestimmt ausdrücklich, dass für die Eingruppierung in die Gehaltsgruppen I - VIII die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit maßgebend ist. Auch im Tätigkeitsmerkmal selbst wird ausdrücklich darauf abgestellt, dass es auf die tariflich zutreffende Eingruppierung der für den Arbeitsbereich prägenden Tätigkeiten an ankommt, wenn keine Eingruppierung überwiegt (Seifert, Kommentar zum Tarifvertrag für das private Versicherungsgewerbe, 6. Aufl. 2003, § 4 Rz. 16). Die Besitzstandsregelung unter § 4 Nr. 2 b) des Manteltarifvertrages ändert daran nichts. Denn das Tätigkeitsmerkmal spricht nicht von der tariflich zutreffenden Eingruppierung der Mitarbeiter sondern von der tariflich zutreffenden Eingruppierung der Tätigkeiten. Hinzu kommt, dass es sich bei § 4 Nr. 2 b) des Manteltarifvertrages um eine Ausnahme von dem Grundsatz des § 4 Nr. 2 a) des Tarifvertrages handelt, und Ausnahmevorschriften in der Regel eng auszulegen sind.
102c) Zudem würde die vom Betriebsrat vertretene Auffassung in der Praxis zu kaum haltbaren Ergebnissen führen. Dies zeigt das von der Arbeitgeberin im Anhörungstermin vorgebrachte Beispiel: Zwei neu eingestellte Leiter von Arbeitsbereichen mit Aufgaben, die einer Vergütungsgruppe zuzuordnen sind, müssten unterschiedlich eingruppiert werden, wenn in einem dieser Arbeitsbereiche die Anzahl der Mitarbeiter mit einer Besitzstandswahrung überwiegen würde.
103d) Ein solch ungerechtes Ergebnis ließe sich, wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat, nicht mit einem besonderen Abstandsgebot begründen. Zwar bedeutet die Eingruppierung des Herrn M in die Tarifgruppe VI, dass dieser dieselbe Vergütung wie ein Großteil der ihm unterstellten Mitarbeiter erhält. Dies ist jedoch hinzunehmen und wird zum Teil durch die ihm gewährte Verantwortungszulage gemäß § 7 MTV ausgeglichen.
104e) Die hier vertretene Auffassung steht schließlich in Einklang mit der überlieferten Tarifgeschichte, wonach sich die Tarifvertragsparteien einig waren, dass weder eine vorübergehende zu niedrige Eingruppierung, z.B. in der Einarbeitung, noch auf der anderen Seite eine bewusst zu hohe Eingruppierung einzelner Mitarbeiter die Bewertung der Gruppenleitertätigkeit beeinflussen solle (Seifert, Kommentar zum Tarifvertrag für das private Versicherungsgewerbe, 6. Aufl. 2003, § 4 Rz. 16).
1052.) Die Mitarbeiter des Herrn M in der S 204 sind gemäß ihren Tätigkeiten in die Gehaltsgruppe V einzugruppieren.
106a) Die Gehaltsgruppenordnung nach § 4 MTV enthält allgemeine Tätigkeitsmerkmale sowie jeder Gehaltsgruppe zugeordnete Tätigkeitsbeispiele. Nach dem Anhang zu § 4 MTV ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Voraussetzungen einer Gehaltsgruppe erfüllt sind, wenn eine Tätigkeit als Beispiel zu dieser Gruppe genannt ist. Dies entspricht auch dem allgemeinen Verständnis der Bedeutung von Tätigkeitsbeispielen für die Eingruppierung in ein tarifliches Gehaltssystem. Vorrangig sind also für die Eingruppierung die Tätigkeitsbeispiele heranzuziehen. Auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale muss allerdings dann zurückgegriffen werden, wenn das Tätigkeitsbeispiel selbst unbestimmte Rechtsbegriffe enthält, die nicht aus sich heraus ausgelegt werden können.
107aa) Die TG III setzt Tätigkeiten voraus, wie sie im Allgemeinen durch eine abgeschlossene Berufsausbildung oder durch einschlägige Erfahrungen erworben werden. Dementsprechend haben die Tarifvertragsparteien in § 4 Nr. 2 a Abs. 2 MTV festgehalten, dass die Angestellten mit einer abgeschlossenen Ausbildung als Versicherungskaufmann mindestens in die TG III einzugruppieren sind bzw. dass Angestellte nach Ablegen der Abschlussprüfung als Versicherungskaufmann mit näher definierten guten Leistungen in die TG IV eingruppiert werden sollen.
108bb) Die TG IV setzt in den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen vertiefte Fachkenntnisse voraus, "wie sie im allgemeinen durch zusätzliche Berufserfahrung nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung zum Versicherungskaufmann" erworben werden.
109cc) Wenn die TG V in den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen also gründliche oder vielseitige Fachkenntnisse verlangt, wie sie durch mehrjährige einschlägige Erfahrungen erworben werden, müssen diese über die vertieften Fachkenntnisse im vorstehenden Sinne hinausgehen. Das Erfordernis der mehrjährigen Erfahrung gegenüber der zusätzlichen Berufserfahrung nach der TG IV unterstreicht dies mit einer deutlichen zeitlichen Komponente.
110dd) Hieran müssen dann gemessen werden die in die TG VI in den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen vorausgesetzten besonders gründlichen oder besonders vielseitigen oder gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse (qualifizierte Sachbearbeitung). Ausgangspunkt für die Beurteilung des Tätigkeitsmerkmals gründliche Fachkenntnisse oder vielseitige Fachkenntnisse im hier maßgeblichen tariflichen Sinne sind demgegenüber die Fachkenntnisse eines Angestellten mit einer Ausbildung als Versicherungskaufmann und Berufserfahrung gemäß der TG IV. Diese müssen überstiegen werden, wie es auch das Kriterium mehrjährige Berufserfahrung deutlich macht. Der Begriff der gründlichen Fachkenntnisse ist qualitativ (Tiefe), der Begriff der vielseitigen Fachkenntnisse ist quantitativ (Breite) bestimmt (BAG, Beschluss vom 26. Oktober 1993 – 1 ABR 13/93 –, juris). Eine der für die Eingruppierung in die TG VI möglichen Alternativen sind "Tätigkeiten, die der TG V entsprechen und mit besonderer Entscheidungsbefugnis verbunden sind". Dem Merkmal der Entscheidungsbefugnis wird also ein eigenständiger Stellenwert eingeräumt. Tätigkeiten, die nur gründliche oder nur vielseitige Fachkenntnisse voraussetzen - also an sich TG V entsprechen -, genügen bei Vorliegen besonderer Entscheidungsbefugnis dennoch zur Eingruppierung nach TG VI. Dem gleichgestellt werden aber andererseits Tätigkeiten, die "gründliche und vielseitige Fachkenntnisse" erfordern, ohne dass es insoweit auf das Merkmal der besonderen Entscheidungsbefugnis ankommt. Auch hieraus wird deutlich, dass der Umfang der Entscheidungskompetenz kein maßgebliches Kriterium für die Bestimmung der gründlichen Fachkenntnisse ist (BAG, Beschluss vom 20. April 1993 – 1 ABR 53/92 –, juris). Diese erfasst Tätigkeiten, die gründliche oder vielseitige Fachkenntnisse voraussetzen, wie sie durch mehrjährige einschlägige Erfahrungen erworben werden, oder Tätigkeiten, die umfassende theoretische Kenntnisse erfordern. Sie üben Tätigkeiten aus, die gründliche oder vielseitige Fachkenntnisse voraussetzen, wie sie durch mehrjährige einschlägige Erfahrungen erworben werden.
111b) Das Tätigkeitsbeispiel der Schaden- und Leistungssachbearbeitung ist in den Gehaltsgruppen III bis VII aufgeführt, mit jeweils unterschiedlichen Zusätzen. TG V erfasst die Schaden- und Leistungssachbearbeitung mit erhöhten Anforderungen, TG VI die qualifizierte Schaden- und Leistungssachbearbeitung. Wenn TG V in den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen also gründliche oder vielseitige Fachkenntnisse verlangt, wie sie durch mehrjährige einschlägige Erfahrungen erworben werden, oder Tätigkeiten, die umfassende theoretische Kenntnisse erfordern, müssen diese über die vertieften Fachkenntnisse hinausgehen, die bereits die TG IV fordert (BAG vom 20.04.1993 – 1 ABR 53/92, juris).
112c) Die Herrn M unterstellten Mitarbeiter sind nicht in die TG VI einzugruppieren.
113aa) Mit besonderer Entscheidungsbefugnis ist die Tätigkeit der dem Mitarbeiter M unterstellten Mitarbeiter nicht verbunden. Wie der Arbeitgeber insoweit unbestritten darlegt, handelt es sich bei der Schadensachbearbeitung um Routineaufgaben, während umfangreiche und/oder komplexe Sachverhalte an die Zentrale weitergegeben werden müssen.
114bb) Die Tätigkeiten der Herrn M unterstellten Mitarbeiter erfordern auch weder besonders gründliche oder besonders vielseitige Fachkenntnisse noch gründliche und vielseitige Fachkenntnisse. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Ausgangspunkt die Fachkenntnisse eines ausgebildeten Versicherungskaufmanns mit Berufserfahrung im Sinne der TG IV – Schaden- und Leistungssachbearbeitung mit normalem Schwierigkeitsgrad – sind (vgl. BAG vom 20.04.1993 – 1 ABR 53/92, juris). Einfache Schaden- und Leistungssachbearbeitung im Sinne der TG III umfasst Tätigkeiten, die Fachkenntnisse voraussetzen, wie sie im Allgemeinen durch eine abgeschlossene Berufsausbildung oder durch einschlägige Erfahrung erworben werden, während die TG IV Tätigkeiten umfasst, die vertiefte Fachkenntnisse voraussetzen, wie sie im Allgemeinen durch zusätzliche Berufserfahrung nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung zum Versicherungskaufmann erworben werden.
115cc) Die Mitarbeiter der Gruppe S 204 der Schadenaußenstelle K mögen zwar gründliche und vielseitige Fachkenntnisse aufweisen. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass die von ihnen ausgeübten Tätigkeiten entsprechende Fachkenntnisse erfordern. Dabei ist festzuhalten, dass der Begriff der gründlichen Fachkenntnisse qualitativ zu verstehen ist, also eine Erweiterung der Fachkenntnisse der Tiefe nach bedeutet, während der Begriff der vielseitigen Fachkenntnisse quantitativ bestimmt ist, also eine Erweiterung der Breite nach voraussetzt (vgl. BAG vom 20.04.1993 – 1 ABR 53/92, juris). Für ein Bedürfnis an (besonders) gründlichen Fachkenntnissen für die in Rede stehende übliche Schadensachbearbeitung – also über vertiefte Fachkenntnisse hinausgehende Erfordernisse – fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten. In gleicher Weise ist nicht erkennbar, dass für die in Rede stehenden Tätigkeiten (besonders) vielseitige Fachkenntnisse erforderlich wären. Der Umstand, dass neben der Kfz-Schadenregulierung weitere Versicherungszweige wie die private Haftpflicht, Hausratsversicherung, Glasversicherung, Fahrraddiebstahlversicherung und Wohngebäudeversicherung zu den Aufgaben der Mitarbeiter gehören, mit einer Vielzahl verschiedener Tarife, genügt nicht. Schließlich belegt der Umstand allein, dass die Sachbearbeiter zahlreiche Bestimmungen aus Gesetzen, Rechtsverordnungen, Versicherungsbedingungen anwenden müssen, noch nicht, dass sie vielseitige Fachkenntnisse im tariflichen Sinne aufzuwenden haben (vgl. BAG vom 20.04.1993 – 1 ABR 53/92, juris).
116III. Die Kammer hat die Rechtsbeschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zu klärenden Rechtsfragen zugelassen.
117Rechtsmittelbelehrung
118Gegen diesen Beschluss kann von vom Betriebsrat (Beteiligter zu 2.)
119R E C H T S B E S C H W E R D E
120eingelegt werden.
121Für weitere Beteiligte ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
122Die Rechtsbeschwerde muss
123innerhalb einer Notfrist* von einem Monat
124nach der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses schriftlich oder in elektronischer Form beim
125Bundesarbeitsgericht
126Hugo-Preuß-Platz 1
12799084 Erfurt
128Fax: 0361-2636 2000
129eingelegt werden.
130Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
131Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
132- 133
1. Rechtsanwälte,
- 134
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
- 135
3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Rechtsbeschwerdeschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
137Beteiligte, die als Bevollmächtigte zugelassen sind, können sich selbst vertreten.
138Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Rechtsbeschwerde wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen.
139* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
ra.de-Urteilsbesprechung zu LAGK 9 TaBV 91/12
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