FGD 4 K 4637/12 Z
Tenor
Das Verfahren wird ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union werden nach Art. 267 des AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1 Führt der Umstand, dass eine Ware eine eigene Funktion im Sinne der Position 8543 der Kombinierten Nomenklatur hat dazu, dass diese Ware trotz ihrer Zusammensetzung nicht mehr der Position 8541 zugewiesen werden kann?
2 Bei Bejahung der 1. Frage: Unter welchen Voraussetzungen sind Sende-/Empfangsmodule der in den Gründen näher bezeichneten Art, die eine eigene Funktion im Sinne der Position 8543 haben, als Teile von Maschinen, Apparaten oder Geräten der Position 8543 anzusehen?
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
1
Gründe:
2I.
31 Die Klägerin meldete sog. „Photo Link Module, IrDA Infrared Communication Module“ (Artikel …) unter verschiedenen Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur (KN) zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an. Die jeweiligen Zollstellen nahmen die Zollanmeldungen an und erhoben entsprechend den angemeldeten Unterpositionen keinen Zoll.
42 Bei den „Photo Link Modulen, IrDA Infrared Communication Modulen“ handelte es sich um Sende-/Empfangsmodule, die für den Handyhersteller X entwickelt worden waren und dazu dienten, Daten von einem Handy auf ein anderes Handy oder ein anderes elektronisches Gerät wie einen Laptop, einen Drucker oder eine Digitalkamera mit Infrarotlicht zu übertragen.
5Jedes Modul besteht aus einer Leuchtdiode, einer Photodiode, einer Verstärkerschaltung in Form einer monolithischen integrierten Schaltung und anderen Bauelementen in einem Gehäuse in SMD-Bauweise (surface-mounted device, oberflächenmontiertes Bauelement) mit Kontakten.
6Dabei sendet die Leuchtdiode Signale, die von der Fotodiode einer entsprechenden Gegenstelle eines anderen Geräts, beispielsweise eines anderen Handys oder Laptops erkannt werden. Deren Signale wiederum empfängt die Fotodiode des zu beurteilenden Moduls.
73 Auf Anordnung des Beklagten fand bei der Klägerin eine Zollprüfung durch den Beklagten statt, deren Ergebnis im Prüfungsbericht vom 22.03.2007 zusammengefasst wurde. Nach Auffassung der Prüfungsbeamten waren die o.a. Sende-/Empfangsmodule der Unterposition 8543 89 95 KN mit einem Zollsatz von 3,7% zuzuweisen.
84 Dementsprechend erhob der Beklagte hinsichtlich der in Anlage 1 zum Prüfungsbericht zusammengestellten Einfuhren vom 24.07.2003 bis zum 29.12.2003 mit Einfuhrabgabenbescheid vom 13.07.2006 zunächst 91.506,04 € Zoll und mit weiterem Einfuhrabgabenbescheid vom 09.05.2007 für dieselben Einfuhren nochmals 33.891,11 € Zoll nach.
95 Gegen beide Bescheide legte die Klägerin fristgerecht Einspruch ein, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 16.11.2012 als unbegründet zurückwies.
106 Zur Begründung der sodann fristgerecht erhobenen Klage trägt die Klägerin vor, die zu beurteilenden Module hätten keine eigene Funktion im Sinne der Position 8543. Davon sei auch der Gerichtshof in seinem Urteil vom 02.10.2008 C-411/07, hinsichtlich der Optokoppler ausgegangen.
11Bei den streitigen Sende-/Empfangsmodulen handele es sich um lichtempfindliche Halbleiterbauelemente der Position 8541, bei denen u.a. Infrarotstrahlen eine Änderung des spezifischen Widerstands herbeiführten und zu denen Photodioden gehörten. Dass die Module neben der Licht- und der Fotodiode auch über eine Verstärkerschaltung verfügten, sei unschädlich. Diese diene nämlich nur dazu, eine gute Signalübertragung zu gewährleisten.
12Der Gerichtshof habe im Urteil vom 02.10.2008 C-411/07 alle lichtempfindlichen Halbleiterbauelemente der Position 8541 zugeordnet. Dass diese eine Photodiode enthielten, sei unschädlich.
137 Die Klägerin beantragt,
14den Einfuhrabgabenbescheid des Beklagten vom 13.07.2006 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 09.05.2007 und seiner Einspruchsentscheidung vom 16.11.2012 aufzuheben,
15hilfsweise, die Revision zuzulassen.
16Der Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
188 Dazu trägt er vor: Die Einreihung in die Position 8541 scheide schon deshalb aus, weil die streitgegenständlichen Module keine sog. Optokoppler seien. Bei diesen liege zwischen den lichterzeugenden und lichtempfangenden Bauteilen eine galvanische Trennung vor, die eine elektrische Verbindung zwischen den einander zugeordneten Bauteilen ausschließe. Bei den streitgegenständlichen Sende-/Empfangsmodulen seien Leucht- und Fotodiode anders als bei sog. Optokopplern nicht zueinander ausgerichtet, sondern müssten mit jeweils externen Gegenstellen kommunizieren.
19Auch enthielten die streitgegenständlichen Sende-/Empfangsmodule weitere, im Optokoppler nicht enthaltene Funktionselemente. Sie seien nach ihrer Funktion ein Sende- und Empfangsmodul zur drahtlosen optischen Kommunikation.
20Die streitbefangenen Module führten mit ihrer Sende- und Empfangsfunktion durch Infrarotlicht eine Funktion aus, die sich deutlich von der Funktion der Geräte (Handys oder Laptops), in die sie eingebaut würden, unterscheide. Diese Funktion sei auch nicht ein integrierter oder untrennbarer Teil des Funktionsablaufs der Geräte, in die sie eingebaut würden.
21II.
229 Die Entscheidung über die Klage hängt davon ab, welcher Zollsatz für die Einfuhren der Klägerin anzuwenden ist.
2310 Im Streitfall ist die Zollschuld nach Art. 201 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften - ZK - entstanden. Der deshalb nach Art. 214 Abs. 1 ZK maßgebende, für den Zeitpunkt der Zollschuldentstehung anzuwendende Zollsatz ergibt sich aus dem Zolltarif, Art. 20 Abs. 1 ZK. Im Streitfall ist dies gemäß Art. 20 Abs. 3 Buchst. a ZK die KN, die für Einfuhren in 2003 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1832/2002 der Kommission vom 01.08.2002 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. EG Nr. L 290) anzuwenden ist.
2411 Nach ständiger Rechtsprechung (s. Gerichtshof der Europäischen Union ‑ EuGH ‑ Urteil v. 20.06.2013, C-568/11, Rz. 27 mwN.) ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen der Kombinierten Nomenklatur und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (s. AV 1 und 6).
25Zu Frage 1:
2612 Folgte man der vom Beklagten vertretenen Auffassung, die Sende-/Empfangsmodul seien der Position 8543 zuzuweisen, müsste es sich bei den Sende-/Empfangsmodulen um elektrische Maschinen, Apparate oder Geräte, mit eigener Funktion, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen, handeln.
27Dabei gehören nach Anmerkung 2 Buchst. a zu Abschnitt XVI auch Teile von Maschinen, die sich als Waren der Position 8543 darstellen, ohne Rücksicht darauf, für welche Maschine sie bestimmt sind in diese Position.
2813 Die Sende-/Empfangsmodule bestehen aus elektrischen Waren oder Teilen im Sinne der Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Position 8543 Rz. 03.0, nämlich einer Leuchtdiode, einer Photodiode, einer Verstärkerschaltung in Form einer monolithischen integrierten Schaltung und anderen Bauelementen in einem Gehäuse in SMD-Bauweise mit Kontakten.
2914 Zur Feststellung des objektiven Merkmals der eigenen Funktion sind die von der Weltzollorganisation herausgegebenen Erläuterungen zum Harmonisierten System (Erl HS) heranzuziehen. Sie sind nämlich ein wichtiges Hilfsmittel, um eine einheitliche Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs zu gewährleisten, und können deshalb als wertvolle Erkenntnismittel für die Auslegung des Tarifs angesehen werden (EuGH Urteil v. 20.06.2013, C-568/11, Rz. 28 mwN.)
3015 Die Erl HS zu Position 8543 verweisen in Rz. 02.1 hinsichtlich des Begriffs der eigenen Funktion auf die Erl HS zu Pos. 8479. In dieser Position des Kapitels 84 sind für mechanische Maschinen, Apparate und Geräte mit eigener Funktion diejenigen Waren erfasst, die anderweit weder genannt noch inbegriffen sind. Diese Position hat damit im Kapitel 84 die Funktion, die die Position 8543 im Kapitel 85 für elektrische Maschinen, Apparate und Geräte einnimmt.
31In den Erl HS zu Pos. 8479 wird einerseits zwischen mechanischen Vorrichtungen, deren Funktion sich deutlich von der Funktion anderer Maschinen, Apparate und Geräten (im weiteren nur noch Maschinen genannt) unterscheidet und die unabhängig von diesen Maschinen betrieben werden können (Rzn. 10.0), und andererseits zwischen mechanischen Vorrichtungen, die an eine andere Maschine angebaut oder in eine größere Einheit eingebaut sind, unterschieden (Rz. 13.0). Für die zuletzt genannten mechanischen Vorrichtungen ist eine eigene Funktion nur dann gegeben, wenn sie sich deutlich von der Funktion der Maschine oder der Einheit unterscheidet, an die sie an- oder in die sie eingebaut werden sollen (Rz. 14.0), und wenn ihre Funktion nicht als integrierender und untrennbarer Teil des Funktionsablaufs in der Maschine oder in der Einheit anzusehen ist (Rz. 15.0).
3216 Die streitbefangenen Sende-/Empfangsmodule sind für den Einbau in bestimmte Handys gebaut und können nur dann als Maschinen mit eigener Funktion angesehen werden, wenn ihre Funktion sich deutlich von der Funktion der Handys oder anderer elektronischer Maschinen unterscheidet, in die sie eingebaut werden sollen und wenn ihre Funktion nicht als integrierender und untrennbarer Teil des Funktionsablaufs in den Handys oder den anderen elektronischen Maschinen anzusehen ist.
3317 Hiervor ist im Streitfall auszugehen, denn die Funktion der Sende-/Empfangsmodule unterscheidet sich von der der Handys, weil sie eine besondere drahtlose Datenkommunikation über sehr kurze Entfernungen, üblicherweise nur auf einen kleineren Raum in einem Gebäude wie ein Zimmer beschränkt, ermöglichen. Diese Funktion ist unabhängig von der Funktion der Handys, in die sie eingebaut werden, nämlich der Kommunikation über weite Entfernungen in einem dafür bereitgestellten Funktelefonnetz. Das Handy kann, selbst wenn die Kommunikation über die streitbefangenen Sende-/Empfangsmodule ausfallen sollte, im Funktelefonnetz verwendet werden.
34Gleiches ergibt sich auch, wenn die Sende-/Empfangsmodule in Laptops, Drucker oder elektronische Kameras eingebaut würden, denn auch deren Funktion, die Datenverarbeitung, der Druck oder die Aufnahme und Wiedergabe von Bildern, besteht unabhängig von der durch die Sende-/Empfangsmodule ermöglichten berührungslosen Datenkommunikation über sehr kurze Entfernungen.
3518 Neben der eigenen Funktion müssen die Maschinen, damit sie der Position 8543 zugewiesen werden können, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen sein.
3619 Die Klägerin ist der Auffassung, die streitbefangenen Geräte seien auf Grund ihrer Zusammensetzung der Position 8541 zuzuweisen: Die zu beurteilenden Sende-/Empfangsmodule bestehen jeweils aus einem lichtempfindlichen Halbleiterbauelement, einer Fotodiode im Sinne der Position 8541, für die der Zollsatz „frei“ beträgt. Für die Einreihung in diese Position ist es grundsätzlich nicht schädlich, dass das Sende-/Empfangsmodul zusätzlich noch aus einer Leuchtdiode und einer Verstärkerschaltung besteht (vgl. EuGH-Urteil v. 02.10.2008 C-411/07 Rz. 23-26).
3720 Zweifelhaft ist allerdings, ob die Zuweisung einer Ware in die Position 8543 dann ausscheidet, wenn sie trotz eigener Funktion als Bauteil der Position 8541 anzusehen ist, mithin zuvor im Kapitel 85 genannt ist.
3821 Bauteile der Position 8541, insbesondere solche, die aus Fotodioden bestehen, sind regelmäßig vielfältig verwendbar (vgl. etwa das Beispiel in EuGH-Urteil v. 02.10.2008 C-411/07 Rz. 29), so dass Waren, die nur in einer Weise verwendbar sind und die die im Streifall gegebenen Voraussetzungen einer eigenen Funktion erfüllen, aus dieser Position ausscheiden.
3922 Dem entsprechen auch die Erl HS zu Position 8541, in denen gerade nicht auf eine eigene Funktion oder eine besondere Bestimmung der zu beurteilenden Bauteile abgestellt wird, die vielmehr in der Regel allgemein verwendbar sind.
4023 Andererseits bestehen an dieser Tarifauffassung Zweifel, da in der Praxis ausschließlich in Rauchmelder einzubauende Optokoppler, die als photoelektrische Raucherkennungsvorrichtung eine eigene Funktion hätten, durch mehrere verbindliche Zolltarifauskünfte der Position 8541 zugewiesen worden sind, wie beispielsweise die verbindliche Zolltarifauskunft DE8266/13-1 mit Gültigkeit vom 17.07.2013 an.
41Zu Frage 2:
4224 Handelte es sich bei den von der Klägerin eingeführten Sende-/Empfangsmodulen um elektrische Maschinen mit eigener Funktion, anderweit weder genannt noch inbegriffen, wären sie innerhalb dieser Position der Unterposition 8543 8 und innerhalb dieser Unterposition der Unterposition 8543 89 zuzuweisen. Innerhalb dieser Unterposition gehörten sie dann, da auch insoweit anderweit weder genannt noch inbegriffen, in die Unterposition 8543 89 95 KN, für die ein Zollsatz von 3,7% besteht.
43Wären die Sende-/Empfangsmodule als Teile von Maschinen der Position 8543 zu beurteilen, fielen sie in die Unterposition 8543 90 für Teile und innerhalb dieser Unterposition in die Unterposition 8543 90 80. Trotz des für diese Unterposition bestimmten Zollsatzes von 3,7% käme eine Zollaussetzung bei Einreihung in die Taric-Unterposition 8543 90 80 50 in Betracht. Nach dem Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 1255/96 des Rates vom 27.06.1996 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte gewerbliche und landwirtschaftliche Waren sowie Fischereierzeugnisse in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2264/2002 des Rates vom 19.12.2002 (ABl. EG Nr. L 350/1) – VO 1255/96 – sind Baugruppen, bestehend aus einer mit Waren der Position 8541 oder 8542 bestückten gedruckten Schaltung, in einem Gehäuse zollfrei. Diese Voraussetzungen dürften für die streitgegenständlichen Sende-/Empfangsmodule zutreffen, da die Sende-/Empfangsmodule aus einer mit Waren der Position 8541 bestückten gedruckten Schaltung bestehen. Auch die SMD-Bauweise stellt eine gedruckte Schaltung dar.
4425 Für die Annahme, die Sende-/Empfangsmodulen seien als elektrische Maschine mit eigener Funktion, anderweit weder genannt noch inbegriffen, einzureihen, spricht die ständige Praxis des Rates bei der Gewährung von Zollaussetzungen in der VO 1255/96. In der Taric-Unterposition 8543 89 95 52 werden nämlich Waren, die den streitbefangenen Sende-/Empfangsmodulen entsprechen, gerade der Unterposition 8543 89 95 KN zugewiesen.
45Diese Zollaussetzung wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 2499/2001 des Rates vom 19.12.2001 (ABl. EG Nr. L 340) in die VO 1255/96 eingeführt und bis zum 31.12.2005 durch die Verordnung (EG) Nr. 989/2005 des Rates vom 27.06.2005 (ABl. EU Nr. L 168) beibehalten.
46Mit der KN 2006 (Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 der Kommission vom 27.10.2005, ABl. EU Nr. L 286) wurde die bisherige Unterposition 8543 89 95 KN in die Unterposition 8543 89 97 KN umbenannt, so dass die Zollaussetzung – sachlich unverändert – durch die Verordnung (EG) Nr. 300/2006 des Rates vom 30. Januar 2006 (ABl. EU Nr. L 56) als Taric-Unterposition 8543 89 97 55 fortbestand.
47Die KN 2007 (Verordnung (EG) Nr. 1549/2006 der Kommission vom 17.10.2006, ABl. EU Nr. L 301) änderte die Untergliederung der Position 8543 erneut, so dass an Stelle der bisherigen Unterposition 8543 89 97 KN die bis heute inhaltlich unveränderte Unterposition 8543 70 90 KN trat. Entsprechend sah die zur Änderung der VO 1255/96 ergangene Verordnung (EG) Nr. 1897/2006 des Rates vom 19.12.2006 (ABl. EU Nr. L 395) eine sachlich unveränderte Zollaussetzung vor, nunmehr unter der Taric-Unterposition 8543 70 90 55. Diese Zollaussetzung wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 12/2010 des Rates vom 22.12.2009 (ABl. EU 2010 Nr. L 4) beibehalten und von der Verordnung (EU) Nr. 1344/2011 des Rates vom 19.12.2011 zur Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren sowie Fischereierzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1255/96 (ABl. EU Nr. L 349) auch bis zum 31.12.2013 nicht abgeschafft.
4826 Weiter entspricht es ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs, einen „Teil“ und nicht eine ganze Maschine erst dann anzunehmen, wenn es ein Ganzes gibt, für dessen Funktion dieses Teil unabdingbar ist (Urteile vom 19.10.2000 C‑339/98, Rz. 21; vom 26.10.2006 C‑250/05, Rz. 17 und vom 18.06.2009 C-173/08, Rz. 27). Im Streitfall werden die Sende-/Empfangsmodule zwar in Handys eingebaut, sind für den Betrieb der Handys aber nicht unabdingbar. Vielmehr wären allenfalls die Handys für den Betrieb der Sende-/Empfangsmodule unabdingbar, nämlich im Zweifel für deren Stromversorgung nötig.
4927 Andererseits sieht der Gerichtshof im Urteil vom 02.10.2008 C-411/07 Maschinen als Teile anderer Maschinen an, wenn sie nicht unabhängig von der elektrischen Maschine, für die sie bestimmt sind, ordnungsgemäß funktionieren können (Tz. 28). Die Einreihung von Teilen hat dann nach Anmerkung 2 zu Abschnitt XVI zu erfolgen (Tz. 29). Danach wären Teile, die sich als Waren einer Position des Kapitels 85 darstellten, dieser Position zuzuweisen, ohne Rücksicht darauf, für welche Maschine sie bestimmt sind (Anmerkung 2 Buchst. a zu Abschnitt XVI).
5028 Die Sende-/Empfangsmodule sind für den Einbau in bestimmte Handys, ggf. auch Laptops, Drucker und elektronische Kameras konstruiert und können nicht ohne diese Geräte ordnungsgemäß funktionieren. Sie wären diesem Urteil des Gerichtshofs folgend daher nur Teile, die auf Grund der dargestellten eigenen Funktion in die Unterposition 8543 90 und innerhalb dieser Unterposition in die Unterposition 8543 90 80 KN einzureihen wären.
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