FGD 4 K 2163/13 Z
Gericht
Tenor
Das Verfahren wird ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union werden nach Art. 267 des AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Können Lizenzgebühren im Sinne des Art. 32 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ZK) in den Zollwert einbezogen werden, obwohl weder bei Vertragsschluss noch in dem für die Zollschuldentstehung maßgebenden Zeitpunkt, der sich im Streitfall aus Art. 201 Abs. 2, 214 Abs. 1 ZK ergibt, die Entstehung der Lizenzgebühren feststeht?
2. Sollte die 1. Frage zu bejahen sein: Können sich Lizenzgebühren für Warenzeichen im Sinne des Art. 32 Abs. 1 Buchst. c ZK auf die eingeführten Waren beziehen, obwohl sie auch für Dienstleistungen und die Nutzung des Kerns des Namens des gemeinsamen Konzerns gezahlt werden?
3. Sollte die 2. Frage zu bejahen sein: Können Lizenzgebühren für Warenzeichen im Sinne des Art. 32 Abs. 1 Buchst. c ZK eine Bedingung für den Verkauf der eingeführten Waren zur Ausfuhr in die Gemeinschaft im Sinne des Art. 32 Abs. 5 Buchst. b ZK sein, obwohl ihre Zahlung von einem mit dem Verkäufer und dem Käufer verbundenen Unternehmen verlangt und geleistet worden ist?
4. Sollte die 3. Frage zu bejahen sein und beziehen sich wie hier die Lizenzgebühren teilweise auf die eingeführten Waren und teilweise auf Dienstleistungen nach der Einfuhr: Hat die angemessene, nur aufgrund objektiver und bestimmbarer Tatsachen vorzunehmende Aufteilung nach Art. 158 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 vom 2.7.1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ZKDVO) und der erläuternden Anmerkung in Anhang 23 ZKDVO zu Artikel 32 Absatz 2 ZK zur Folge, dass nur ein Zollwert nach Art 29 ZK korrigiert werden darf oder ist auch, falls ein Zollwert nach Art. 29 ZK nicht ermittelt werden kann, bei der Ermittlung eines nach Art. 31 ZK festzustellen Zollwerts die in Art. 158 Abs. 3 ZKDVO vorgesehene Aufteilung möglich, sofern diese Kosten sonst nicht berücksichtigt würden?
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
1
Gründe:
2I.
31 Die Beteiligten streiten über die zollwertrechtliche Beurteilung von Lizenzgebühren für Warenzeichen.
42 Die A-GmbH & Co. KG (KG) schloss mit der M-Inc. (M), einem verbundenem Unternehmen, einen Lizenzvertrag nach einem standardisierten Muster. Danach gewährte M der KG eine gebührenpflichtige, nicht ausschließliche Lizenz, das Warenzeichen des Konzerns (Warenzeichen) in Verbindung mit hergestellten und verkauften Produkten und erbrachten Dienstleistungen in genauer Übereinstimmung mit den Qualitätsstandards zu nutzen (Art. II A.). Zudem gewährte M der KG eine gebührenfreie, nicht ausschließliche Lizenz, das Warenzeichen auf von der KG genutzten Produkten nach freiem Ermessen zur Schau zu stellen für Routineprüfungen, Warenmuster, Schrott oder Abfall. Auch durfte die KG lizenzgebührenfrei über Produkte unter dem Warenzeichen gegenüber einer (konzernangehörigen) Gesellschaft verfügen, die berechtigt ist, die Lizenz unter gleichartigen Bedingungen wie nach diesem Abkommen zu nutzen (Art. II B.). Das Warenzeichen durfte von KG nur in Verbindung mit Waren und Dienstleistungen, die unter strenger Einhaltung der Qualitätsstandards hergestellt oder erbracht wurden, genutzt werden. M hatte insoweit weitgehende Überwachungsrechte und ‑ bei Verletzung der Standards ‑ kurzfristige Kündigungsrechte (Art. III). Die nach Art. II A. entstehenden Lizenzgebühren, fällig zum 31.12. des jeweiligen Kalenderjahrs, betrugen 0,95% des Jahresumsatzes der KG für die Nutzung des Warenzeichens und 0,05% des Jahresumsatzes der KG für die Nutzung des Namens XXX (Art. VI A.). Für die Berechnung der Lizenzgebühren regelte Art. VI u.a., wie die KG der M hinsichtlich der Preise zu berichten hatte (Art. VI C.) und wie M befugt war, diese Berechnungen zu überprüfen (Art. VI C.).
53 In der Praxis der KG wurden zur Einhaltung der strengen Standards im Gesundheitswesen regelmäßig Einfuhrwaren einer testweisen Überprüfung unterzogen, die nach dem o.a. Vertrag keine Lizenzgebühren auslöste. Den Verkaufsteams der KG wurden regelmäßig von den eingeführten Waren Muster für Vorführzwecke zur Verfügung gestellt. Auf Grund der ständigen technischen Weiterentwicklung wurden ältere Produkte nicht mehr benötigt und waren auszusondern. Gleiches galt für Ausschuss bei Herstellungs- und Montageprozessen. Von Januar 2008 bis August 2011 machten lizenzgebührenfreie Verkäufe an andere konzernangehörige Gesellschaften etwa 20% der gesamten Verkäufe der KG aus. Gegen periodisch zu entrichtende Gebühren wartete die KG medizinisch-technische Geräte ihrer Kunden. Auch dabei wurden eingeführte Waren eingesetzt, teilweise in Geräte der Kunden eingebaut. Einen erheblichen Teil ihrer Umsatzerlöse erzielte die KG mit ihren Serviceleistungen.
64 Der Beklagte stellte in einer Zollprüfung, deren Ergebnis mit Bericht vom 08.09.2010 zusammengefasst wurde, für den Zeitraum vom 01.10.2007 bis zum 31.12.2009 u.a. fest, dass die Klägerin Drittlandswaren von konzernangehörigen Firmen bezogen hatte, bei den Zoll- und Zollwertanmeldungen Lizenzgebühren aber seiner Auffassung nach zu Unrecht nicht angegeben hatte. Daraufhin erließ der Beklagte am 30.09.2010 einen Einfuhrabgabenbescheid, mit dem er auch unter Berücksichtigung höherer Zollsätze wegen anderer Einreihungen 14.985,09 € Zoll nacherhob.
75 Am 21.07.2011 beantragte die KG beim Beklagten, ihr die mit Bescheid vom 30.09.2010 festgesetzten Einfuhrabgaben zu erstatten.
86 Zum 31.08.2011 wurde die Klägerin Gesamtrechtsnachfolgerin der KG.
97 Den Erstattungsantrag der KG lehnte der Beklagte gegenüber der Klägerin erst mit Bescheid vom 09.03.2015 ab, da die zu Grunde gelegten Zollwerte zutreffend seien. Dagegen hat die Klägerin Sprungklage erhoben, der der Beklagte fristgerecht zugestimmt hat. Mit Beschluss vom 17.03.2015 hat das Finanzgericht die unter dem Aktenzeichen 4 K 817/15 Z erhobene Sprungklage mit einer bereits unter dem Aktenzeichen 4 K 2163/13 Z erhobenen Klage verbunden. Sodann sind die zuvor im Verfahren 4 K 2163/13 Z anhängig gewesenen Streitpunkte erledigt worden.
108 Hinsichtlich ihres Erstattungsanspruchs für Zoll, der mit Einfuhrabgabenbescheid vom 30.09.2010 für nicht angemeldete Lizenzgebühren festgesetzt worden ist, trägt die Klägerin vor:
119 Die Lizenzgebühren seien nicht zum Zollwert nach Art. 32 Abs. 1 Buchst. c ZK hinzuzurechnen, da sich die Zahlungen nicht auf die eingeführten Waren bezogen hätten. Die KG habe die Lizenzgebühren auch für Dienstleistungen wie Wartungsarbeiten bei Kunden zu entrichten gehabt, bei denen sie einen Teil der eingeführten Ware als Ersatzteile verwendet habe. Zudem habe die KG einen Teil der Lizenzgebühren nur für die Nutzung des Namens XXX zu zahlen gehabt.
1210 Auch seien die Zahlungen nicht Bedingung des Kaufgeschäfts gewesen. Nach ihrem Lizenzvertrag habe es der KG nämlich freigestanden, die betreffenden Waren jederzeit nach ihrem uneingeschränkten Ermessen für verschiedene lizenzgebührenfreie Zwecke zu verwenden. Weder im Zeitpunkt des Verkaufs an sie noch im maßgebenden Zeitpunkt nach Art. 214 Abs. 1, 201 Abs. 2 ZK habe festgestanden, ob eine Lizenzgebühr entstanden sei. Damit stehe auch nicht fest, ob der Verkäufer die Ware ohne Zahlung einer Lizenzgebühr nicht zu den gleichen Konditionen verkauft hätte.
1311 Art. 160 ZKDVO sei dahingehend auszulegen, dass M als das mit dem Verkäufer verbundene Unternehmen nicht der Dritte, an den die Zahlung zu leisten gewesen sei, sein könne.
1412 Bezögen sich die Lizenzgebühren zum Teil auf Dienstleistungen und die Nutzung des Namens, komme eine Aufteilung nicht in Betracht, Art. 158 Abs. 3 ZKDVO in Verbindung mit Anhang 23 ZKDVO zu Art. 32 Abs. 2 ZK.
1513 In anderen Mitgliedstaaten, insbesondere Großbritannien, sehe die Zollverwaltung auf Grund des vorliegenden Lizenzvertrags keinen Anlass, den Zollwert um Lizenzgebühren zu erhöhen. Da in ihrem Konzern in der EU einheitliche Compliance-Regeln angewandt werden sollten, sei sie insbesondere an einer in der gesamten EU anwendbaren Verfahrensweise interessiert.
1614 Die Klägerin beantragt,
17den Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheids vom 09.03.2015 zu verpflichten, die mit Einfuhrabgabenbescheid vom 30.09.2010 zu viel erhobenen Einfuhrabgaben zu erstatten, soweit Lizenzgebühren bei der Ermittlung des Zollwerts hinzugerechnet wurden.
1815 Der Beklagte beantragt,
19die Klage abzuweisen.
2016 Seiner Meinung nach erging der Einfuhrabgabenbescheid vom 30.09.2010 hinsichtlich der Lizenzgebühren zu Recht. Die Lizenzgebühren bezögen sich auf die eingeführten Waren. Das Warenzeichen sei beim anschließenden Verkauf der Waren genutzt worden.
2117 Soweit die Lizenzgebühren im Zusammenhang mit erbrachten Dienstleistungen gestanden hätten, habe ein Bezug zu den eingeführten Waren gefehlt, da die Dienstleistungen nach dem maßgebenden Zeitpunkt erbracht worden seien. Daher sei eine übliche Aufteilung der gezahlten Gebühren in einen zollwertrelevanten und einen anderen Anteil erforderlich geworden, die nur anhand objektiver und bestimmbarer Tatsachen erfolgen dürfe.
2218 Zollwertrechtlich komme es für die Bemessung der Lizenzgebühren nicht auf eine Unterscheidung zwischen dem Warenzeichen und dem Namen an. Entscheidend sei die Gegenleistung, die die KG für die Zahlung der Lizenzgebühr erhalten habe. Der Lizenzvertrag habe nach seinem Wortlaut nur das Recht gewährt, das Warenzeichen zu nutzen.
2319 Die Zahlung der Lizenzgebühr sei auch eine Bedingung der Kaufgeschäfte gewesen. Nach den Abmachungen der Kaufvertragsparteien sei die Zahlung der Lizenzgebühr ein Teil der Gegenleistung, damit die KG als Lizenznehmer die Ware habe erhalten können. Der Rechtsinhaber habe M mit der Vergabe der Lizenzen und der Abwicklung der aus dem Lizenzvertrag folgenden Zahlungen beauftragt. Die KG habe als Käufer die Lizenzgebühr nicht an den jeweiligen Verkäufer, sondern an M zu leisten gehabt. Art. 157 Abs. 2 ZKDVO gelte nach Art. 160 ZKDVO in derartigen Fällen nur dann als erfüllt, wenn der Verkäufer oder eine mit diesem verbundene Person die Zahlung vom Käufer verlange. Da nach dem Prüfungsbericht alle Lieferunternehmen aufgrund der gemeinsamen Konzernzugehörigkeit mit der KG verbunden gewesen seien, habe die M als eine mit dem Verkäufer verbundene Person die Zahlung der Lizenzgebühr von der KG verlangt.
2420 Die Lizenzgebühr müsse, auch wenn sie nicht schon im maßgebenden Zeitpunkt entstehe, gleichwohl bei der Zollwertermittlung berücksichtigt werden.
2521 Wenn die Klägerin meine, dass eine Aufteilung nach Art. 158 Abs. 3 ZKDVO ausscheide, führe dies nicht zu einem Nichtansatz dieser Position im Zollwert, sondern statt einer Zollwertermittlung nach Art. 29 ZK zur Anwendung einer Folgemethode.
26II.
2722 Nach Art. 32 Abs. 1 Buchst. c) ZK in Verbindung mit Art. 157 Abs. 1 ZKDVO sind Lizenzgebühren für die zu bewertenden Waren, die der Käufer mittelbar nach den Bedingungen des Kaufgeschäfts für die zu bewertenden Waren zu zahlen hat, bei der Ermittlung des Zollwerts nach Art. 29 ZK dem für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzuzurechnen, soweit diese Lizenzgebühren nicht im tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten sind.
28Lizenzgebühren sind auch Zahlungen für die Nutzung von Warenzeichen in Zusammenhang mit dem Verkauf zur Ausfuhr der eingeführten Ware (Art. 157 Abs. 1 2. Anstrich ZKDVO).
29Wird der Zollwert der eingeführten Ware nach Art. 29 ZK ermittelt, darf die Lizenzgebühr dem für die eingeführte Ware tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis nur hinzugerechnet werden, wenn diese Zahlung sich auf die zu bewertende Ware bezieht und nach den Bedingungen des Kaufgeschäfts über diese Ware zu entrichten ist, Art. 32 Abs. 5 Buchst. b ZK, Art. 157 Abs. 2 ZKDVO. Die Voraussetzungen des Art. 157 Abs. 2 ZKDVO gelten, wenn der Käufer eine Lizenzgebühr an einen Dritten zahlt, nur dann als erfüllt, wenn der Verkäufer oder eine mit diesem verbundene Person die Zahlung an diese dritte Person vom Käufer verlangt, Art 160 ZKDVO.
30Auch ist nach Art. 159 ZKDVO eine Lizenzgebühr für das Recht zur Benutzung eines Warenzeichens dem für die eingeführte Ware tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis jedoch nur dann hinzuzurechnen, wenn
31— die Lizenzgebühr Waren betrifft, die nach der Einfuhr in unverändertem Zustand weiterverkauft oder nur unwesentlich be- oder verarbeitet worden sind;
32— diese Waren unter dem vor oder nach der Einfuhr angebrachten Warenzeichen vertrieben werden, für das die Lizenzgebühr gezahlt wird, und
33— es dem Käufer nicht freisteht, sich die betreffenden Waren bei anderen mit dem Verkäufer nicht verbundenen Lieferern zu beschaffen.
34Beziehen sich die Lizenzgebühren teilweise auf die eingeführten Waren und teilweise auf andere Bestandteile oder Zubehör, die den Waren nach ihrer Einfuhr hinzugefügt werden, oder auf Dienstleistungen nach der Einfuhr, so ist eine angemessene Aufteilung nur aufgrund objektiver und bestimmbarer Tatsachen nach der erläuternden Anmerkung in Anhang 23 ZKDVO zu Artikel 32 Absatz 2 ZK vorzunehmen, Art. 158 Abs. 3 ZKDVO.
3523 Auf Grundlage dieses rechtlichen Rahmens ergeben sich die o.a. Fragen:
36Zur 1. Frage
3724 Weder bei Vertragsschluss mit dem Verkäufer noch bei der späteren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr stand fest, ob für die von der KG eingeführten Waren Lizenzgebühren entstehen. Die KG konnte diese Waren nach ihrem freien Ermessen lizenzgebührenfrei verwenden, nämlich zu Testzwecken, als Vorführgeräte, als Schrott oder Abfall oder zum Verkauf an andere, in aller Regel konzernangehörige Gesellschaften, die in gleicher Weise wie die Klägerin zur Zahlung von Lizenzgebühren verpflichtet waren.
3825 Soweit die KG die eingeführten Waren zu Testzwecken, als Vorführgeräte, als Schrott oder Abfall verwendet hatte, entstanden für diese Waren nach dem abgeschlossenen Lizenzvertrag regelmäßig schon deshalb keine Lizenzgebühren, weil aus diesen Verwendungen regelmäßig keine Umsätze entstanden sind.
3926 Nur aus den Umsätzen durch den Verkauf an konzernangehörige Gesellschaften konnten Lizenzgebühren entstehen, auf die M aber nach dem Vertrag verzichtet hatte.
4027 Andererseits hatte die KG, die eines der konzerneigenen Vertriebsunternehmen war, regelmäßig einen erheblichen, jedenfalls aber nicht zu vernachlässigenden Teil ihrer Wareneinfuhren lizenzgebührenpflichtig an Dritte verkauft.
4128 Die Zollschuld wird, sofern im ZK nichts anderes geregelt ist, nach Art. 201 Abs. 2, Art. 214 Abs. 1 ZK nach den Bemessungsgrundlagen bestimmt, die für diese Waren im Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld gelten, hier dem Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung. Zu den Bemessungsgrundlagen gehört auch der Zollwert.
4229 Andererseits ist in Art. 145 Abs. 2 und 3 ZKDVO vorgesehen, dass die Übernahme von vertraglichen Gewährleistungspflichten unter weiteren Bedingungen auch nachträglich berücksichtigt werden kann. Gleiches gilt, wenn Preisanpassungen vor dem maßgebenden Zeitpunkt vereinbart waren, aber erst nach der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr vorgenommen wurden.
4330 Daher wäre es durchaus möglich, die sich durch den vor dem maßgebenden Zeitpunkt vereinbarten Lizenzvertrag nachträglich ergebenden Gebühren in ihrer tatsächlichen Höhe zu berücksichtigen, wobei dies im Wege der Nacherhebung (Art. 220 Abs. 1 ZK) oder Erstattung (Art. 236 ZK) erfolgen müsste. Hiervon würde das vorlegende Gericht auch ausgehen, wenn es die Frage zu entscheiden hätte.
44Zur 2. Frage
4531 Nach dem Lizenzvertrag durfte die KG das Warenzeichen nur in Verbindung mit Waren und Dienstleistungen nutzen. Die Lizenzgebühren berechneten sich nach der Nutzung des Warenzeichens und dem Gebrauch des Namens XXX als Prozentsatz des Umsatzes.
4632 Der Beklagte geht im Streitfall in nachvollziehbarer Weise davon aus, dass sich die Lizenzgebühren auf die von der KG eingeführten Waren bezogen haben, weil das geschützte Warenzeichen auf diesen Waren oder deren Verpackung angebracht worden war, gleich ob diese Waren als solche verkauft oder im Rahmen von Wartungsverträgen bei den Kunden der KG oder der Klägerin als Ersatzteile verwendet wurden.
4733 Dass die Lizenzgebühren auch für Dienstleistungen unter dem geschützten Warenzeichen gezahlt werden, könnte allenfalls zu einer Aufteilung der Lizenzgebühren auf solche für Waren und solche für Dienstleistungen führen, nicht aber dazu, ihnen den Bezug zu den Waren abzusprechen.
4834 Soweit im Lizenzvertrag die Berechnung der Lizenzgebühren teils auf die geschützte Marke (0,95 % des Umsatzes) und teils auf den Namen XXX (0,05 % des Umsatzes) aufgeteilt wurde, dürfte dies zollwertrechtlich unerheblich sein, weil der Lizenzvertrag der KG nur die Nutzung des lizensierten Warenzeichens erlaubte.
4935 Für diese Ergebnisse spricht auch der Wortlaut des Art. 161 2. Unterabs. ZKDVO.
50Zur 3. Frage
5136 Lizenzgebühren sind dem Zollwert nur dann hinzuzurechnen, wenn sie vom Käufer entweder unmittelbar oder mittelbar nach den Bedingungen des Kaufgeschäfts für die zu bewertenden Waren zu zahlen sind, Art. 32 Abs. 1 Buchst. c, Abs. 5 Buchst. b ZK.
5237 Eine Bedingung für das Kaufgeschäft wird angenommen, wenn aus dem Zusammenhang der vertraglichen Beziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer, hier der KG, ersichtlich ist, dass dem Verkäufer die Zahlung der Lizenzgebühr durch den Käufer so wichtig ist, dass er ohne Zahlung dieser Lizenzgebühr die Ware entweder überhaupt nicht oder nicht zu den vereinbarten Vertragskonditionen liefern würde. Die Zahlung der Lizenzgebühren muss ein Teil der Gegenleistung für den Erhalt der Waren sein und auch vom Verkäufer ausgehen.
5338 Das gilt auch dann, wenn die Lizenzgebühr nicht an den Verkäufer, sondern an einen Dritten gezahlt wird. Auch insoweit muss das Verlangen auf Zahlung der Lizenzgebühren an den Dritten zumindest auch vom Verkäufer ausgehen. Erst dann kommt es auf die weiteren Voraussetzungen des Art. 157 Abs. 2 ZKDVO an.
5439 Insoweit nimmt der 3. Kommentar Ziff. 13 des Ausschusses für den Zollkodex ‑ Fachbereich Zollwert ‑ (veröffentlicht in http://ec.europa.eu/taxation_customs/resources/documents/customs/ customs_duties/declared_goods/ european/compendium_2007_de.pdf) aber folgendes an: „Werden Waren bei einer Person gekauft und Lizenzgebühren an eine andere Person gezahlt, so kann die Zahlung unter bestimmten Voraussetzungen dennoch als eine Bedingung des Kaufgeschäftes angesehen werden (siehe Art. 160 ZKDVO). Dabei kann der Verkäufer oder eine mit diesem verbundene Person vom Käufer eine solche Zahlung verlangen, z. B. wenn in einem multinationalen Konzern die Waren von einem Konzernmitglied gekauft werden und die Lizenzgebühr an ein anderes Mitglied desselben Konzerns gezahlt werden soll. … “
5540 Dieser Kommentar wird von der deutschen Zollverwaltung dahingehend verstanden, dass immer dann, wenn Verkäufer und Lizenzgeber verbunden sind, die vom Käufer zu zahlenden Lizenzgebühren zum Zollwert hinzurechnen sind. Nach Auffassung des Gerichts ist jedenfalls dann, wenn die Zahlung der Lizenzgebühren von einem mit dem Verkäufer und dem Käufer verbundenen Unternehmen verlangt wird, diese Zahlung Bedingung des Kaufgeschäfts.
5641 Diesem Ergebnis entspricht auch das Gutachten Nr. 11 des Technischen Ausschusses für den Zollwert der WCO.
5742 Dem steht auch nicht entgegen, dass die KG die eingeführten Waren nach ihrem Ermessen lizenzgebührenfrei verwenden durfte. Nur der Verkauf an andere konzernangehörige Gesellschaften, die ihrerseits aber hinsichtlich der Lizenzgebühren gleichartigen Bedingungen unterlagen, befreite die KG von Lizenzgebühren, dies jedoch nur unter der Bedingung, dass ihre Käufer beim Verkauf an nicht konzernangehörige Dritte oder bei Dienstleistungen Lizenzgebühren zu zahlen hatten.
5843 Nach Art. 160 ZKDVO gelten dann, wenn der Käufer eine Lizenzgebühr an einen Dritten zahlt, die Voraussetzungen des Art. 157 Abs. 2 ZKDVO nur dann als erfüllt, wenn der Verkäufer oder eine mit diesem verbundene Person die Zahlung an diese dritte Person vom Käufer verlangt.
5944 Hier hat die M, eine mit dem Verkäufer und der KG bzw. der Klägerin verbundene Person (s. Art. 143 Abs. 1 Buchst. d) bis g) ZKDVO), die Zahlung der Lizenzgebühren an sich verlangt.
6045 Soweit die Klägerin dem deutschen Wortlaut der Vorschrift entnimmt, dass die die Zahlung der Lizenzgebühr verlangende Person und der Dritte, an den die Lizenzgebühr zu entrichten ist, nicht identisch sein dürfen, ist dies weder zwingend noch mit dem französischen oder englischen Wortlaut zu vereinbaren sein.
61Zur 4. Frage
6246 Ob für eine nach Art. 158 Abs. 3 ZKDVO vorzunehmende Aufteilung objektive und bestimmbare Tatsachen vorliegen, ist nur vom vorlegenden Gericht nach den geltenden verfahrensrechtlichen Vorschriften festzustellen. Diese Feststellung kann daher auch nicht Gegenstand eines Vorabentscheidungsverfahrens sein.
6347 Zweifelhaft ist jedoch, ob nur der Zollwert nach Art. 29 ZK korrigiert werden darf oder ob jeder Zollwert, in dem die Lizenzgebühren nicht erfasst wurden, einer Korrektur auf Grund objektiver und bestimmbarer Tatsachen Im Sinne des Art. 158 Abs. 3 ZKDVO zugänglich ist. Das vorlegende Gericht neigt zu letzterer Auffassung, da andernfalls durch unvollständige Angaben, die eine Zollwertermittlung nach Art. 29 ZK ausschließen, ungerechtfertigte Vorteile entstehen könnten.
