AGSU1 124 C 134/15
Gericht
Tenor
werden die Kosten des Erinnerungsverfahrens dem Kläger auferlegt.
Dieser Beschluss ist vollstreckbar.
Streitwert: 250€
1
Gründe:
2Mit Schriftsatz vom 14.07.2016 hat der Klägervertreter Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss Nr. I vom 22.06.16 eingereicht und eine neue Kostenberechnung eingereicht, da er versehentlich auf der Basis alter Gebührensätze seine Kosten angemeldet hatte. Diese Kosten hätten ohne weiteres im Wege der Nachtragsliquidation und nicht durch Erinnerung festgesetzt werden können . Mit Schreiben vom 15.08.16 hat er die nachträgliche Ausgleichung der Differenzkosten angemeldet. Mit Schreiben vom 23.08.16 hat er die Erinnerung zurückgezogen. Die nachträglich angemeldeten Differenzkosten wurden mit Beschluss vom 25.08.16 ausgeglichen und festgesetzt.
3Es entspricht vorliegend billigem Ermessen, die Kosten dem Kläger aufzuerlegen, nachdem die Erinnerung zurückgenommen worden ist.
4Rechtsbehelfsbelehrung:
5Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, sofern der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Q, oder dem Beschwerdegericht, dem Landgericht X, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
6Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Q oder dem Landgericht X eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
7Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
8Übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht 200 EUR ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gegeben.
9Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Q einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
10Die Erinnerung muss innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Q eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dem Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.