Amtsgericht Schwandorf Beschluss, 27. Juli 2016 - 407 XVII 40/16

bei uns veröffentlicht am27.07.2016
nachgehend
Landgericht Amberg, 34 T 824/16, 19.10.2016

Gericht

Amtsgericht Schwandorf

Tenor

Die Betreuung wird angeordnet.

Die Betreuung umfasst folgende Aufgabenkreise:

  • -Vermögenssorge

  • -Gesundheitsfürsorge

  • -Aufenthaltsbestimmung

  • -Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post und Entscheidung über Fernmeldeverkehr

  • -Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern

  • -Wohnungsangelegenheiten

  • -Abschluss, Änderung und Kontrolle der Einhaltung eines Heim-Pflegevertrages

Zum Betreuer wird bestellt:

...

– als Berufsbetreuer –

Der Aufgabenkreis des Betreuers umfasst:

  • -Vermögenssorge

  • -Gesundheitsfürsorge

  • -Aufenthaltsbestimmung

  • -Abschluss, Änderung und Kontrolle der Einhaltung eines Heim-Pflegevertrages

  • -Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post und Entscheidung über Fernmeldeverkehr

  • -Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern

  • -Wohnungsangelegenheiten

Das Gericht wird spätestens bis zum 27.07.2023 über die Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung entscheiden.

Bis zu einer erneuten Entscheidung gelten die getroffenen Regelungen fort.

Gründe

Die Voraussetzungen für die Bestellung des Betreuers sind gegeben.

Die Betreute ist aufgrund einer der in § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB aufgeführten Krankheiten bzw. Behinderungen, nämlich einer paranoiden Schizophrenie mit Residuum und einem Messiesyndrom, nicht in der Lage, die Angelegenheiten ausreichend zu besorgen, die zu den genannten Aufgabenkreisen gehören.

Dies folgt aus dem Ergebnis der gerichtlichen Ermittlungen, insbesondere aus

  • -dem ärztlichen Gutachten des Sachverständigen vom 24.07.2016 und

  • -dem unmittelbaren Eindruck des Gerichts, den sich dieses bei der Anhörung der Betreuten in deren üblicher Umgebung verschafft hat.

Bei der Auswahl des Betreuers ist das Gericht dem bedenkenfreien Vorschlag der Betreuungsbehörde gefolgt.

Bei der Festsetzung der Überprüfungsfrist hat das Gericht die Ausführungen des Sachverständigen berücksichtigt.

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