AGSB 1 II 173/01 WEG

bei uns veröffentlicht am29.04.2002

Gericht

Amtsgericht Saarbrücken

Tenor

1. Der Antrag vom 03.12.2001 wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Eine außergerichtliche Kostenerstattung findet nicht statt.

3. Der Geschäftswert wird auf 7.443,33 EURO (= 14.556,88 DM) festgesetzt.

Gründe

I.

Im Jahr 1993 versicherte der frühere Verwalter das Gebäude der Wohnungseigentümergemeinschaft, durch eine Gebäudeversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 1‰, d.h. zum damaligen Stand von 9.398,00 DM. Dies teilte er in der Wohnungseigentümerversammlung vom 19.05.1994 mit. Niemand erhob Widerspruch. Der Verwalter wurde entlastet.

In der Teilungserklärung vom 23.07.1974 ist unter § 6 Abs. 1 aufgenommen, dass jeder Wohnungseigentümer sein Sondereigentum auf seine Kosten instandzuhalten und instandzusetzen hat und diese Verpflichtung auch die Leitungen aller Art von der Abzweigung an betrifft. In § 6 Abs. 3 der Teilungserklärung ist aufgenommen, dass der Verwalter das gesamte Grundstück zum gleitenden Neuwert mit Zusatzversicherung in Höhe der Wiederherstellungskosten gegen Feuer-, Wasser- und Frostschäden zu versichern hat.

In den Jahren 1999/2000 traten im Bereich von Sondereigentum drei Leitungswasserschäden auf. Wegen des vereinbarten Selbstbehaltes erstattete die Gebäudeversicherung den Schaden nicht vollständig. Insgesamt 14.557,88 DM wurden nicht übernommen.

Der Verwalter nahm diesen Betrag in die Nebenkostenabrechnung des Jahres 2000 auf und legte diesen auf die Wohnungseigentümer nach dem Wohnungseigentumsanteil um. In der Wohnungseigentümerversammlung

vom 07.11.2001 genehmigten die Wohnungseigentümer mehrheitlich diese Abrechnung unter TOP 3.

Der Antragsteller beantragt

den in der Eigentümerversammlung am 07.11.2001 zu Punkt 3 der Tagesordnung gefassten Beschluss, mit dem die Hausgeldabrechnung 2000 genehmigt wurde, für ungültig zu erklären betreffend Konto 53 Versicherungsselbstbehalt aus Leitungswasserschäden DM 14.557,88.

Die Antragsgegner beantragen,

den Antrag zurückzuweisen.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

II.

Der Antrag war zurückzuweisen, weil die beschlossene Nebenkostenabrechnung 2000 auch hinsichtlich der Position "Versicherungsselbstbehalt" einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht gern. §§ 23 Abs. 4, 21 Abs. 5 WEG i.V.m. § 6 der Teilungserklärung.

Einschlägig ist vorliegend § 6 Abs. 3 der Teilungserklärung, nach dem der Verwalter das gesamte Gebäude hinsichtlich der Wiederherstellungskosten gegen Wasserschäden zu versichern hat. Nach § 6 Abs. 3 der Teilungserklärung ist das gesamte Grundstück unabhängig von der wohnungseigentumsrechtlichen Zuordnung der Gebäudebestandteile zu versichern. Diese Vereinbarung geht über die in § 21 Abs. 5 Nr. 3 WEG angeordnete Versicherungspflicht hinaus, soweit sie auch Sondereigentum der allgemeinen Versicherungspflicht unterstellt. Bereits daraus folgt ein Anspruch der Sondereigentümer gegenüber der Eigentümergemeinschaft auf Erstattung von versicherten Schäden am Sondereigentum. Die Belastung des Sondereigentümers mit dem Selbstbehalt würde gegen den in der Teilungserklärung vereinbarten Anspruch auf Versicherung auch des Sondereigentums und der damit zusammenhängenden Pflicht zur Freistellung von entsprechender Kostenlast verstoßen.

Der Verpflichtung, das Haus gem. § 6 der Teilungserklärung zu versichern, ist der Verwalter im Jahr 1993 nachgekommen, allerdings mit einem Selbstbehalt von beinahe 10.000,00 DM. Die Wohnungseigentümer waren hierüber informiert und haben dem nicht widersprochen. Dadurch haben sie zum Ausdruck gebracht, dass sie mit der abgeschlossenen Versicherung einverstanden sind, die bis zum Jahr 2000 abgeschlossen war.

Dies bedeutet, dass alle Wohnungseigentümer zusammen mit dem Selbstbehalt im Schadensfall zu belasten sind. Dies folgt im Umkehrschluss daraus, dass in gleichem Umfang - im Verhältnis der Wohnungseigentumsanteile- alle Wohnungseigentümer durch eine Reduzierung der Versicherungsprämie von dem Selbstbehalt Nutzen haben, solange es nicht zu einem Schaden kommt. Die Wohnungseigentümer haben sich also im Jahr 1994 dazu entschieden, die Prämien für alle zu senken, mit dem gleichzeitigen Risiko der Belastung mit dem Selbstbehalt.

Dass der Selbstbehalt im Schadensfalle alle Wohnungseigentümer anteilig treffen sollte, folgt alleine daraus, dass sich vernünftigerweise keiner der Eigentümer darauf eingelassen hätte, mit einem Selbstbehalt von 10.000,00 DM alleine belastet zu werden, obwohl alle Eigentümer von der niedrigeren Prämie profitieren. Der zufällige Ort des Schadenseintrittes hätte dann nämlich eine extrem ungleiche Kostenbelastung zur Folge, und dies obwohl ein verschuldensunabhängiges und damit nicht beherrschbares Risiko durch die Gebäudeversicherung abgesichert werden sollte.

Es kommt deshalb für Versicherungsfälle nicht darauf an, ob sie im Bereich des Gemeinschaftseigentums oder im Bereich des Sondereigentums eintreten. Das Gebäude war einheitlich versichert. Wenn durch die Schadensfälle nun ein so hoher Selbstbehalt entstanden ist, der die Reduzierung der Versicherungsprämie von 1994 bis 2000 aufgrund des Selbstbehaltes übersteigt, und sich damit die gewählte Versicherung als nachteilig erweist, trifft dies alle Wohnungseigentümer anteilig, und nicht den zufällig durch ein Schadensereignis Betroffenen.

§ 6 Abs. 1 der Teilungserklärung ist nicht einschlägig. Er regelt die Kostenverteilung für Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten im Bereich des Sondereigentums, losgelöst von Versicherungsfällen. Die Regelung hinsichtlich der versicherbaren Kosten enthält § 6 Abs. 3 der Teilungserklärung. Die Argumentation des Antragstellers zu § 6 Abs. 1 geht deshalb fehl.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Eine Erstattung außergerichtliche Kosten war nicht anzuordnen.

Der Geschäftswert war gem. § 48 WEG auf 7.443,33 EURO (= 14.557,88 DM) festzusetzen.

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Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 21 Nutzungen und Kosten bei baulichen Veränderungen


(1) Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf sein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurde, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen. Nur ihm gebüh

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 23 Wohnungseigentümerversammlung


(1) Angelegenheiten, über die nach diesem Gesetz oder nach einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer die Wohnungseigentümer durch Beschluss entscheiden können, werden durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Wohnungseigentümer geordnet. Die Wo

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 48 Übergangsvorschriften


(1) § 5 Absatz 4, § 7 Absatz 2 und § 10 Absatz 3 in der vom 1. Dezember 2020 an geltenden Fassung gelten auch für solche Beschlüsse, die vor diesem Zeitpunkt gefasst oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt wurden. Abweichend davon bestimmt sich

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 47 Auslegung von Altvereinbarungen


Vereinbarungen, die vor dem 1. Dezember 2020 getroffen wurden und die von solchen Vorschriften dieses Gesetzes abweichen, die durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2187) geändert wurden, stehen der Anwendun

Referenzen

(1) Angelegenheiten, über die nach diesem Gesetz oder nach einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer die Wohnungseigentümer durch Beschluss entscheiden können, werden durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Wohnungseigentümer geordnet. Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass Wohnungseigentümer an der Versammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können.

(2) Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet ist.

(3) Auch ohne Versammlung ist ein Beschluss gültig, wenn alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung zu diesem Beschluss in Textform erklären. Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass für einen einzelnen Gegenstand die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt.

(4) Ein Beschluss, der gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, auf deren Einhaltung rechtswirksam nicht verzichtet werden kann, ist nichtig. Im Übrigen ist ein Beschluss gültig, solange er nicht durch rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt ist.

(1) Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf sein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurde, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen. Nur ihm gebühren die Nutzungen.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 haben alle Wohnungseigentümer die Kosten einer baulichen Veränderung nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen,

1.
die mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen wurde, es sei denn, die bauliche Veränderung ist mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, oder
2.
deren Kosten sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren.
Für die Nutzungen gilt § 16 Absatz 1.

(3) Die Kosten anderer als der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten baulichen Veränderungen haben die Wohnungseigentümer, die sie beschlossen haben, nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Ihnen gebühren die Nutzungen entsprechend § 16 Absatz 1.

(4) Ein Wohnungseigentümer, der nicht berechtigt ist, Nutzungen zu ziehen, kann verlangen, dass ihm dies nach billigem Ermessen gegen angemessenen Ausgleich gestattet wird. Für seine Beteiligung an den Nutzungen und Kosten gilt Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Wohnungseigentümer können eine abweichende Verteilung der Kosten und Nutzungen beschließen. Durch einen solchen Beschluss dürfen einem Wohnungseigentümer, der nach den vorstehenden Absätzen Kosten nicht zu tragen hat, keine Kosten auferlegt werden.

Vereinbarungen, die vor dem 1. Dezember 2020 getroffen wurden und die von solchen Vorschriften dieses Gesetzes abweichen, die durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2187) geändert wurden, stehen der Anwendung dieser Vorschriften in der vom 1. Dezember 2020 an geltenden Fassung nicht entgegen, soweit sich aus der Vereinbarung nicht ein anderer Wille ergibt. Ein solcher Wille ist in der Regel nicht anzunehmen.

(1) § 5 Absatz 4, § 7 Absatz 2 und § 10 Absatz 3 in der vom 1. Dezember 2020 an geltenden Fassung gelten auch für solche Beschlüsse, die vor diesem Zeitpunkt gefasst oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt wurden. Abweichend davon bestimmt sich die Wirksamkeit eines Beschlusses im Sinne des Satzes 1 gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nach § 10 Absatz 4 in der vor dem 1. Dezember 2020 geltenden Fassung, wenn die Sondernachfolge bis zum 31. Dezember 2025 eintritt. Jeder Wohnungseigentümer kann bis zum 31. Dezember 2025 verlangen, dass ein Beschluss im Sinne des Satzes 1 erneut gefasst wird; § 204 Absatz 1 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(2) § 5 Absatz 4 Satz 3 gilt in der vor dem 1. Dezember 2020 geltenden Fassung weiter für Vereinbarungen und Beschlüsse, die vor diesem Zeitpunkt getroffen oder gefasst wurden, und zu denen vor dem 1. Dezember 2020 alle Zustimmungen erteilt wurden, die nach den vor diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften erforderlich waren.

(3) § 7 Absatz 3 Satz 2 gilt auch für Vereinbarungen und Beschlüsse, die vor dem 1. Dezember 2020 getroffen oder gefasst wurden. Ist eine Vereinbarung oder ein Beschluss im Sinne des Satzes 1 entgegen der Vorgabe des § 7 Absatz 3 Satz 2 nicht ausdrücklich im Grundbuch eingetragen, erfolgt die ausdrückliche Eintragung in allen Wohnungsgrundbüchern nur auf Antrag eines Wohnungseigentümers oder der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Ist die Haftung von Sondernachfolgern für Geldschulden entgegen der Vorgabe des § 7 Absatz 3 Satz 2 nicht ausdrücklich im Grundbuch eingetragen, lässt dies die Wirkung gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers unberührt, wenn die Sondernachfolge bis zum 31. Dezember 2025 eintritt.

(4) § 19 Absatz 2 Nummer 6 ist ab dem 1. Dezember 2023 anwendbar. Eine Person, die am 1. Dezember 2020 Verwalter einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer war, gilt gegenüber den Wohnungseigentümern dieser Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bis zum 1. Juni 2024 als zertifizierter Verwalter.

(5) Für die bereits vor dem 1. Dezember 2020 bei Gericht anhängigen Verfahren sind die Vorschriften des dritten Teils dieses Gesetzes in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.