AGROSTO 47 C 487/08

bei uns veröffentlicht am17.12.2008

Gericht

Amtsgericht Rostock

Tenor

[Anmerkung der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Tenor wurde vom Gericht nicht mitgeteilt.]

Gründe

1

Sowohl die durch den Einwurf des Werbematerials in den Briefkasten des Verfügungsklägers verursachte Besitzstörung als auch die Intensität der Ignoranz des Willens des Verfügungsklägers auf unterlassene Werbung stellen, gemessen an der Lebenswirklichkeit und den damit verbundenen Einschränkungen, nur sehr geringfügige Beeinträchtigungen dar. Die Besitzstörung lässt sich durch einfaches Herausnehmen der Werbung aus dem Briefkasten und Entsorgung im Altpapier beseitigen. Hierdurch entstehen keine Mühen oder Kosten. Bei der Bewertung der Intensität der Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Verfügungsklägers ist auch zu berücksichtigen, dass sich die Verletzungshandlung nicht gezielt gegen den Verfügungskläger richtet.

2

Soweit der Verfügungskläger meint, er sei erheblich in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt, kommt es darauf nicht an. Entscheidend ist eine Bewertung nach objektiven Kriterien.

3

Wie bereits angedeutet, kann die Bewertung der zweifellos erfolgten Rechtsverletzung nicht losgelöst von anderen Rechtsgutverletzungen betrachtet werden, die das Leben mit sich bringt. So dürfte der Verlust eines Geldbetrages i.H.v. 500,00 € schwerer wiegen als ein verbotswidrig eingelegter Werbezettel bzw. -prospekt in einem Briefkasten.

4

Selbst in Gewaltschutzsachen, die erhebliche Persönlichkeitsrechtsverletzungen und nicht selten Körperverletzungen zum Inhalt haben, beträgt der Streitwert im Hauptsacheverfahren (!) 3.000,-- bis 4.000,-- € (OLG Köln NJW-RR 2002, 1723; OLG Naumburg v. 07.07.2005, Az.: 14 WF 25/05; OLG Dresden FamRZ 2006, 803). Für die einstweilige Anordnung in Gewaltschutzsachen wurde dagegen sogar ein Streitwert von nur 500,-- € für angemessen erachtet (OLG Dresden a.a.O.; OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 895).

5

In einem Eilverfahren vor dem Amtsgericht Rostock (47 C 385/07) wurde der Streitwert auf 1.000,-- € festgesetzt. Gegenstand war das ständige Nachstellen durch den ehemaligen Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft durch wiederholte Briefe, Geschenke, SMS und Gespräche, wiederholten Aufenthalt in der Nähe und wiederholte Beobachtungen. Der Streitwert wurde durch das Landgericht Rostock bestätigt (2 T 377/07, 2 T 279/07). Es liegt auf der Hand, dass die Beeinträchtigungen, die die Verfügungsklägerin des genannten Gewaltschutzverfahrens hinnehmen musste, wesentlich schwerer wiegen als die vom Verfügungsklägers dieses Verfahrens erlittenen Beeinträchtigungen.

6

Die vom Verfügungskläger herangezogenen Gerichtsentscheidung stehen einer anderen Bewertung nicht entgegen.

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