Amtsgericht Rostock Beschluss, 25. März 2009 - 10 XVI 11/07

25.03.2009

Gericht

Amtsgericht Rostock

Tenor

1. Die Anerkennung der in der Ukraine mit Beschluss vom 19.01.2007 vorgenommenen Adoption wird abgelehnt.

2. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die Beteiligten sind ukrainische Staatsangehörige. Die am 18.03.1995 geborene E ist die Enkeltochter der zwischenzeitlich 72-jährigen Annehmenden.

2

Die Annehmenden sind am 26.04.2000 als jüdische Emigranten erstmals nach Deutschland eingereist. Sie beziehen Grundsicherungsleistungen nach dem 4. Kapitel des SGB 12 und haben am 08.06.2007 erneut einen Aufenthaltstitel für Deutschland erhalten, nachdem ihnen dieser zunächst entzogen worden war, da sich Frau D in den Jahren 2004 bis 2006 zum überwiegenden Teil, nämlich zwischen 92,4% und 69,6%, in der Ukraine aufgehalten hat.

3

So weilte sie nicht in Deutschland in der Zeit vom

02.03.2001

bis zum

16.03.2001,

        

02.08.2001

        

08.09.2001,

        

05.07.2002

        

12.09.2002,

        

27.03.2003

        

16.04.2003,

        

01.06.2003

        

18.06.2003,

        

03.09.2003

        

14.02.2004,

        

29.02.2004

        

10.08.2004,

        

22.08.2004

        

10.02.2005,

        

23.03.2005

        

19.07.2005,

        

20.09.2005

        

14.03.2006,

        

06.04.2006

        

25.11.2006,

        

04.12.2006

        

03.03.2007.

4

Die minderjährige E lebt ununterbrochen in der Ukraine. Die Ehe ihrer Eltern wurde dort am 06.07.2000 geschieden. E blieb nach den Angaben der Großeltern und Annehmenden beim Kindesvater. Dieser ist seit 17.09.2003 verschwunden und wurde auf Antrag seiner Mutter, der Annehmenden, unter dem 14.12.2006 für tot erklärt.

5

Die Kindesmutter hat sich nach den Angaben der annehmenden Großeltern nicht um E gekümmert. Ihr wurde mit ihrer Zustimmung unter dem 25.12.2006 die elterliche Sorge entzogen.

6

Mit dem Beschluss vom 19.01.2007 hat das Bezirksgericht der Stadt Charkiw unter dem Vorsitz der Richterin S Frau B D und Herrn R D als Adoptiveltern des Kindes E O D anerkannt.

7

Es hat dazu ausgeführt, dass nach einem Gutachten über die Wohn- und Lebensumstände E gemeinsam mit den Antragstellern unter der Adresse: Stadt Charkiw, Ak.-P-Straße ..., App. 160 unter zufriedenstellenden sanitärhygienischen Bedingungen lebe; die Wohnung möbliert sei; dem Kind ein eigenes Zimmer zur Verfügung stehe, welches geräumig sei und ausreichend Platz biete für ein Bett, einen Schreibtisch und zum Spielen und zur Freizeitgestaltung.

8

Auch werden durch das Gericht folgende Umstände als adoptionsrelevant anerkannt: Gesundheitszustand und finanzielle Lage der Adoptionsantragsteller, ihr Familienstand, die Wohnsituation, die Einstellung zur Kindeserziehung und die Adoptionsmotive. So gehe aus den dem Gericht vorgelegten Unterlagen hervor, dass die Antragsteller aus medizinischer Sicht gesund und laut Einkommenserklärung finanziell ausreichend versorgt seien. Auch habe das Gericht Zeugen vernommen, die bestätigten, dass sich die Antragsteller um die Erziehung des Kindes kümmern. In der Gerichtssitzung seien folgende juristisch relevante Tatsachen festgestellt:

9

– der Kindesvater ist der gemeinsame Sohn der Antragsteller, welche seit 12.08.1961 verheiratet seien;

10

– die Einverständniserklärung der Kindesmutter mit dem Adoptionsvorhaben der Antragsteller sei der Gerichtsakte beigelegt.

11

Die Prüfung des Antrages der Antragsteller vom 26.07.2007 auf Anerkennung der am 19.01.2007 in der Ukraine erfolgten Adoption hat ergeben, dass die am 12.08.1961 geschlossene Ehe der Antragsteller bereits seit 22.04.1992 geschieden ist.

12

In der persönlichen Anhörung am 20.03.2009 haben die Antragsteller nachgewiesen, am 14.11.2008 in der Ukraine erneut die Ehe geschlossen zu haben. Sie haben vorgetragen, dass ausschließlich sie sich seit dem Verschwinden des Kindesvaters im August 2003 um E gekümmert hätten. Seit August 2007 lebe E bei den Eltern einer Schulfreundin. Derzeit besuche sie die Klasse 8 b der Charkiwer Spezialisierten Schule Nummer 170 mit der kommunalen Finanzierung und zwei kostenlosen zweimaligen Mahlzeiten während des Schultages. Sie sei eine gute Schülerin und treibe viel Sport (Sportgymnastik, Tennis, Tanzen). Auch lerne sie intensiv die deutsche Sprache.

13

Die Antragsteller haben aktuell einen Mietvertrag für die A Straße in S über eine 3-Zimmer-Wohnung vorgelegt und eine aktuelle (unrichtige) Meldebestätigung für E vom 27.02.2009, wonach diese als alleinige Nutzerin der Wohnung Nr. 160 in Charkiw, A Straße ... gemeldet ist sowie ärztliche Atteste vom 05.03.2009, wonach die Antragsteller keine schwerwiegenden Krankheiten hätten, welche gegen eine Adoption sprechen würden.

14

Die Bundeszentralstelle für Auslandsadoptionen hat mit ihrer Stellungnahme vom 01.12.2008 (Blatt 116 bis 125 der Akte) Bedenken geäußert hinsichtlich der Anerkennungsfähigkeit der ukrainischen Entscheidung, da zum Zeitpunkt der Adoption keine Ehe zwischen den Antragstellern bestanden hat, diese ihren Lebensmittelpunkt nicht in der Ukraine hatten und eine fachliche Begutachtung der Annehmenden wohl nicht erfolgt sei.

15

In der gerichtlichen Anhörung am 20.03.2009 haben die Antragsteller bekräftigt, die einzigen Verwandten des minderjährigen Kindes E zu sein. Die Kindesmutter habe keinen Kontakt zum Kind, ebenso wenig deren Eltern, die in Russland leben würden. Das Kind habe in der Ukraine keine Einkünfte oder Vermögenswerte. Es werde derzeit von den Eltern der Schulfreundin und Freunden und Bekannten des verstorbenen Sohnes unterhalten. In der P Straße sei sie nur gemeldet. Die Wohnung würde von einer Bekannten und deren Freund bewohnt, die auch die Miete tragen würden.

16

Während der Anhörung konnte sich das Gericht überzeugen, dass mit den Antragstellern die Verständigung zu speziellen Fragen nur über eine Sprachmittlerin möglich war. Allerdings verfügt die Antragstellerin über bessere Sprachkenntnisse als der Antragsteller, welcher sich aufs Zuhören beschränkte und sich alle Fragen und Antworten vollständig übersetzen ließ.

17

Nach der Gesamtbewertung der vorgelegten Dokumente und des schriftlichen und mündlichen Vorbringens der Antragsteller und der weiteren Beteiligten ist die Anerkennung des ukrainischen Adoptionsbeschlusses vom 19.01.2007 abzulehnen.

18

Zur Überzeugung des Gerichtes steht auch nach der erneuten Eheschließung der Antragsteller nicht fest, dass die Adoption dem Wohl des Kindes dient und ein Eltern-Kind-Verhältnis entstehen kann. Die Anerkennungsfähigkeit der ukrainischen Entscheidung richtet sich nach § 16 a FGG, da die Ukraine dem Haager Übereinkommen vom 29.05.1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption nicht beigetreten ist. Danach ist eine ausländische Entscheidung anzuerkennen, wenn nicht einer der in der dieser Vorschrift genannten Ausschlussgründe vorliegt. Insbesondere ist nach § 16 a Abs. 4 FGG die Anerkennung dann ausgeschlossen, wenn die Anerkennung dieser Entscheidung zu einem Ergebnis führen würde, dass mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts (ordre public) offensichtlich unvereinbar ist.

19

Abzustellen ist dabei nicht auf den nationalen ordre public, welchen die deutschen Gerichte bei eigener Anwendung ausländischer Rechte zu beachten haben, sondern auf den großzügigeren anerkennungsrechtlichen ordre public international. Nach diesem Maßstab ist eine ausländische Entscheidung nur dann nicht anzuerkennen, wenn sie mit Grundgedanken der entsprechenden deutschen Regelung und den darin enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen, insbesondere mit den Grundrechten in so starkem Widerspruch steht, dass es nach deutscher Vorstellung untragbar erscheint, sie als wirksam anzusehen. Das ist der Fall, wenn die Rechtsfolgen der ausländischen Entscheidung in einer besonders schwerwiegenden Weise gegen Sinn und Zweck einer Annahme an Kindesstatt nach deutschem Recht, die im Wesentlichen den Kindesinteressen dienen soll, oder gegen das Persönlichkeitsrecht des Annehmenden verstoßen.

20

Die Annahme als Kind ist nach deutschen Recht nur zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen den Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Die Prüfung umfasst auch die Feststellungen zur Eignung der Annehmenden, die hier fehlen.

21

Dazu ist vorliegend ersichtlich, dass an der ukrainischen Entscheidung keine Fachstelle mitgewirkt hat, obwohl die Vertreterin des Exekutivkomitees des Volksdeputiertensowjets des Kiewer Stadtbezirks der Stadt Charkow in der Adoptionsverhandlung gegen den Adoptionsantrag einen Widerspruch mit der Begründung eingelegt hatte, dass die Antragsteller ihren ständigen Wohnsitz außerhalb des ukrainischen Territoriums hätten.

22

In der Anhörung am 20.03.2009 hat sich gezeigt, dass die Antragsteller in Bezug auf ihre Integration in Deutschland diesem Land weniger verbunden erscheinen als der Ukraine.

23

So haben sie erhebliche Defizite in Bezug auf die deutsche Sprache. Sie haben ihre neue Ehe in der Ukraine geschlossen. Ihr soziales Umfeld beschränkt sich auf die jüdische Gemeinde in S und die Bekannten in der Ukraine.

24

Zudem haben sie es in dem Adoptionsverfahren in der Ukraine unterlassen, ihren tatsächlichen Familienstand einzuführen. Das ukrainische Gericht ging von der unrichtigen Tatsache des Vorliegens einer Ehe der Antragsteller aus. Vorliegend hätte es jedoch einer Ausnahmegenehmigung bedurft, da die Antragsteller tatsächlich geschieden, also nicht verheiratet waren.

25

Auch im Anerkennungsverfahren haben die Antragsteller unrichtige Angaben wiederholt getätigt, so zum Beispiel in Bezug auf den Lebensmittelpunkt des Kindes. Sie haben das auch mit der nachweislich falschen Meldebestätigung vom 27.02.2009 weiter verfolgt.

26

Das Gericht hat ernsthafte Zweifel, ob die Adoption des Kindes und die damit angestrebte Verbringung des Kindes nach Deutschland dem Wohl des Kindes dient.

27

Nach den Einlassungen der Antragsteller war das Kind noch nie in Deutschland. Es befindet sich auch nach dem Verlust der Eltern 2003 und der Adoption 2007 weiter in der Ukraine und wird durch die Antragsteller seit Juni 2007 nur sporadisch besuchsweise betreut.

28

Unter Berücksichtigung ihres Alters und ihrer sprachlichen Unzulänglichkeiten erscheinen die Antragsteller nicht ausreichend in der Lage zu sein, dem Kind eine dessen Alter und Entwicklungsphasen entsprechende Sorge angedeihen zu lassen. Auch wegen des Angewiesenseins auf Grundsicherungsleistungen und wegen ihrer eingeschränkten sozialen Flexibilität bestehen Zweifel, dass die Antragsteller hinreichend geeignet und in der Lage sind, E vollumfänglich in die deutsche Gesellschaft zu integrieren, ihr den neuen Kulturkreis nahezubringen und eine unkomplizierte Integration zu ermöglichen. Mit der notwendigen und aufwendigen sprachlichen und schulischen Förderung des Kindes scheinen sie überfordert. Auch in Bezug auf das Bewältigen der pubertären Probleme der mit der Einreise nach Deutschland vollständig entwurzelten Jugendlichen bleiben unter Berücksichtigung des Alters und -abstandes und eines insoweit fehlenden sozialen Umfeldes erhebliche Zweifel, dass die Verbringung dem Kindeswohl eher dient als schadet.

29

Hinzu kommt, dass die Antragsteller während der Verfahren, ausgehend von den unrichtigen Angaben, auch nicht uneingeschränkt in der Lage scheinen, dem Kind ein angemessenes Rechtsbewusstsein und korrektes Verhalten – anstelle eines Zweckverhaltens – zu vermitteln.

30

Zudem bleiben ihnen nicht die finanziellen Mittel, das Kind in Bezug auf die bisherige gewohnte Freizeitgestaltung zu unterstützen, da Tennis und Tanzen die vorhandenen Möglichkeiten überschreiten dürften.

31

Das Gericht stellt nicht in Frage, dass zwischen den Antragstellern und E ein Großeltern-Kind-Verhältnis besteht. Es hat jedoch Zweifel, dass eine Eltern-Kind-Beziehung entstehen kann und dass die Antragsteller aller Voraussicht nach unter Berücksichtigung ihrer persönlichen und familiären und finanziellen Umstände in der Lage sind, dem Kind eine auf Dauer angelegte und voll tragfähige Zukunftsperspektive in Deutschland zu gewährleisten.

32

Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a FGG.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Amtsgericht Rostock Beschluss, 25. März 2009 - 10 XVI 11/07

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Amtsgericht Rostock Beschluss, 25. März 2009 - 10 XVI 11/07

Referenzen - Gesetze

Amtsgericht Rostock Beschluss, 25. März 2009 - 10 XVI 11/07 zitiert 1 §§.