Amtsgericht Forchheim Beschluss, 10. Apr. 2015 - 5 UR II 110/15

published on 10/04/2015 00:00
Amtsgericht Forchheim Beschluss, 10. Apr. 2015 - 5 UR II 110/15
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Subsequent court decisions
Amtsgericht Forchheim, 5 UR II 110/15, 01/09/2015

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1. Der Antrag auf Beratungshilfe vom 15.12.2014 wird zurückgewiesen.

2. Der Antrag auf Vergütungsfestsetzung vom 05.01.2015 wird zurückgewiesen.

Gründe

Im Verfahren 5 URII 109/15 wurde bereits mit Beschluss vom 09.03.2015 in derselben Angelegenheit Beratungshilfe bewilligt. Nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BerHG kann deshalb im vorliegenden Verfahren keine Beratungshilfe mehr bewilligt werden.

Auch wenn im hiesigen Verfahren Frau ... die Antragstellerin ist, handelt es sich um dieselbe Angelegenheit. Wenn mehrere Personen als Antragsteller auftreten, ist nur dann auch von mehreren Angelegenheiten im Sinne des BerHG auszugehen, wenn es sich um individuell verschiedene Beratungsvorgänge handelt. Davon kann hier in keinem Fall ausgegangen werden. Nach den Schilderungen des Prozessbevollmächtigten Schreiben vom 07.01.2015 bzgl. ... und Schreiben vom 07.01.2015 bzgl. ... handelt es sich um exakt den gleichen Beratungsvorgang. Zudem wird bei mehreren Rechtsuchenden einer Familie, wie hier vorliegend, eine Angelegenheit angenommen.

Im vorliegenden Verfahren wurde Beratungshilfe nicht wegen einer außergerichtlichen Schuldenbereinigung beantragt, sondern wegen „Forderung wg. Mietrückständen“ (vgl. Beratungshilfeantrag). Hierbei handelt es sich um eine Einzelforderung. Wegen derselben Beratungshilfeangelegenheit wurde bereits im Verfahren 5 URII 109/15 Beratungshilfe bewilligt. Auch wenn im vorliegenden Fall von einer Beratungshilfetätigkeit wegen außergerichtlicher Schuldenbereinigung ausgegangen wird, muss Beratungshilfe versagt werden. Die seitens des Prozessbevollmächtigten erteilten Auskünfte in Bezug auf die außergerichtliche Schuldenbereinigung hätten problemlos von der Schuldnerberatungsstelle erteilt werden können. Dies hätte eine andere Möglichkeit im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG dargestellt. Beratungshilfe konnte nicht bewilligt werden.

Da der Antrag auf Beratungshilfe zurückzuweisen war, ist mangels Vergütungsgrundlage auch der Antrag auf Vergütungsfestsetzung vom 05.01.2015 zurückzuweisen.

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

4 Referenzen - Gesetze

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens und im obligatorischen Güteverfahren nach § 15a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (Beratungshilfe) wird auf Antrag gewährt, wenn 1. Rechts

(1) Über den Antrag auf Beratungshilfe entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Rechtsuchenden ihren allgemeinen Gerichtsstand haben. Haben Rechtsuchende im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist das Amtsgericht zuständig, in dessen

Annotations

(1) Über den Antrag auf Beratungshilfe entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Rechtsuchenden ihren allgemeinen Gerichtsstand haben. Haben Rechtsuchende im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk ein Bedürfnis für Beratungshilfe auftritt.

(2) Der Antrag kann mündlich oder schriftlich gestellt werden; § 130a der Zivilprozessordnung und auf dessen Grundlage erlassene Rechtsverordnungen gelten entsprechend. Der Sachverhalt, für den Beratungshilfe beantragt wird, ist anzugeben.

(3) Dem Antrag sind beizufügen:

1.
eine Erklärung der Rechtsuchenden über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere Angaben zu Familienstand, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten, sowie entsprechende Belege und
2.
eine Versicherung der Rechtsuchenden, dass ihnen in derselben Angelegenheit Beratungshilfe bisher weder gewährt noch durch das Gericht versagt worden ist, und dass in derselben Angelegenheit kein gerichtliches Verfahren anhängig ist oder war.

(4) Das Gericht kann verlangen, dass Rechtsuchende ihre tatsächlichen Angaben glaubhaft machen, und kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen.

(5) Haben Rechtsuchende innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Beratungshilfe ab.

(6) In den Fällen nachträglicher Antragstellung (§ 6 Absatz 2) können die Beratungspersonen vor Beginn der Beratungshilfe verlangen, dass die Rechtsuchenden ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse belegen und erklären, dass ihnen in derselben Angelegenheit Beratungshilfe bisher weder gewährt noch durch das Gericht versagt worden ist, und dass in derselben Angelegenheit kein gerichtliches Verfahren anhängig ist oder war.

(1) Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens und im obligatorischen Güteverfahren nach § 15a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (Beratungshilfe) wird auf Antrag gewährt, wenn

1.
Rechtsuchende die erforderlichen Mittel nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen können,
2.
keine anderen Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stehen, deren Inanspruchnahme den Rechtsuchenden zuzumuten ist,
3.
die Inanspruchnahme der Beratungshilfe nicht mutwillig erscheint.

(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 sind gegeben, wenn den Rechtsuchenden Prozeßkostenhilfe nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung ohne einen eigenen Beitrag zu den Kosten zu gewähren wäre. Die Möglichkeit, sich durch einen Rechtsanwalt unentgeltlich oder gegen Vereinbarung eines Erfolgshonorars beraten oder vertreten zu lassen, ist keine andere Möglichkeit der Hilfe im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2.

(3) Mutwilligkeit liegt vor, wenn Beratungshilfe in Anspruch genommen werden soll, obwohl Rechtsuchende, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen keine Beratungshilfe beanspruchen können, bei verständiger Würdigung aller Umstände der Rechtsangelegenheit davon absehen würden, sich auf eigene Kosten rechtlich beraten oder vertreten zu lassen. Bei der Beurteilung der Mutwilligkeit sind die Kenntnisse und Fähigkeiten der Rechtsuchenden sowie ihre besondere wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen.