Amtsgericht Forchheim Beschluss, 01. Sept. 2015 - 5 UR II 10/15

bei uns veröffentlicht am01.09.2015

Gericht

Amtsgericht Forchheim

Tenor

Der Erinnerung des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin gegen den Beschluss vom 10.04.2015 wird nicht abgeholfen.

Gründe

Der Erinnerung wird aus den im angefochtenen Beschluss genannten Gründen nicht abgeholfen.

Ziel der Erinnerung ist es einen Mehrvertretungszuschlag nach Nr. 1008 VV RVG gewährt zu bekommen. Allerdings kann nach dem Wortlaut von Nr. 1008 VV RVG nur eine Verfahrens- oder Geschäftsgebühr erhöht werden. Für eine Beratungsgebühr, wie hier im vorliegenden Fall, ist eine Erhöhung nicht vorgesehen. Zudem handelt es sich nach den Schilderungen des Prozessbevollmächtigten um exakt den gleichen Beratungsvorgang. Ein Mehrvertretungszuschlag konnte daher nicht gewährt werden.

Das Rechtsmittel wird der zuständigen Richterin zur Entscheidung vorgelegt.

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