AGEISLE 51 M 3115/14

ECLI:ECLI:DE:AGEISLE:2016:0224.51M3115.14.0A
bei uns veröffentlicht am24.02.2016

Gericht

Amtsgericht Eisleben

Tenor

In der Zwangsvollstreckungssache

...

wird der sofortigen Beschwerde vom 10.02.2016 (Eingang bei Gericht am 11.02.2016) gegen den Beschluss vom 29.01.2016 nicht abgeholfen.

Die Akte wird dem Landgericht Halle (Saale) zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt.

Gründe

1

Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Eisleben vom 08.01.2015 wurde das auf dem Konto bestehende Guthaben bei der o. g. Drittschuldnerin gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen.

2

Das Konto wird als Pfändungsschutzkonto geführt. Der aktuelle durch das Gericht mit Beschluss vom 12.01.2016 festgesetzte monatliche pfändungsfreie Betrag mit Wirkung vom 11.01.2016 beträgt 1.721,32 €.

3

Der Schuldner hat allerdings von der ... eine Versicherungsleistung in Höhe von 1.740,00 € auf sein Konto bei der oben genannten Drittschuldnerin überwiesen bekommen aufgrund eines Pkw-Haftpflichtschadens.

4

Der unfallgeschädigte Pkw des Schuldners gehörte nach Ansicht des Gerichts zu seinem pfandfreien Vermögen. Wiederum § 17 VVG legt ausdrücklich fest, dass, soweit sich eine Versicherung auf unpfändbare Sachen bezieht, eine Forderung aus der Versicherung nur auf solche Gläubiger des Schuldners übertragen werden kann, die diese zum Ersatz der zerstörten oder beschädigten Sachen, andere Sachen geliefert haben. Damit ist eine indirekte Zweckbestimmung getroffen worden.

5

Bei der Abwägung der beiderseitigen Belange von Gläubiger- und Schuldnerseite kommt der Zweckbestimmung eine besondere Bedeutung zu.

6

Bei Leistungen, die dazu bestimmt sind, besonderen Bedürfnissen des Schuldners abzuhelfen, spricht die Zweckbestimmung gegen eine Pfändbarkeit, denn durch sie würde die Befriedigung als schutzwürdig anerkannter Bedürfnisse beeinträchtigt oder vereitelt.

7

Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass der Schuldner an Diabetes erkrankt ist, regelmäßig Medikamente einnimmt und zur Mobilität unter anderem auch für Arztbesuche einen Pkw benötigt, da in einer Ortschaft wie ... kaum Infrastruktur (Fach-Ärzte, Apotheken, Geschäfte) vorhanden ist. Damit wird eine notwendige Reparatur des geschädigten Pkw als schutzwürdiges Interesse des Schuldners angesehen.

8

Zwar gehört die auf das Konto des Schuldners überwiesene Versicherungsleistung nach Überweisung auf das Konto zum gepfändeten Kontoguthaben. Dennoch ist auch hier der ansonsten für eine zweckgebundene Versicherungsleistung maßgebliche Pfändungsschutz anzuwenden.

9

Gerade weil der Schuldner eine Verwendung des Geldes für die Reparatur des geschädigten Kfz nur in Höhe von 463,00 € nachweisen konnte und somit eine Verwendung im Rahmen der Zweckbindung nur in dieser Höhe erfolgte, wurde der Pfändungsschutz auch nur in dieser Höhe gewährt.

10

Der Rest der Versicherungssumme unterliegt der ausgebrachten Kontopfändung, da hier der Schuldner eine zweckgebundene Verwendung des Geldes nicht nachweisen konnte. Hier wogen die Gläubigerbelange höher.


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Referenzen - Gesetze

AGEISLE 51 M 3115/14 zitiert 1 §§.

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 17 Abtretungsverbot bei unpfändbaren Sachen


Soweit sich die Versicherung auf unpfändbare Sachen bezieht, kann eine Forderung aus der Versicherung nur auf solche Gläubiger des Versicherungsnehmers übertragen werden, die diesem zum Ersatz der zerstörten oder beschädigten Sachen andere Sachen gel

Referenzen

Soweit sich die Versicherung auf unpfändbare Sachen bezieht, kann eine Forderung aus der Versicherung nur auf solche Gläubiger des Versicherungsnehmers übertragen werden, die diesem zum Ersatz der zerstörten oder beschädigten Sachen andere Sachen geliefert haben.