AGDO 426 C 1293/14
Tenor
Auf die Erinnerung des Klägers vom 01.08.2014 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichtes Dortmund vom 25.07.2014 aufgehoben und der Rechtspflegerin aufgegeben, einen neuen Kostenfestsetzungsbeschluss nach Maßgabe der folgenden Begründung zu erlassen.
1
Gründe:
2Das fristgemäß eingelegte Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg.
3Entgegen der Auffassung des Rechtspflegers hat die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der ihr in dem Verfahren entstandenen Anwaltskosten. Die Einschaltung der anwaltlichen Prozessvertreter war nämlich zu einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht geboten.
4Die Klageschrift war der Beklagten am 10. März 2014 mit der Aufforderung zugestellt worden, binnen einer Notfrist von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen, dass sie sich gegen die Klage verteidigen wolle. Bereits am 02. März 2014 hatte der Klägervertreter der Beklagten per Fax mitgeteilt, dass eine Rücknahme der Klage bei Gericht erfolgen soll. Damit war die Beklagte gehalten, um den Erlass eines Versäumnisurteils in jedem Fall zu verhindern, dem Gericht spätestens am 24. März selbst oder über einen Anwalt ihre Verteidigungsbereitschaft mitzuteilen. Bei verständiger Würdigung der Interessen der Beklagten wäre es nicht zu beanstanden gewesen, wenn diese ihre Prozessbevollmächtigten bereits vor dem Wochenende am 21. März – nachdem sie sich entweder bei dem Gericht erkundigt oder die Übermittlung eines Rücknahmeschriftsatzes ergebnislos bei dem Kläger angemahnt hätte – mit der Rechtsverteidigung und insbesondere Anzeige der Verteidigungsbereitschaft beauftragt hätte. Die Beauftragung der Beklagtenvertreter bereits am 14. März (ohne zuvor den Kläger oder das Gericht zu kontaktieren) war allerdings nach Maßgabe dieser Ausführungen verfrüht.
ra.de-Urteilsbesprechung zu AGDO 426 C 1293/14
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu AGDO 426 C 1293/14