Amtsgericht Augsburg Verfügung, 15. Okt. 2015 - WE BI.2128

published on 15/10/2015 00:00
Amtsgericht Augsburg Verfügung, 15. Okt. 2015 - WE BI.2128
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Gründe

Amtsgericht Augsburg - Grundbuchamt

WE-2128-10

In der Grundbuchsache

WE-2128-10

Urkunde Nr. 1390-...

vom 17.06.2015

eingegangen am 18.08.2015

beteiligt: ...

ergeht am 15.10.2015

folgende

Zwischenverfügung:

Der beantragten Eintragung steht folgendes Hindernis entgegen:

Die Erwerber, polnische Staatsangehörige, beantragen die Eintragung als Eigentümer zu je 1/2; da die Anwendung ausländischen Rechts in Betracht kommt, erfolgte die Vorlage an den Richter gemäß § 5 Abs.2 RpflG.

In seiner Stellungnahme vom 18.09.2015, auf die Bezug genommen wird, stellt der Richter fest, dass zur Klärung der rechtlichen Fragen die Einholung eines Rechtsgutachten erforderlich ist. An die mitgeteilte Rechtsauffassung des Richters ist der Rechtspfleger nach § 5 Abs. 3 S. 2 RpflG gebunden, so dass ein entsprechendes Rechtsgutachten vorzulegen ist.

Alternativ bestünde die Möglichkeit der Rechtswahl.

Zur Behebung des Hindernisses wird eine Frist bis einschließlich 15.11.2015 gesetzt. Nach Ablauf dieser Frist wird der Antrag kostenpflichtig zurückgewiesen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt Augsburg oder bei dem Beschwerdegericht, Oberlandesgericht München, Prielmayerstr. 5, 80335 München, eingelegt werden. Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen.

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(1) Der Rechtspfleger hat ihm übertragene Geschäfte dem Richter vorzulegen, wenn 1. sich bei der Bearbeitung der Sache ergibt, dass eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder eines für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichts eines La

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(1) Der Rechtspfleger hat ihm übertragene Geschäfte dem Richter vorzulegen, wenn

1.
sich bei der Bearbeitung der Sache ergibt, dass eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder eines für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichts eines Landes nach Artikel 100 des Grundgesetzes einzuholen ist;
2.
zwischen dem übertragenen Geschäft und einem vom Richter wahrzunehmenden Geschäft ein so enger Zusammenhang besteht, dass eine getrennte Behandlung nicht sachdienlich ist.

(2) Der Rechtspfleger kann ihm übertragene Geschäfte dem Richter vorlegen, wenn die Anwendung ausländischen Rechts in Betracht kommt.

(3) Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Richter, solange er es für erforderlich hält. Er kann die Sachen dem Rechtspfleger zurückgeben. Gibt der Richter eine Sache an den Rechtspfleger zurück, so ist dieser an eine von dem Richter mitgeteilte Rechtsauffassung gebunden.