Amtsgericht Augsburg Beschluss, 14. Okt. 2016 - VI 1163/12

bei uns veröffentlicht am14.10.2016

Gericht

Amtsgericht Augsburg

Tenor

Die Erinnerung vom 13.09.2016 gegen den Kostenansatz vom 24.08.2016 (Rechnungsnummer 876250037848) wird als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe

Mit Schreiben vom 13.09.2016 wendet sich der Kostenschuldner gegen die ihm auferlegten Kosten für die angefallenen Auslagen für Gutachten und Zeugenentschädigung in Höhe von 4.607,86 Euro.

Der Vertreter der Staatskasse beantragte mit Schreiben vom 20.09.2016 die Erinnerung zurückzuweisen.

Eine ausdrückliche gerichtliche Entscheidung über die Kostentragung der im Erbscheinsverfahren angefallenen Kosten und Auslagen liegt nicht vor. Die im Rahmen der Erbenermittlungspflicht von Amts wegen eingeholten Sachverständigen- und Zeugenauskünfte dienten der Erbenfeststellung insgesamt. Sie waren veranlasst durch die Einwände der Alleinerbin gegen den Erbscheinsantrag vom 27.09.2012. Der Beweisbeschluss vom 04.10.2013 bezog sich ausdrücklich auch auf die Beurteilung der Wirksamkeit des letztendlich maßgeblichen Testaments vom 31.03.2006, diente daher bereits der Ermittlung der tatsächlichen Erbfolge, gemäß dem nachfolgend durch die Kostenschuldnerin gestellten Erbscheinsantrag vom 10.06.2016.

Die im Amtsermittlungsverfahren angefallenen Kosten fallen dem Antragsteller zur Last. Die getätigten Ermittlungen dienten auch im Vorfeld bereits zur Beurteilung eines Erbscheinsantrags durch den tatsächlichen Erben, wie er von der Kostenschuldnerin am 10.06.2016 gestellt wurde. Daher besteht hier eine Antragstellerhaftung für die Kostenschuldnerin. Ausreichend erscheinen hier bereits die Einwände gegen den vorhergehenden Erbscheinsantrag (hier Schreiben des Rechtsanwalts <Leer> vom 18.10.2012), mit dem die weitere Tätigkeit des Nachlassgerichts veranlasst wurde.

Verwiesen wird insoweit auf die Leitsatzentscheidung des BayObLG, Beschluss vom 10.03.2004 (3 Z BR 237/03). Dort wurde die Kostenhaftung des Erbens auch ohne ausdrücklichen Erbscheinsantrags festgestellt - hier liegt sogar ein nachfolgender Erbscheinsantrag vor.

Die Beweisermittlung erfolgte nicht allein aufgrund des ursprünglichen Erbscheinsantrags - diese wurde durch die Einwände der tatsächlichen Erbin gegen die Wirksamkeit des dem ersten Anschein nach nicht als unwirksam zu erkennenden Testaments vom 12.03.2009 veranlasst. Die Antragstellerhaftung liegt daher allein bei der festgestellten Erbin.

Die Erinnerung war daher als unbegründet zurückzuweisen.

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