I. Es ist beabsichtigt, einen Erbschein folgenden Inhalts zu erlassen:
„Der Erblasser wird hinsichtlich eines Immobilienvermögens von seiner Ehefrau ... allein beerbt. Hinsichtlich des Mobiliarvermögens wird Frau ... Erbin zu 1/3 und der Beteiligte ... Erbe zu 2/3, wobei der halbe Erbteil des Herrn ... mit einem Nißbrauch zu Gunsten Frau ... belastet ist.“
II. Die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses wird ausgesetzt und die Erteilung des Erbscheins bis zur Rechtskraft des Beschlusses zurückgestellt.
III. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
I.
Am ... verstarb der am ... geborene Herr .... Am ... haben die Eheleute ... die teilweise Aufhebung eines am ... geschlossenen Erbvertrags vorgenommen. Gleichzeitig hat Herr ... ein notarielles Testament errichtet, wonach er seine Ehefrau ... zu seiner alleinigen und ausschließlichen Erbin beruft. Herr ... ist ausschließlich spanischer Staatsangehöriger.
Sowohl die Ehefrau ... als auch der Sohn aus 1. Ehe ... beantragen den Erlass eines gemeinschaftlichen Erbscheins. Im Übrigen wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Der Erblasser war spanischer Staatsangehöriger, weswegen gem. Art. 25 I EGBGB grundsätzlich spanisches Erbrecht zur Anwendung gelangt. Eine Rückverweisung auf das deutsche Recht kennt das spanische Recht nicht (vgl. Palandt-Thorm, Kommentar BGB, Art. 25 EGBGB, Nr. 2).
Das Testament des Erblassers vom ..., errichtet vor einem deutschen Notar, wird nach dem Haager Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Vefügungen anzuwendende Recht in Spanien anerkannt. Da bezüglich des in Deutschland belegenen unbeweglichen Vermögens in den notariellen Testamenten eine Rechtswahl zu Gunsten des deutschen Rechts erfolgte, findet bezüglich des Immobilienvermögens ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Insoweit wird somit der Erblasser hinsichtlich seines Immobilienvermögens nach dem Testament vom ... ausschließlich von seiner Ehefrau ... beerbt.
Auch hinsichtlich des Mobiliarvermögens findet deutsches Recht Anwendung, denn gem. Art. 9.8 S. 3 CC gilt für Rechte, die kraft Gesetzes dem überlebenden Ehegatten zugewiesen werden, das Recht, welches die Ehewirkungen regelt. Dies bedeutet ein Abgehen von dem Prinzip, dass die Staatsangehörigkeit das Erbstatut bestimmt (Art. 9.8 S. 1 CC). Vielmehr ist für einen Teilbereich das hiervon abweichende Recht der Ehewirkungen (Güterstatut) maßgeblich. Gem. Art. 14 I, 15 I S. 3 EGBGB gilt somit das Recht des Staates, in dem beide Eheleute ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, da es Deutschland war, gilt somit deutsches Recht.
Der Sohn des Erblassers aus 1. Ehe, ... erhält allerdings als Noterbe nach spanischem Recht 2/3 des beweglichen Vermögens des Erblassers, wobei 1/3 davon mit einem Nißbrauch zu Gunsten der Ehefrau des Erblassers belastet ist.
Wegen der starken Stellung des spanischen Noterbrechts ist die Noterbschaft im Erbschein zu vermerken.
Da zwischen den Beteiligten keine Einigkeit in der Rechtslage besteht, war gem. § 352 II S. 2 FamFG die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses auszusetzen und die Erteilung des Erbscheins bis zur Rechtskraft des Beschlusses zurückzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 I FamFG. Hiernach haben die Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen.